Verwaltungsvermögen Erbschaftsteuer: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. März 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Durch eine Kombination von Rückausnahmevorschriften des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG bei Grundstücken, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, kann eine Zu­​­ordnung zum Verwaltungsvermögen aus Sicht der Erbschaftsteuer vermieden werden.​

    

Wie durch Kombination von Rückausnahmevorschriften eine Begünstigung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer erreicht werden kann​

Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, gehören zu dem sogenannten Verwaltungsvermögen im Sinne der Erbschaft-/Schenkungsteuer – § 13b Abs. 4 ErbStG. Aufgrund der in der Regel hohen Werte der Grund­stücke kann die Zuordnung zum Verwaltungsvermögen zu einer erheblichen Erbschaft-/­Schenkung­steuer­be­​lastung führen. Es gibt jedoch eine bestimmte Anzahl von gesetzlich definierten Rückausnahmen in § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG, wonach in bestimmten Fällen von keiner schädlichen Nutzungsüberlassung an Dritte auszugehen ist und somit die Erbschaft-/Schenkungsteuerbelastung minimiert werden kann.

Eine Kombination von verschiedenen Rückausnahmetatbeständen ist möglich, um eine Einstufung als Ver­wal­tungs­­ver­­mögen​ zu vermeiden.

Grundsätzliches zur Abgrenzung von Verwaltungsvermögen:

Betriebliches Vermögen soll aus Sicht der Gesetzgebung von Begünstigungen bei der Erbschaft-/­Schenkung­​steuer profitieren. Der zugrundeliegende Gedanke ist der Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen. Unter­​nehmen sollen nicht aufgrund einer immensen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastung versilbert werden müssen, sondern sollen fortgeführt werden. ​

Für das nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähige Vermögen hat nach bestandener Ausgangsprüfung eine Ermittlung des tatsächlich begünstigten Vermögens zu erfolgen, bei welcher eine Verrechnung von Ver­wal­​tungs­ver­​mögen mit Schulden erfolgt. Dadurch kann erreicht werden, dass nur ein Teil des Verwaltungs­​ver­​mögens steuer­pflichtig ist. Eine solche Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich das Verwaltungs­​vermögen – wie Grund­stücke – am Stichtag nicht länger als zwei Jahre im betrieblichen Vermögen befindet – also junges Ver­wal­tungs­ver­​möge​​n vorliegt. Junges Verwaltungsvermögen kann von keiner erbschaftsteuerlichen Begünstigung für betriebliches Vermögen profitieren. 

Dies zeigt auf, dass die Einstufung, ob Grundstücke zum begünstigten Vermögen, zum Verwaltungsvermögen oder sogar zum jungen Verwaltungsvermögen gehören, von entscheidender Bedeutung ist.

Kombination der Rückausnahmevorschriften:

Wie Rückausnahmevorschriften kombiniert werden können, verdeutlicht folgendes Praxisbeispiel:

Ein im Sonderbetriebsvermögen befindliches Grundstück wurde von dem Kommanditisten, der zu 100 Prozent ​an der gewerblich tätigen GmbH & Co. KG beteiligt war, an die KG überlassen. Von der KG erfolgte eine Über­​lassung an eine Enkelgesellschaft der KG, welche einen Beherbergungsbetrieb unterhielt.

Für die Überlassung eines Grundstück des Sonderbetriebsvermögen an die Gesellschaft – wenn diese Rechts­​­stellung auf den Erwerber übergeht –, liegt eine Rückausnahme und kein Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 a) ErbStG vor, soweit keine Überlassung an einen weiteren Dritten erfolgt.

Entscheidend war nun die Frage, ob eine Überlassung von der KG an den Beherbergungsbetrieb im Rahmen des einheitlichen Vertrags sowie eine Überlassung im Rahmen des Beherbergungsbetriebs an die Gäste eine Über­­​­lassung an weitere Dritte darstellt.

Hier kommt eine Kombination verschiedener Rückausnahmevorschriften zur Anwendung: Die Überlassung der KG an den Beherbergungsbetrieb erfolgte im Rahmen eines Konzerns im Sinne des § 4h EStG – mit einer be­­​herr­schen­den natürlichen Person an der Spitze. Die konzerninterne Überlassung eines Grundstücks fällt unter die weitere Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 c) ErbStG. Somit lag bei der Überlassung an den Be­herbergungs­​betrieb keine Überlassung an einen weiteren Dritten vor.

Da im Rahmen des Beherbergungsbetriebs einheitliche Leistungen an die Gäste erbracht wurden, die weit über eine reine Nutzungsüberlassung eines Zimmers hinausgingen, handelte es sich auch hier nicht um eine Nutzungs­über­​​lassung an Dritte, sondern um eine Beherbergungsdienstleistung, die ein Bündel von Leistungen beinhaltet.

Durch die Kombination der Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 a) und c) konnte damit eine Qualifikation des Grundstücks als steuerschädliches Verwaltungsvermögen vermieden werden.

Fazit

Für den folgenden, auszugsweise dargestellten Sachverhalt wurde ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen Betriebsfinanzamt gestellt.​
  • ​Das Finanzamt folgte im dargestellten Fall unserer Argumentation und stimmte unserer Rechtsauffassung, dass es sich nicht um Verwaltungsvermögen handelt, zu.
  • Tendenziell ist zu beobachten, dass im Bereich von Grundstücken, die zur Nutzung überlassen werden, eine verschärfte Prüfung der Finanzverwaltung erfolgt. Da auch der Bundesfinanzhof in vergangen Urteilen bereits eine kritische Sichtweise offenbarte, sollte vor einer Übertragung von Unternehmensvermögen, eine verbindliche Auskunft eingeholt werden.
  • Diese Hinweise ersetzen keine individuelle Beratung, sondern sollen nur Möglichkeiten aufzeigen.
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