Warentransporte von und nach China – Welche Haftungsregeln sind zu beachten?

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veröffentlicht am 6. Juni 2017

 

Der internationale Waren- und Güterversand von und nach China ist wesentlicher Bestandteil der Handelsaktivitäten mit der zweitgrößten Wirtschaftsnation der Welt.

 

 

China verfügt über eine bemerkenswerte Transportinfrastruktur, einschließlich des weltweit umschlagsstärksten Seehafens in Shanghai – und weitere Investitionen sind geplant. Bereits im Rahmen des 12. Fünfjahresplans (2011 – 2015) wurden 310 neue Verkehrsflughäfen gebaut und bis zum Jahr 2020 sollen weitere 74 Flughäfen eröffnet werden. Zudem treibt China den Ausbau seiner alten kontinentalen Handelsroute nach Europa, der Neuen Seidenstraße (One Belt, One Road) voran.

 

Es ist festzustellen, dass im Bereich des Warentransportes erkennbare Bemühungen gemacht wurden, das chinesische Transportrecht in Einklang mit internationalen Standards zu bringen. So hat China einige wichtige internationale Transportabkommen ratifiziert oder ähnliche Standards in nationales Recht übernommen.

 

Dennoch verbleibt ein gewisses Maß an Unbestimmbarkeit im Hinblick auf die Umsetzung der Standards in der Praxis, allen voran, was die Haftungsregeln anbelangt. Es können lokale Anwendungen, Interpretationen, Regularien und Maßnahmen existieren, die das Endergebnis entscheidend abzuändern vermögen. Eine gründliche Untersuchung des Einzelfalls ist daher immer unabdingbar.

 

Wesentliche Haftungsregeln des chinesischen Vertragsgesetzes

Unabhängig vom gewählten Transportmodus oder der Art der beförderten Fracht enthält das chinesische Vertragsgesetz von 1999 in seinen Artikeln 288-292 und 304-316 Haftungsregeln zu Frachttransportverträgen. Diese Regeln des chinesischen Vertragsgesetzes finden Anwendung auf alle Transportverträge in China, insoweit nicht speziellere Regelungen zur Anwendung kommen.

 

Einige Schlüsselbestimmungen dieses Haftungssystems können wie folgt zusammengefasst werden:

 

Verpackung

  • Der Versender ist verpflichtet, die Güter in der vereinbarten Art zu verpacken oder wenn keine Art vereinbart wurde, in einer Art, die die Fracht schützt.

Haftung

  • Der Frachtführer haftet für Beschädigung oder Verlust die/der während des Transportes verursacht wurde.
  • Eine Regelung für Verspätungen gibt es nicht.

Enthaftung

  • Der Frachtführer kann sich enthaften, wenn er beweist, dass Beschädigung oder Verlust durch höhere Gewalt, die der Fracht innewohnenden Eigenschaften, gewöhnlichem Wertverlust oder das Verschulden des Versenders oder Empfängers verursacht wurde.

Limitierung

  • Eine Haftungshöchstgrenze ist nicht genannt. Die Parteien können einen Schadenersatzbetrag vereinbaren. Wenn es keine Vereinbarung gibt, basiert die Berechnung auf dem üblichen Marktwert am Empfangsort wenn die Fracht ausgeliefert wurde oder werden sollte.

Zeitablauf

  • Eine spezielle Vorschrift über Verjährung oder Fristablauf gibt es nicht. Die generelle, zivilrechtliche Regelung von 2 Jahren ab Kenntniserlangung oder der Möglichkeit Kenntnis zu erlangen ist grundsätzlich zu beachten.

   

Allerdings bestehen (abgesehen vom internationalen Straßentransport) für die folgenden Transportwege weitere Sonderregelungen:

 

 

Während die Risiken von Verlust, Beschädigung oder Verspätung beförderter Güter erheblich geringer als in den Tagen der Karawanen von Marco Polo sein dürften, ist ein Grundverständnis über die anwendbaren Haftungsregeln und damit verbundenen rechtlichen Risiken wichtig für Versender, Empfänger, Versicherer und Frachtführer.

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