Morgenluft im Iran-Geschäft: Der richtige Zeitpunkt für den Markteintritt?

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zuletzt aktualisiert am 29. November 2017


„Iran-Sanktionen gelockert”, „Lockerungen im Verkehr mit dem Iran” – solche oder ähnliche Schlag­zeilen sorgten im Januar 2016 dafür, dass immer mehr deutsche Unternehmen im Iran nach Geschäftsmöglichkeiten suchen. Verspricht doch der Iran noch unverteilte Märkte aufgrund der über Jahre aufrechterhaltenen Sanktionen. Seit der Lockerung der Iran-Sanktionen stieg der Handel zwischen Deutschland und dem Iran von ca. 500 Mio. Euro auf ca. 700 Mio. Euro (Vergleich 1. Quar­tal 2016/2017).

Wir zeigen Ihnen im Folgenden, was sich im Verkehr mit dem Iran gelockert hat, aber auch, welche Risiken nach wie vor bestehen.




Entwicklung der Sanktionen und derzeitige Rechtslage

Die aktuellen Iran-Sanktionen basieren im Wesentlichen auf vom Westen vorgeworfenen Verstößen gegen Menschenrechte sowie der Aufrüstung im Bereich atomarer Einrichtungen und Raketentechnologie. Recht­lich wurden die Sanktionen im Rahmen von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erlassen. Zu Beginn des Jahres 2014 wurden sodann aufgrund der Umsetzung der Genfer Vereinbarung (Joint Plan of Action) erstmals bereits in Kraft befindliche Verbote ausgesetzt.


Diese Aussetzungen von Verboten betrafen insbesondere folgende Bereiche:
  • Das Verbot der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen wurde um einige separat aufgeführte Produkte reduziert.
  • Das Versicherungsverbot in Bezug auf Rohöl und Erdölerzeugnisse wurde reduziert.
  • Das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs, der Beförderung oder der Finanzierung von solchen Geschäften wurde ausgesetzt.
  • Das Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung etc. von Gold und Edelmetallen wurde um einige separat aufgeführte Produkte reduziert.
  • Das Verbot bzgl. der zur Zurverfügungstellung von Schiffen zur Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen wurde ausgesetzt.
  • Wertgrenzen für Finanzströme wurden bis auf das Zehnfache erhöht (betrifft insbesondere Transaktionen zu humanitären Zwecken).


Es handelt sich ausdrücklich um Aussetzungen, die jederzeit zurückgenommen werden können. Das bedeutet, dass die jeweilige Iran-Verordnung die Sanktionen explizit noch aufführt, sie aber eingeschränkt werden.

 

Welche Verbote und Genehmigungspflichten sind mit dem Implementation Day (16. Januar 2016) weggefallen:
  • Verbot der Einfuhr und Beförderung von Erdöl, Erdölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen und Erdgas (ehemalige Anhänge IV, IVA,V);
  • Verbote in Bezug auf Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie für die Petrochemische Industrie (ehemalige Anhänge VI, VIA);
  • Verbote in Bezug auf Marineschlüsselausrüstung (ehem. Anhang VIB);
  • Verbot der Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (ehem. Anhang VII);
  • Verbot der Ausfuhr von Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank;
  • Verbot der Zurverfügungstellung von Öltankern sowie
  • Genehmigungspflicht für Geldtransfers.

 

Vielfach wurden die Verbote jedoch in Genehmigungspflichten umgewandelt.

 

Herausforderungen im Iran-Geschäft

Die Herausforderungen im geschäftlichen Alltag mit dem Iran spiegeln sich in der Komplexität der nach wie vor bestehenden Regelungen wider. So umfassen die Rechtstexte der Iran-Verordnungen über 120 Seiten mit diversen Anhängen.

 

Wichtig ist somit bei der Planung von Geschäftsfällen mit dem Iran, einen systematischen Ansatz zu wählen, um die Verbote und Genehmigungspflichten sowohl des generellen Exportkontrollrechts wie auch der besonderen Exportkontrolle mit dem Iran einhalten zu können.

 

Ein systematischer Ansatz ist demnach in die folgenden Bereiche zu gliedern:

 

Güterbezogene Beschränkungen

Wesentliches Werkzeug im Bereich der Exportkontrolle ist die Sensitivität von Gütern. Die Einstufung ist anhand von Listen vorzunehmen, die in den jeweiligen Verordnungen veröffentlicht sind. Die Listen enthalten i.d.R. technische, abstrakte Beschreibungen von Gütern (Hardware, Software und Technologie), die es zu prüfen gilt.


Wird ein Gut in eine Position der Listen eingestuft, folgt hieraus ein Genehmigungsvorbehalt der Lieferung oder gar ein Verbot der Lieferung. In der derzeitigen Sanktionslage bestehen auf EU-Ebene verschiedene Güterlisten, die für eine korrekte rechtliche Prüfung der Sachverhalte beachtet werden müssen.

 

Verwendungsbezogene Beschränkungen

Kennen Sie Ihre Kunden? Aufgrund immer schneller werdender Kundenkontakte stellt auch die Umgehung der bestehenden Sanktionsregelungen durch sog. Umgehungsunternehmen ein immer häufiger auftretendes Phänomen im Bereich der Exportkontrolle dar.


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere im Projektgeschäft, können durch eine Red Flag-Check­liste unterstützt werden. In einer solchen Checkliste können sensible Verwendungen und Fragestellungen zur Erkennung von Umgehungen abgefragt und in die Prozesse eingebaut werden.

 

Personenbezogene Beschränkungen

Vielfach sehen exportkontrollrechtliche Regelungen auch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie weitere Verbote für bestimmte Personen vor. So kann durch die Einführung einer Prüfsoftware frühzeitig festgestellt werden, ob mit dem betreffenden Kunden oder Kontakt überhaupt ein Geschäft anberaumt werden darf.

 

Beschränkungen des Finanzverkehrs

Ein Phänomen der Exportkontrolle: Die Ware darf zwar geliefert werden, der Zahlungsverkehr zwischen beiden Parteien ist jedoch beschränkt. Um das in mehrfacher Hinsicht negative Ergebnis zu vermeiden, sollte der Weg der für die Geschäfte nötigen Finanztransaktionen frühzeitig analysiert werden.

 

Fazit

Das medial verbreitete Bild von Lockerungen der Sanktionsregelungen stimmt dem Grunde nach. So wurden bestehende Regelungen und Verbote zur Beschränkung des Geschäftsverkehrs mit dem Iran ausgesetzt oder aufgehoben, die Gesamtlage somit gelockert. Auch der Trend spricht dafür, dass die Handelsbe­ziehungen mit dem Iran weiter gelockert werden können. Nichtsdestotrotz besteht nach wie vor das umfangreichste Embargo der EU, das bei jeder Geschäftsabwicklung sorgfältig geprüft und beachtet werden sollte.

 

Ausblick

Die gefühlte Entspannung des Verhältnisses des Irans zum Westen lässt auf eine Lockerung der Sanktions­lage hoffen. Die derzeitigen Aussetzungen von Verboten bzw. Aufhebung von Verboten sind ein Anzeichen hierfür. Ein Markteintritt in den Iran zum jetzigen Zeitpunkt kann Marktanteile und künftiges Wachstum sichern.


Entscheidend für die weitere Entwicklung des Handels mit dem Iran wird aber auch die US- Politik sein. US- Präsident Trump hat das Iran-Abkommen, das Teheran am Atomwaffenbesitz hindern soll, wiederholt als „schlechtesten Deal aller Zeiten” angeprangert. Er weigerte sich, dem Iran zu attestieren, dass sich das Land an den Vertrag halte, stieg aber nicht aus dem Abkommen aus. Die Entscheidung, ob die Vereinigten Staaten neue Sanktionen erheben, liegt nun beim amerikanischen Kongress.


Unabhängig von der US- Politik sollten Sie stets auf die teils unübersichtlichen rechtlichen Anforderungen der EU achten, um vor den Risiken des Iran-Geschäfts gefeit zu sein.


Sofern keine Rückschläge in Bezug auf die Einhaltung des Joint Comprehensive Plan of Action erfolgen, könnten 2023 bzw. 2025 die letzten Sanktionsregelungen aufgehoben werden.

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