Home
Intern
zuletzt aktualisiert am 31. Mai 2019
Verrechnungspreiskorrekturen sind ein üblicher zwischen Gesellschaften aus internationalen Kapitalgruppen angewandter Abrechnungsmechanismus. Aufgrund fehlender klarer diesbezüglicher Vorschriften und Richtlinien stellten die Steuerbehörden die Möglichkeit der Erfassung der mit der Anpassung der Geschäfte an die Marktbedingungen verbundenen Aufwendungen unter den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben vielfach in Frage. In der Novellierung vom 23. Oktober 2018 entschied sich der Gesetzgeber diese Frage unmittelbar in den Steuergesetzen zu regeln.
Zum 1. Januar 2019 wurde eine eindeutige Regel eingeführt, nach der die Korrektur der Verrechnungspreise entsprechend eine Betriebseinnahme oder eine Betriebsausgabe darstellt und in dem Jahr erfasst wird, das sie betrifft. Die Einstufung als Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe kann aber nach der Erfüllung der vom Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen durch den Steuerpflichtigen erfolgen. Die Annahme dieser Lösung soll – laut Ankündigung des Finanzministeriums – die Missbrauchsmöglichkeiten der Verrechnungspreiskorrekturen durch die Steuerpflichtigen einschränken und das Interesse der Staatskasse sichern.
Beispiel
Bei der Analyse der o.g. Bedingungen können Zweifel aufkommen, wie die Änderung der wesentlichen Umstände, die Einfluss auf die Bedingungen des Geschäftes haben und für eine Korrektur sprechen, zu begründen ist. In der Begründung zu den neuen Vorschriften weist das Ministerium deutlich darauf hin, dass die zwischen verbundenen Unternehmen festgelegten Preise schon während des Jahres – nach bestem Wissen und Erfahrung – marktüblich sein sollten. Somit hat der Steuerzahler die Pflicht, die Marktgerechtigkeit der festgelegten Bedingungen während des betreffenden Jahres laufend zu überprüfen und die angenommene Kalkulation entsprechend zu modifizieren. Auch bei einer Einschränkung lediglich auf die in der Begründung zu den Vorschriftsänderungen als Beispiel genannten Bedingungen – wie Änderung der Marktpreise der wichtigsten Rohstoffe, Wechselkursschwankungen, Änderung der Zinssätze, durch unabhängige Faktoren verursachte Schwankungen bei Nachfrage und Angebot – kann sich die ständige Modifizierung der bestimmten Bedingungen und angenommenen Kalkulationsgrundsätzen in der Praxis als nicht möglich erweisen. Das Finanzministerium hat in der Begründung zur Novellierung angegeben, dass die Steuerbehörden weiterhin berechtigt sein werden, die durchgeführte Korrektur zu beanstanden, wenn Voraussetzungen dafür vorliegen werden, dass der Steuerpflichtige z.B. im Laufe des Jahres absichtlich Preise angewendet hat, die wesentlich vom marktüblichen Niveau abweichen, und im Falle einer wesentlichen Änderung der Marktbedingungen – er das Niveau dieser Preise nicht im Laufe des Jahres angepasst hat.
Aus der Perspektive der Steuerpflichtigen ist diese Änderung einerseits positiv zu bewerten, da sich der Gesetzgeber entschieden hat, direkt zu sagen, dass eine Korrektur der Verrechnungspreise eine Betriebseinnahme oder -ausgabe darstellen kann. Andererseits können die zahlreichen Bedingungen, die zu erfüllen sind, um die Korrektur in der Praxis anwenden zu können, für die Steuerpflichtigen zu weiteren Verwaltungslasten führen und es ihnen in der Praxis unmöglich machen, die Korrekturen für steuerliche Zwecke auszuweisen. Mehr noch – in der Begründung zum Gesetz behält sich das Ministerium vor, dass sogar die Erfüllung aller Voraussetzungen die Möglichkeit der Durchführung einer Prüfung der Begründetheit der Korrekturen durch die Steuerbehörden nicht ausschließt.
Daria Walkowiak
Attorney at Law (Polen), Manager
Associate Partner
Anfrage senden