Ukraine: Änderungen in Verrechungspreisregelungen ab dem 1. Januar 2018

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veröffentlicht am 25. Januar 2018

 

Ende des Jahres 2017 hat das Parlament und die Regierung in der Ukraine weitere zahlreiche Gesetzesänderungen verabschiedet, welche am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind. Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Verrechnungspreise sind wie folgt:


Geschäftsvorgänge zwischen einem nichtansässigen Unternehmen und seiner ukrainischen Betriebsstätte (eine Repräsentanz, die die Geschäftstätigkeit in der Ukraine führt) die einen Gesamtwert von über 10 Millionen UAH haben, gelten als verbundene Transaktionen. Diese Änderungen können sich in erster Linie auf die ukrainischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften auswirken, die an den großen Bau- und Infrastrukturprojekten in der Ukraine beteiligt sind und über das Stammhaus finanziert werden.


Die Liste der Niedrigsteuerländer, die für die Zwecke der Verrechnungspreiskontrolle verwendet wird, wurde um 19 neue Länder und Gebiete erweitert. Darunter nun auch Estland, Lettland, Malta, Georgien, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Singapur usw. Transaktionen von ukrainischen Gesellschaften mit anderen Unternehmen, welche in einer dieser Länder aus der Liste registriert bzw. ansässig sind, unterliegen besonderen Steuervermeidungsbeschränkungen. Diese gelten ebenfalls als verbundene Transaktionen für die Zwecke der Verrechnungspreiskontrolle.


Das APA-Verfahren wurde geändert. Ein APA kann nunmehr rückwirkend abgeschlossen werden. Verletzt der Steuerpflichtige seine APA-Verpflichtungen, gilt das relevante APA als unwirksam, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die Verlängerung eines APAs ist wieder möglich.


Der Zeitpunkt, ab dem die Finanzverwaltung die Verrechnungspreisdokumentation anfordern kann, wurde vom 1. Mai auf den 1. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres geändert. Dieses Datum entspricht nun dem letzten Tag der Frist für die Abgabe des jährlichen Berichts über verbundene Transaktionen.


Durch die neuen Bestimmungen wurde klargestellt, dass Änderungen in der Liste der Niedrigsteuerländer sowie in der Liste der Rechtsformen von Nichtresidenten, die für die Zwecke der Verrechnungspreiskontrolle verwendet werden, erst ab dem 1. Januar des folgenden Jahres wirksam werden.


Die obigen Änderungen sind bereits rechtskräftig geworden. Was die weiteren Entwicklungen im Jahr 2018 betrifft, hat das Finanzministerium der Ukraine angekündigt, dass die Unterzeichnung des multilateralen Instruments und die Umsetzung der vier Mindeststandards des BEPS (Aktionen 5, 6, 13 und 14) zu den Hauptzielen des Ministeriums für 2018 gehören.

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Yuri Nikolaychuk

Tax Consultant (Ukraine)

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