OLG Koblenz zur vergaberechtsfreien interkommunalen Zusammenarbeit

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Eine Vereinbarung, die lediglich zum Gegenstand hat, dass eine kommunale Gebietskörperschaft eine ihr allein obliegende Aufgabe ganz oder teilweise von einer anderen Gebietskörperschaft erledigen lassen will, die ohne diese Vereinbarung überhaupt nichts mit einer solchen Aufgabe zu tun hätte, fällt nicht unter die Vergabeausnahme der interkommunalen Zusammenarbeit gemäß § 108 Abs. 6 GWB (OLG Koblenz, Beschluss vom 14. März 2018 – Verg 4/17).

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Vergaberecht findet keine Anwendung auf Verträge zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern (z.B. Landkreise, Städte, Gemeinden), wenn der Vertrag (1.) eine Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten begründet, um eine von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistung zwecks gemeinsamer Zielerreichung sicherzustellen, und (2.) die Zusammenarbeit ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt, sowie (3.) die Beteiligten auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit erfasst sind („interkommunale Zusammenarbeit”).

  • An einem solchen gemeinsamen Ziel nach (1.) fehlt es aber, wenn eine Vereinbarung lediglich eine unterstützende Tätigkeit des einen Vertragspartners bei einer allein dem anderen Vertragspartner obliegenden Aufgabe vorsieht. Bsp.: Unterstützung eines allein für die Entsorgung zuständigen Landkreises durch eine nicht auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zuständigen kreisangehörigen Stadt.

  • Die in § 108 Abs. 6 Nr. 1 GWB verankerte „Zielidentität” meint also nichts anderes als eine vertragliche Zusammenarbeit von öffentlichen Auftraggebern bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden öffentlichen Aufgabe (so schon EuGH, Urteil vom 9. Juni 2009 – C-480/06 „Stadtreinigung Hamburg”, Rdnr. 37 ff.).

  • Die Vergabeausnahme der interkommunalen Zusammenarbeit gilt nach § 108 Abs. 8 GWB entsprechend auch für „öffentliche” Sektorenauftraggeber (i.S.d. § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB) und für „öffentliche” Konzessionsgeber (i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB).

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15. Münchner Vergaberechtstag am 12. Juli 2018

 

  • Aktuelle Rechtsfragen aus dem Vergaberecht
  • Sponsoring der öffentlichen Hand – Rahmenbedingungen und vergaberechtliche Implikationen
  • Die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) – Pflichten für Auftraggeber
  • Die Schätzung des Auftragswertes in Vergabeverfahren

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