Factoring mal umgekehrt

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​​zuletzt aktualisiert am 18. Dezember 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 
Mittlerweile ist Factoring – der Verkauf von Forderungen an eine dritte Partei – ein übliches Instrument im Bereich der Unternehmensfinanzierung geworden. Neben dem „klassischen” Factoring kommt in den letzten Jahren aber auch das Instrument des umgekehrten Factoring, das sog. Reverse-Factoring, vermehrt zum Einsatz. Hierbei handelt es sich um einen Verkauf von Verbindlichkeiten anstelle um einen Verkauf von Forderungen. Wie beim „normalen“ Factoring auch stellen sich beim Reverse-Factoring einige Fragen in Bezug auf die bilanzielle Abbildung.
 

I. Grundlagen des Reverse-Factoring

Beim Reverse-Factoring wird der Forderungsverkauf nicht wie üblich in Bezug auf Kundenforderungen durchgeführt, sondern in Bezug auf Lieferantenverbindlichkeiten. Nach Maßgabe des Kunden wird vereinbart, dass ein externer Finanzierer die Lieferantenverbindlichkeit begleicht und im Gegenzug einen Zahlungsanspruch ggü. dem Kunden erhält. Dieser Schuldnerwechsel aus Perspektive des Kunden geht oftmals einher mit einer Verlängerung des Zahlungsziels, zusätzlichen Zinszahlungen oder einem Einredeverzicht.

in Anlehnung an IDW RS HFA 50, Modul IAS 1-M1.

Im Dezember 2020 veröffentlichte das IFRS Interpretations Committee eine Agenda-Entscheidung zur Abbildung von Reverse-Factoring-Vereinbarungen, auch als Supply Chain Financing bezeichnet. Dies machte eine Überarbeitung der bisherigen Stellungnahmen des IDW aus IDW RS HFA 48 erforderlich, sodass im Oktober 2021 die IFRS-Modulverlautbarung IAS 1-M1 im Kontext des IDW RS HFA 50 veröffentlich wurde. Die sich daraus ergebenden Implikationen für die bilanzielle Abbildung nach IFRS werden im Folgenden dargestellt.
 

II. Ausweis in der Bilanz

Vor Vollzug der Reverse-Factoring-Transaktion weist der Kunde eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Lieferanten aus. Nach Abschluss der Transaktion stellt sich die Frage, ob weiterhin eine solche Verbindlichkeit ausgewiesen wird oder ob stattdessen eine Finanzverbindlichkeit gegenüber der Bank zu zeigen ist. Der Abschluss einer Reverse-Factoring-Vereinbarung könnte somit womöglich Auswirkungen auf das Net Working Capital des Unternehmens haben.
 
Das IDW hat in der Vergangenheit die Frage nach dem Ausweis in der Bilanz an die IFRS-Regelungen zur Ausbuchung von Verbindlichkeiten geknüpft. Durch die Überarbeitung der IDW-Stellungnahmen als Reaktion auf die Agenda-Entscheidung des IFRS Interpretations Committee wird klargestellt, dass die Ausbuchung lediglich ein Indiz für den Ausweis sein kann, die Ausweisfrage letztlich jedoch unabhängig von den Ausbuchungsvorschriften des IFRS 9 zu beantworten ist. Maßgeblich sind hier vielmehr die Regelungen zum Bilanzausweis in IAS 1.
 
Entsprechend ist der unveränderte Ausweis als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen dann (und nur dann) sachgerecht, wenn die Verbindlichkeit weiterhin die folgenden Charakteristika einer solchen Verbindlichkeit kumulativ erfüllt:
  • es handelt sich um eine Verbindlichkeit zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen;
  • sie wurde vom Lieferanten in Rechnung gestellt oder formell mit diesem vereinbart; und 
  • sie ist Teil des im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens genutzten Working Capital. 
     
Hierbei zeigt sich die indikative Wirkung der Frage nach der Ausbuchung von Verbindlichkeiten. Nach IFRS 9 sind Verbindlichkeiten dann auszubuchen, wenn sie rechtlich erlöschen oder substanziell modifiziert werden. Ein reiner Gläubigerwechsel führt noch nicht zu einer Ausbuchung. Gerade das rechtliche Erlöschen der alten und das entsprechende Entstehen einer neuen Verbindlichkeit ggü. der Bank dürfte in der Regel dazu führen, dass die ersten beiden Kriterien für den Ausweis als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen nicht mehr erfüllt sind. Aber auch eine Ausbuchung aufgrund einer substanziellen Modifikation dürfte regelmäßig zumindest ein Anzeichen für die Notwendigkeit eines geänderten Ausweises sein. 
 
Das IDW knüpft die Frage nach dem Ausweis in der Bilanz darüber hinaus an die rechtliche Ausgestaltung als abstraktes vs. deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Während bei Letzterem (reine Bestätigung der bestehenden Schuld) kein veränderter Ausweis angezeigt ist, dürfte im Falle eines abstrakten Schuldaner­kenntnisses aufgrund der neu entstehenden Verbindlichkeit laut IDW regelmäßig ein veränderter Ausweis als Teil der Finanzverbindlichkeiten das Resultat sein.
 
Neben dem Ausweis als Teil der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder als Teil der Finanz­ver­bindlich­keiten kommt gemäß IAS 1.55 auch ein separater Bilanzposten in Betracht, wenn dies für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage relevant ist. Dies könnte laut IFRS Interpretations Committee beispielsweise dann der Fall sein, wenn zusätzliche Sicherheiten gestellt werden oder sich sonstige Bedingungen der Verbindlichkeiten von denen der sonstigen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wesentlich unterscheiden. Substanzielle Modifikationen der Verbindlichkeiten durch die Reverse-Factoring-Vereinbarungen, wie z.B. unübliche Verlängerung des Zahlungsziels, Vereinbarung von Zinszahlungen, Einredeverzicht des Kunden oder Änderung der Preise der zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen durch die Teilnahme an einem Reverse-Factoring-Programm, sind folglich dahingehend zu überprüfen, ob ein separater Ausweis oder zumindest ein Davon-Vermerk erforderlich werden.
 

III. Kapitalflussrechnung

Der Ausweis der Zahlungen für die Bezahlung der einer dem Reverse-Factoring unterliegenden Verbindlichkeit wird sich in der Regel nach der Einschätzung in Bezug auf den Ausweis in der Bilanz richten. Dies bedeutet:
  • sofern es sich (weiterhin) um eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen handelt, ist die Tilgung Teil des Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit; 
  • ein veränderter Ausweis als Finanzierungsverbindlichkeit führt dazu, dass die Tilgung als Teil des Cashflows aus Finanzierungstätigkeit ausgewiesen wird.

Beim Abschluss einer Reverse-Factoring-Vereinbarung dürften zunächst allerdings regelmäßig keine Zahlungen anfallen. Entsprechend stellt der Abschluss einer solchen Vereinbarung inkl. einer etwaigen Umbuchung der Verbindlichkeit keine zahlungswirksame Transaktion dar und ist entsprechend selbst nicht in der Kapitalfluss­rechnung darzustellen. Allerdings sind gemäß IAS 7.43 Informationen zu zahlungsunwirksamen Transaktionen an anderer Stelle im Abschluss zu tätigen.
 

IV. Anhangangaben

Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Reverse Factoring sind für ab dem 01.01.2024 beginnende Geschäftsjahre neue spezifische Angabepflichten zu Reverse-Factoring-Vereinbarungen in IAS 7.44F ff. vorgeschrieben.  Diese umfassen u.a. eine Beschreibung der Bedingungen der Vereinbarungen, die Buchwerte der dem Reverse-Factoring unterliegenden Verbindlichkeiten sowie Angaben dazu in welchem Bilanzposten diese enthalten sind. Auch ein Vergleich der Fälligkeiten mit denen vergleichbarer Lieferantenverbindlichkeiten ist darzulegen. Daneben wird in IFRS 7 ergänzt, dass Reverse-Factoring-Vereinbarungen im Kontext der Angaben zur Steuerung des Liquiditätsrisikos relevant sein können und möglicherweise auch in erhöhten Risikokonzentrationen resultieren. Im Zuge der neuen Angabepflichten wurde auch IDW RS HFA 50 in 2024 entsprechend überarbeitet.

Neben den neuen spezifischen Angaben können sich auch aus den bereits länger bestehenden übergeordneten Angabepflichten wie solchen zu wesentlichen Ermessensspielräumen nach IAS 1.122 weitere zu berichtende Informationen ergeben. 


V. Fazit

Reverse-Factoring kann eine interessante Alternative der Einkaufsfinanzierung darstellen. Jedoch muss jedes Unternehmen die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit individuell für sich hinterfragen. Daneben sollten aber auch die bilanziellen Konsequenzen frühzeitig simuliert werden. Anhand der im Beitrag vorgestellten Leitlinien des IDW ist jede Reverse-Factoring-Vereinbarung immer anhand der Detailregelungen auf die genauen wirtschaftlichen und bilanziellen Konsequenzen frühzeitig zu würdigen, um spätere unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Für ab dem 01.01.2024 beginnende Geschäftsjahr sind zudem die erweiterten spezifischen Angabepflichten zu beachten.

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