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Bisher bestand für zahlreiche Ansässige „Freier Wirtschaftszonen” (FWZ) der Republik Belarus die Möglichkeit, zollfreie Lieferungen von Waren aus einer der FWZ in die Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) zu tätigen. Diese Vergünstigung ist zum 1. Januar 2017 außer Kraft getreten. Hintergrund ist eine zunehmende Integration der Republik Belarus in das einheitliche Zollgebiet der EAWU, die die Abschaffung von nationalen Zollvergünstigungen vorsieht. Hiervon betroffen ist jedoch lediglich die Lieferung von Waren in EAWU-Länder. Für den Export, z.B. in die Europäische Union, gelten die bisherigen Regelungen bzw. Zollvergünstigungen auch weiterhin. Daneben wurden Steuervergünstigungen für bestimmte FWZ-Ansässige abgeschafft, darunter der reduzierte Umsatzsteuersatz für importersetzende Waren in Höhe von 10 Prozent. Um den negativen Effekt auf die in der FWZ ansässigen Unternehmen auszugleichen und die hohe Attraktivität der Standorte zu erhalten, wurden Kompensationsmaßnahmen beschlossen und entsprechende Regelungen erlassen.
Darüber hinaus existieren in Belarus weitere attraktive Möglichkeiten zur Unterstützung von Investitionen – u.a. der Abschluss von Investitionsverträgen mit dem Staat sowie die Ansässigkeit in kleinen Städten oder im Chinesischen Industriepark. Unsere Spezialisten beraten Sie gerne, um das für Sie passende Vergünstigungsregime zu finden.
zuletzt aktualisiert am 30.01.2017
Yurij Kazakevitch
Zertifizierter Jurist (Belarus)
Associate Partner
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