Indien: Abberufung, Kündigung und Amtsniederlegung eines Managing Directors

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veröffentlicht am 3. November 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

Das Ausscheiden eines Managing Directors in der indischen Tochtergesellschaft kann komplex und zeitaufwendig sein. Es müssen sowohl arbeitsrechtliche als auch gesell­schaftsrechtliche Aspekte beachtet werden.



Die Geschäftsführung einer indischen Private Limited (Pvt. Ltd.) obliegt ausschließlich dem sog. „Board of Directors”. Es besteht aus allen Direktoren und ist das kollektive Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft, d.h. grundsätzlich werden alle Geschäftsführungsbeschlüsse von allen Direktoren gemeinsam beschlossen.  Es kann jedoch über Geschäftsführungsbeschluss ein einzelner Direktor mit bestimmten Rechten und Pflichten beauftragt werden oder ein Managing Director bestellt werden. 
 
Eine Gesellschaft ist erst dann gesetzlich dazu verpflichtet einen Managing Director zu bestellen, wenn es sich um ein börsenorientiertes Unternehmen oder um eine Gesellschaft mit mehr als 100 Mio. indischer Rupien als Stammkapital handelt. Der Managing Director wird aus der Mitte des Board of Directors gewählt und wird mit wesentlichen Führungsbefugnissen in den Angelegenheiten der Gesellschaft betraut und leitet üblicherweise das Tagesgeschäft der Gesellschaft. Er hat eine Doppelrolle einerseits als Arbeitnehmer der Gesellschaft und andererseits als Teil des Geschäftsführungsorgans inne. Aufgrund dieser Doppelrolle sind sowohl arbeits­rechtliche Vorschriften, interne als auch gesellschaftsrechtliche Vorschriften bei einem Ausscheiden des Managing Directors zu berücksichtigen – z.B.: 
  • Companies Act, 2013;
  • Arbeitsvertrag;
  • Geschäftsführungsbeschluss für die Ernennung zum Managing Director;
  • Statuten der Gesellschaft;
  • HR-Richtlinien/HR Policies und Guidelines der indischen Gesellschaft;
  • Andere Arbeitsgesetze wie Payment of Gratuity Act, 1972.

Amtsniederlegung des Managing Directors

Der Fall der Amtsniederlegung eines Managing Directors ist verhältnismäßig unkompliziert, da hier das Risiko einer Rechtstreitigkeit relativ gering ist. Ferner ist der Dokumentationsaufwand gering. 
 

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Es steht dem Managing Director frei, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen, indem er unter Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist seine Kündigung einreicht. Dem Unternehmen steht es frei den Managing Director bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung des Gehaltes freizustellen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist, müssen das Unternehmen und der Managing Director bestimmte Abwicklungsformalitäten erledigen, wie Auszahlung etwaiger Urlaubsansprüche, gesetzliche Abfindungsansprüche, Bonuszahlungen etc.  
 

Amtsniederlegung als Managing Director

Das Companies Act, 2013 legt fest, dass ein Direktor sein Amt durch eine schriftliche Mitteilung an das Board of Directors des Unternehmens niederlegen kann. Das Board of Directors nimmt nach Erhalt einer solchen Mitteilung formal Kenntnis davon. Die Rücktrittserklärung muss innerhalb von 30 Tagen bei dem zuständigen Registrar of Companies eingereicht werden. 

Einvernehmliche Trennung

Eine einvernehmliche Trennung hat den Vorteil, dass der auszuscheidende Managing Director an diverse schuldrechtliche Verpflichtungen gebunden werden kann. Die einvernehmliche Trennung ist eine elegante Lösung das Risiko eines Rechtsstreits gering zu halten. Hierfür muss ein formaler Aufhebungsvertrag zwischen dem Managing Director und dem Unternehmen geschlossen werden.
 

Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

Um das Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Managing Director einvernehmlich zu trennen, müssen die Parteien einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. In diesem werden die Abwicklungsformalitäten direkt geklärt. Der Aufhebungsvertrag sollte von daher neben gesetzlichen Abfindungsansprüchen, Aus­zahlungen von Urlaubsansprüchen, Bonuszahlungen auch Regelungen zu Vertraulichkeit, Wettbewerbsverbot, Übergabeprozedere uvm. enthalten. 
 
Schuldrechtlich sollte in dem Aufhebungsvertrag auch die Amtsniederlegung als Managing Director geregelt werden und damit essentieller Bestandteil des Vertrages gemacht werden. 
 

Amtsniederlegung als Director im Rahmen eines Aufhebungsvertrages

Im Falle einer einvernehmlichen Trennung erklärt sich der Managing Director im Aufhebungsvertrag bereit, von seinem Amt als Managing Director zurückzutreten. Es gilt das gleiche Verfahren wie im Falle der Amts­nieder­legung.

Kündigung und Abberufung

Kommt es zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zur Abberufung als Director ist das Risiko eines Rechtsstreits verhältnismäßig hoch. Aufgrund dessen sollte man diesen Prozess intensiv und sauber vor­bereiten. Der Dokumentationsaufwand ist hoch und sollte nicht unterschätzt werden. 
 

Kündigung des Arbeitsverhältnis

Das Unternehmen kann unter Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist und bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes das Arbeitsverhältnis mit dem Managing Director kündigen. Je nach Kündigungsgrund muss der Managing Director vorher angehört und/oder abgemahnt werden. Je nach Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses kann auch eine Kündigung ohne Kündigungsgrund möglich sein. Es empfiehlt sich jedoch für den Fall der gerichtlichen Eskalation Kündigungsgründe ausreichend dokumentiert zu haben. 
 

Abberufung als Managing Director

Sofern die Statute der indischen Pvt. Ltd. keine Art und Weise der Abberufung von Direktoren festgelegt haben, müssen die Vorschriften des Companies Act, 2013 eingehalten werden. Das Companies Act, 2013 ermächtigt die Gesellschafter der indischen Gesellschaft einen Direktor durch Gesellschafterbeschluss einer in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung abzuberufen. Hierbei handelt es sich um ein sehr formalis­tischen Prozess der auch relativ zeitaufwändig ist. Ferner kommt es im Rahmen der Gesellschafterversammlung zu einer Anhörung des abzuberufenden Managing Directors. 
 

Wichtige Aspekte in der Nachbereitung

Der Arbeitsaufwand nach dem formalen Ausscheiden des Managing Director sollte nicht unterschätz werden. Es sollte überprüft werden, ob ein neuer Resident Director bestellt werden muss, d.h. eine Person die „Resident of India“ ist. „Resident of India” aus steuerrechtlicher Sicht ist derjenige, der sich innerhalb des letzten Finanzjahres (Financial Year) 182 Tage oder mehr in Indien aufgehalten hat. Damit die indische Private Limited nicht gegen das Companies Act, 2013 verstößt sollte am besten vor bzw. spätestens mit dem Ausscheiden des Managing Directors ein neuer Resident Director bestellt werden.
 
Zusätzlich sollte der Aufwand für die Übergabe des laufenden Geschäfts nicht unterschätzt werden. Wichtige Aspekt sind unter anderem Änderung in der Bankbevollmächtigung, Änderung der Kontaktdaten bei diversen rechtlichen und steuerrechtlichen Behörden, sowie inhaltliche Übergabe aktueller Prozesse und Aufgaben. 

Fazit

Das Ausscheiden eines Geschäftsführers sollte sauber geplant und dokumentiert werden. Dies hilft nicht nur das Rechtsstreitrisiko gering zu halten, sondern auch das Tagesgeschäft des Unternehmen nicht zu sehr zu beeinträchtigen. In vielen Fällen lässt sich dies am besten über einen Aufhebungsvertrag regeln, jedoch ist auch eine Abberufung und Kündigung möglich, falls eine gütliche Einigung nicht in Sicht ist. 
  
Rödl & Partner berät regelmäßig strategisch Unternehmen bei der Vorbereitung, Dokumentation und Umsetzung des Ausscheidens eines Managing Directors und/oder anderen Führungskräften. Kontaktieren Sie uns gerne, sofern Sie Interesse an einer Beratung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden indischer Führungskräfte haben. 
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