Gemeinsames Ziel, unterschiedliche Vorgehensweisen: Verrechnungspreisgestaltung in Deutschland und den USA

PrintMailRate-it
Für eine aus steuerlicher Sicht angemessene, konzernweite Verrechnungspreissystematik, die errichtet wird, um die Gefahr von Steueranpassungen und Doppel­besteuerungen zu minimieren, ist eine unilaterale Betrachtung im Rahmen der Verrechnungspreisfestsetzung aus Risiko­gesichts­punkten nicht ausreichend. Dazu muss der Steuerpflichtige zwangsläufig alle am Sachverhalt beteiligten nationalen Verrechnungspreis-Sichtweisen miteinbeziehen und austarieren.
 
Für die USA bedeutet das, dass die US-Verrechnungspreisregelungen durchaus auch für viele deutsche mittelständische Unternehmen von Bedeutung sind, da die USA nach wie vor ein interessanter und strategisch wichtiger Unternehmensstandort sind. Deshalb werden im Folgenden wesentliche Punkte der US-Verrechnungspreis-Sichtweise im Überblick aufgezeigt.
 

Fremdvergleichsgrundsatz als gemeinsamer Wegweiser

Die USA orientieren sich als OECD-Mitglied weitestgehend an deren Vorgaben, weshalb aktuell, vergleichbar zu Deutschland, die im Rahmen von BEPS angestoßenen Neuerungen intensiv diskutiert werden. Des Weiteren gilt ebenfalls der Fremdvergleichsgrundsatz, d.h. Steuerpflichtige müssen sich so verhalten, wie auch fremde Dritte in einer vergleichbaren Situation handeln würden. Jedoch gibt es gewisse Unterschiede bezüglich der Umsetzung.
 

Stärkere Profitorientierung durch fehlenden Transaktionsbezug

Die USA verfolgen seit jeher einen deutlich profitorientierteren Ansatz zur Darstellung des Fremd­vergleichs­grundsatzes, der sich stärker am „Outcome Testing” als am „Price Setting” orientiert. Das bedeutet, während die deutsche Finanzverwaltung eine transaktionsbezogene Beurteilung einfordert, ist in den USA das Gesamtergebnis zur Erfüllung des Fremd­vergleichs­grundsatzes von größerer Bedeutung. Deshalb findet oftmals die aus deutscher Sicht nicht anerkannte „Comparable Profit Method” (Gewinnvergleichsmethode) Anwendung. Hierzu werden mit Hilfe von Datenbanken Vergleichs­unternehmen, die hinsichtlich jeweils geeigneter Gewinnkennzahlen, z.B. „Ratio of Operating Profit to Sales” oder „Return on Capital Employed”, mit der sog. Tested Party verglichen werden, identifiziert. Dies erfolgt unter Einbeziehung bestimmter Anpassungsrechnungen, üblicherweise hinsichtlich abweichender Finanzkennzahlen. Damit die Vergleichsdaten verwendet werden können, müssen alle preis- und gewinn­bestimmenden Faktoren berücksichtigt werden, um die vorgeschriebenen Vergleich­barkeits­kriterien zu erfüllen. Im Vergleich zur Preisvergleichsmethode sind bei dieser Methode die Vergleichskriterien jedoch weniger streng, weshalb die Methode häufig bei Produktions- und Vertriebsunternehmen Anwendung findet.
 
Ein weiterer Unterschied ist die Anwendung der „Best Method Rule”, d.h. der Steuerpflichtige muss zeigen, dass die von ihm angewandte Methode am besten geeignet ist. Dies beinhaltet eine Auseinandersetzung mit den weiteren, zur Verfügung stehenden Methoden, um insoweit darzulegen, warum diese weniger gut geeignet sind. Aus deutscher Sicht hingegen ist es ausreichend darzulegen, dass die angewandte Methode geeignet ist. Grundsätzlich muss der Dreiklang aus Fremdvergleichsgrundsatz, Vergleichbarkeitskriterium (hinsichtlich Risiko, Verträge, Eigentum, wirtschaftliche Rahmenbedingungen) und „Best Method Rule” erfüllt sein.
 

Größere Bedeutung von Datenbanken

Der fehlende Transaktionsbezug gilt aber nicht für alle Intercompany-Beziehungen. In Bezug auf Lizenzen für immaterielle Wirtschaftsgüter, bei Intercompany-Finanzierungen oder im Hinblick auf Intercompany Services verfolgt bspw. auch die amerikanische Gesetzesgrundlage einen überwiegend transaktionsbasierten Ansatz. Jede Lizenzzahlung bzw. jedes Intercompany-Darlehen wird separat auf den Fremdvergleichsgrundsatz hin beurteilt. Jedoch wird eine angemessene Lizenzhöhe bzw. ein angemessener Zinssatz abweichend zur deutschen Vorgehensweise bestimmt.
 
Im Gegensatz zu der deutschen bzw. zur Auffassung der OECD haben aus amerikanischer Sicht Lizenzdatenbanken einen größeren Anwendungsbereich. Mithilfe geeigneter Datenbanken wird eine angemessene Interquartils­bandbreite auf Basis von Vergleichslizenzen ermittelt und anhand dieser die jeweilige Lizenz verprobt. Die Verwendung von Benchmarking-Studien wird aller Voraussicht nach trotz Kritik seitens der OECD nicht in Frage gestellt werden.
 
Für in US-Dollar vereinbarte Intercompany-Darlehen gelten aus US-amerikanischer Sicht ebenfalls in Deutschland umstrittene „Safe Harbour Rules”. Grundsätzlich wird eine Zinsspanne gebildet, in der der verwendete Intercompany-Zinssatz liegen muss. Als Untergrenze gilt die AFR (Applicable Federal Rate) und als Obergrenze 130 Prozent der AFR. Der Zinssatz variiert zwischen Krediten mit kurzfristiger (bis zu einschließlich 3 Jahren), mittelfristiger (3 bis 9 Jahre) und langfristiger (über 9 Jahre) Kreditlaufzeit.
 

Aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit BEPS

Am 29.06.2016 veröffentlichte das US-Finanzministerium die Regelungen zur Einführung des Country by Country Reporting. Für alle Steuerjahre ab dem 1. Juni 2016 müssen in den USA ansässige Mutterunternehmen von multinationalen Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 850 Millionen US-Dollar ein CbC Reporting mit der Steuererklärung einreichen. Da in einigen Ländern die verpflichtende Erstellung des CbC Reporting bereits zum 1. Januar 2016 eingeführt wurde, existiert ein sog. „gap year”, für das US-Konzernobergesellschaften grundsätzlich bereits in anderen Jurisdiktionen verpflichtet sein könnten, eine länderbezogene Berichterstattung zu erstellen. Insofern wird die freiwillige Erstellung für Steuerjahre vor dem 30. Juni 2016 ermöglicht. Obwohl die OECD Standards weitestgehend umgesetzt werden, bleiben jedoch im Detail Unterschiede, da die Ausarbeitung einer einheitlichen Leitlinie nahezu unmöglich ist.
 

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aus US-Perspektive Datenbanken und die Identifizierung von Vergleichskennzahlen und Benchmarks eine weitaus größere Rolle spielen als in Deutschland, weshalb die Verrechnungspreisgestaltung insgesamt weitaus profitorientierter ist. Auch die Einbeziehung von Finanzdaten und Bilanzwerten ist von größerer Bedeutung. Folglich ist die tatsächliche Verrechnungspreisbildung hinsichtlich der Erfüllung des Fremdvergleichsgrundsatzes nachrangig. Ausschlaggebend hingegen ist das betriebs­wirtschaftliche Gesamtergebnis.
 
zuletzt aktualisiert am 24.08.2016
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu