ESEF: Konsequenzen aus den Anforderungen einer elektronischen Berichterstattung

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veröffentlicht am 30. April 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, haben Inlands­emittenten von Wertpapieren den Jahres­finanz­bericht im einheitlichen europäischen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format, ESEF) zu veröffen­tlichen. Auf Basis des vorliegenden Regierungsentwurfs des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenz­richtlinie-Änderungs­richtlinie in Bezug auf ein einheit­liches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte ergeben sich zahlreiche Anfor­de­rungen an die betroffenen Unternehmen und Abschlussprüfer.



Aufstellung

Die gesetzlichen Vorgaben zur Aufstellung der Komponenten des Jahresfinanzberichts (Jahresabschluss des Mutterunternehmens, Lagebericht des Mutterunternehmens, IFRS-Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Erklärungen der gesetzlichen Vertreter) haben sich durch den Regierungsentwurf im Kern nicht geändert und können weiterhin auf Papier oder bspw. als PDF-Dokument erfolgen. Klargestellt wurde, dass die Erklärungen der gesetzlichen Vertreter eigenständig und nicht Teil des (Konzern-)Abschlusses bzw. (Konzern-)Lageberichts sind. Zudem besteht für diese eine Offenlegungspflicht.


Offenlegung

Die Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse, der Lage- und Konzernlageberichte sowie der Versicher­ungen der gesetzlichen Vertreter hat im ESEF, also im XHTML-Format zu erfolgen. Der IFRS-Konzernabschluss ist zusätzlich auf Basis der ESEF-Taxonomie mittels iXBRL auszuzeichnen. Das ESEF-Format bezieht sich damit nur auf die Offenlegung der Finanzberichte und nicht auf deren Aufstellung. Bei der Offenlegung erfolgt lediglich die Wiedergabe der aufgestellten Dokumente in einem menschen- und maschinenlesbaren Format.


Auswirkung auf die Abschlussprüfung

Der Abschlussprüfer prüft zunächst unverändert die vom Berichtsunternehmen auf Papier oder als PDF-Dokument aufgestellten Komponenten des Jahresfinanzberichts. Anschließend hat das Unternehmen die Wiedergabe der aufgestellten Dokumente im ESEF-Format zu erstellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Während der Erstellung der Wiedergabeversion und deren Prüfung besteht weiterhin ein Wertauf­hellungszeitraum, sodass Erkenntnisse währenddessen Rückwirkung auf Aussagen in dem aufgestellten Dokumenten haben können. Anschließend hat der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk zu erteilen und darin neben dem Prüfungsurteil zum Abschluss und Lagebericht auch über die elektronische Wiedergabe im ESEF-Format zu berichten. Danach hat das Unternehmen das Berichtspaket zur Offenlegung vorzubereiten und beim Bundesanzeiger elektronisch einzureichen.

Bei der Abschlussprüfung hat der Abschlussprüfer zu prüfen, ob der offenzulegende Jahresfinanzbericht den ESEF-Formatvorgaben entspricht. Das beinhaltet die Prüfung, ob die menschenlesbaren elektronischen Wiedergabedokumente den aufgestellten Dokumenten entsprechen. Daneben hat er zu kontrollieren, ob die maschinenlesbaren Elemente, also die XBRL-Auszeichnungen, inhaltlich und technisch den Vorgaben der ESEF-Verordnung entsprechen. Dabei geht es insbesondere um die sachgerechte Wahl der Taxonomie­elemente und die notwendigen unternehmens­spezifischen Ergänzungen sowie deren Verankerung in der Basistaxonomie.

Da der Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk über die ESEF-Konformität zu berichten hat, kann er erst erteilt werden, wenn das Offenlegungspaket im ESEF-Format vorliegt. Erst anschließend kann die Feststellung bzw. Billigung erfolgen.


Konsequenzen aus den Anforderungen

Für die betroffenen Unternehmen liegt die Herausforderung zunächst in der technischen Umsetzung der neuen Vorgaben. Neben der Wahl einer passenden Softwarelösung zur Erstellung des ESEF-Formats ist die inhalt­liche Auseinandersetzung mit der Taxonomie und der Umfang von unternehmensindividuellen Ergänzungen wichtig.

Die große Herausforderung wird letztlich wohl die zeitliche Integration in den Abschlusserstellungsprozess sein. Bereits vor ESEF war für viele betroffene Unternehmen der Zeitraum der Aufstellung sehr eng getaktet. Da voraussichtlich nur wenige Unternehmen die Veröffentlichung des Geschäftsberichts wegen ESEF zeitlich nach hinten verlagern werden, muss in den bisherigen Aufstellungszeitraum auch noch die Erstellung im ESEF-Format und deren Prüfung untergebracht werden. Der zuvor idealtypisch beschriebene Ablauf von Aufstellung, Prüfung, ESEF-Format und erneuter Prüfung erscheint vor dem Hintergrund wenig realistisch zu sein. In der Praxis werden traditionelle Aufstellung und Vorbereitung des ESEF-Formats integriert und zeitlich parallel erfolgen müssen.

Auf Basis des vorliegenden Regierungsentwurfs besteht für die Offenlegungsdokumente nach ESEF keine Prüfungspflicht durch den Aufsichtsrat. Sie beschränkt sich auf das traditionelle Aufstellungsformat. Dagegen können künftig im Kontext des Enforcements durch die DPR auch die im ESEF-Format erstellten Offenlegungs­unterlagen geprüft werden.


Fazit

Das ESEF-Format bringt die Finanz­bericht­erstattung auf ein neues Level und ermöglicht künftig die einfachere maschinelle Verarbeitung der veröffentlichten Daten. Betroffene Unternehmen sollten nach der Veröffen­tlichung der Zahlen 2019 nun zeitnah den Blick auf ESEF richten. Die inhaltliche und technische Auseinander­setzung sowie die praktische Umsetzung sollte aufgrund der notwendigen Integration in den Abschluss­erstellungs­prozess besser früher als später erfolgen. Mit guter Vorbereitung und ausreichend Testläufen sowie der frühzeitigen Einbeziehung des Abschlussprüfers kann die erfolgreiche Erstanwendung gelingen.

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