Anfrage deutscher Behörden an irische Steuerbehörden: Airbnb-Vermieter im Fokus steuerlicher Ermittlungen

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 24. Mai 2018

von Florian Donath

 

Deutsche Steuerbehörden haben eine Anfrage an die irischen Kollegen gerichtet mit dem Inhalt, Daten über deutsche Steuerpflichtige zu übermitteln, die über das Vermietungsportal „Airbnb” Vermietungseinkünfte generieren. Die irischen Behörden haben nun aufgrund der bestehenden bilateralen Vereinbarung maximal 6 Monate Zeit, um der deutschen Finanzverwaltung die angefragten Informationen zu übermitteln.

 

   

Wie gelangen die deutschen Behörden an die Informationen?

Neben dem bereits seit 2017 in Kraft getretenen Automatischen Informationsaustausch (AIA), der sich im laufenden Jahr 2018 noch stärker ausweiten wird, verfügen die Steuerbehörden neuerdings über das Instrument der sog. Gruppenanfrage. Darunter versteht man gezielte Anfragen der inländischen Steuerbehörden an ausländische Finanzverwaltungen, mit denen Informationen im Wege der Amtshilfe durch die ausländischen Behörden übermittelt werden, um ein konkret in der Anfrage zu beschreibendes, missbilligtes Verhaltensmuster mit Nachweisen zu unterfüttern. Oftmals dient dieses Verfahren und der Erkenntnisgewinn daraus zur Vorbereitung (sog. Vorfeldermittlung) der Einleitung von Steuerstrafverfahren.

 

Die, in diesem Fall deutschen, Steuerbehörden fragen daher bei einer ausländischen Steuerbehörde personenbezogene Daten zu deutschen Steuerpflichtigen ab, die die ausländische Steuerbehörde dann beschafft und nach Deutschland weiterleitet. Aktuelle Bedeutung erlangt diese Möglichkeit der Gruppenanfrage des deutschen Fiskus jüngst für Vermieter, die über die Plattform „Airbnb” Immobilien vermieten und somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

 

Der deutsche Fiskus wird sich hiermit ggf. Steuerquellen erschließen, die durch diese Einkünfte entstanden sind und bislang keinen Eingang in die Einkommensteuererklärung(en) gefunden haben.  Selbstverständlich werden nicht alle „Airbnb-Vermieter” infolge dieser Anfrage unter den Generalverdacht einer begangenen Steuerhinterziehung gestellt: Allerdings versucht man nun seitens der Finanzbehörden die schwarzen Schafe zu ermitteln, die bislang diese Einkünfte dem deutschen Fiskus verschwiegen haben.

 

Aufgrund des in Deutschland geltenden Welteinkommensprinzips, nach dem alle Einkünfte anzugeben sind, die in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (bei Privatpersonen regelmäßig das abgelaufene Kalenderjahr) erzielt worden sind unabhängig vom Ort der Erzielung (hier: unabhängig vom Standort der Immobilie) – wird es auch keine nennenswerten Ausnahmen geben.


Welche Auswirkungen sind zu erwarten?

Sollten Vermieter ihre „Airbnb-Einkünfte” nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben haben, wurden dadurch seit Erzielung dieser Einkünfte Steuern verkürzt. Üblicherweise werden die Finanzbehörden den für eine Steuerhinterziehung erforderlichen Vorsatz bejahen. Neben einer mindestens 10 Jahre zurückreichenden Nachversteuerung der Einkünfte (sollten schon derart lange diese Einkünfte erzielt werden) sowie der Erhebung erheblicher Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen, sind die Finanzbehörden auch zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gezwungen, an dessen Ende empfindliche Sanktionen stehen können. Die Sanktionen sind abhängig von der Höhe der sog. hinterzogenen Steuer.


Kann ein Steuerstrafverfahren zum jetzigen Zeitpunkt noch verhindert werden?

Grundsätzlich sieht das Steuerrecht in Deutschland das Instrument der Selbstanzeige vor, um sich vor einem Steuerstrafverfahren, verbunden mit etwaigen sehr unangenehmen und weitreichenden Folgen, zu verwahren. Eine der Voraussetzungen ist dabei allerdings, dass die Finanzbehörden nicht bereits Kenntnis von den Tatsachen erlangt haben, die nachträglich offengelegt  werden.


Seit dem Jahr 2017 ist man nun auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon überzeugt, dass bereits die Entdeckung einer Steuerhinterziehung durch ausländische (Finanz-)Behörden genügen kann, um die Möglichkeit einer wirksamen Selbstanzeige zu versagen. Zum jetzigen Stand ist weder zu ersehen, ob Airbnb selbst eine solche Möglichkeit in Einzelfällen in Betracht gezogen hat, noch ob bereits die Daten an die irischen Finanzbehörden zur Weitergabe an den deutschen Fiskus übermittelt wurden.

 

Es ist daher höchste Eile geboten, um noch alle Trümpfe ausspielen zu können und die strafrechtlichen Sanktionen durch eine wirksame Selbstanzeige zu vermeiden. Sobald die irischen Behörden Kenntnis davon erlangt haben, dass bisher offensichtlich nicht erklärte Einkünfte durch die Vermietung über „Airbnb” erworben wurden, ist die Chance zur Straffreiheit leider vergeben.

   

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu