Spanien: Berücksichtigung konzerninterner Ge­schäfts­beziehungen im neuen Körperschaftsteuerformular

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​​​​zuletzt aktualisiert am 21. Juli 2016

 

Transaktionen mit verbundenen Unternehmen müssen in Spanien zukünftig in dem Körperschaftsteuerformular („Modelo 200”) aufgeführt werden. Dieser Anforderung müssen Steuerpflichtige nachkommen,  welche die vorgegebenen Schwellenwerte überschreiten. Die Nichteinhaltung oder die Abgabe mit  fehlerhaften oder falschen Angaben, kann die Wahrscheinlichkeit einer Verhängung von Strafzahlungen im Rahmen einer Prüfung durch die Steuerbehörden erhöhen. Im Folgenden werden die wichtigsten Fragestellung zusammengefasst: 
 

1. Wann müssen Transaktionen mit verbundenen Unternehmen im „Modelo 200” berücksichtigt werden?

  • Überschreiten die gesamten Transaktionen zwischen zwei verbundenen Unternehmen den Betrag in Höhe von 250.000 Euro, sind diese Transaktionen dokumentationspflichtig, unabhängig des Volumens einer jeden Einzeltransaktion.
    Beispielsweise ist dies der Fall, wenn ein Unternehmen 3 Arten von Transaktionen mit demselben verbundenen Unternehmen tätigt:
  1. Verkauf von Produkten = 100.000 Euro
  2. Kauf von Produkten = 60.000 Euro
  3. Zahlung von Zinsen = 95.000 Euro

Alle 3 Transaktionen mit dem Transaktionsvolumen von insgesamt 255.000 Euro müssen je in verschiedenen Feldern des „Modelo 200” eingebunden werden.

  • Spezifische Transaktionen mit demselben verbundenen Unternehmen, die einen Wert von insgesamt 100.000 Euro überschreiten, sind dokumentationspflichtig. Folgende Transaktionen werden als spezifische Transaktionen angesehen:
    • Von Einkommensteuerpflichtigen im Laufe einer Geschäftstätigkeit vorgenommene Transaktionen, auf die ein Besteuerungssystem auf Pauschalbasis anwendbar ist, mit Unternehmen an denen diese oder ihre Ehepartner, Vorfahren und Nachfahren einzeln oder zusammen in Höhe von oder über 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder den Eigenmitteln beteiligt sind;
    • Übertragung von Geschäftsbereichen;
    • Übertragung von Aktien oder Gesellschaftsanteile, die Beteiligungen am Eigenkapital entsprechen, von Gesellschaften, die nicht an den geregelten Märkten zugelassen sind, oder die in Niedrigsteuerländern ansässig sind;
    • Immobilientransaktionen;
    • Transaktionen von immateriellen Vermögenswerten;
    • Transaktionen mit in Niedrigsteuerländern ansässigen Personen/Unternehmen. 

Verdeutlicht wird dies an nachfolgendem Beispiel: Wenn ein Unternehmen mit einem verbundenen Unternehmen lediglich eine Transaktion in Höhe von 105.000 Euro unterhält und es sich bei diesem Betrag um eine spezifische Transaktion handelt, ist diese bereits dokumentationspflichtig.

 

2. Welche Informationen sind zu berücksichtigen?

Folgende spezifische Auskünfte über Verrechnungspreise sind in dem genannten „Modelo 200” zu berücksichtigen:
  • Steueridentifikation der natürlichen oder juristischen Person;
  • Ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt;
  • Name der verbundenen Person oder Körperschaft; 
  • Art der Verbindung bzw. Verflechtung;
  • Provinz- oder Landescode;
  • Art der Transaktion; 
  • Ertrag/Aufwand;
  • Verrechnungspreismethode;
  • Betrag der Transaktion (ohne Umsatzsteuer).
     

3. Welche Einreichungsfrist ist für das Steuerjahr 2015 zu beachten?

Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 endet am 25. Juli 2016 (in Madrid, Navarra, Baskenland, La Rioja und Galizien am 26. Juli 2016), sofern das Steuerjahr des Steuerpflichtigen mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Falls das Steuerjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, endet die Frist 6 Monate und 25 Tage nach dem Jahresabschluss.

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