Saarländisches OLG: Auftraggeber kann Frist für Bieterfragen setzen

PrintMailRate-it

​Schnell gelesen:

Eine Vergabestelle kann im Sinne einer geordneten Ausschreibung als „Herrin des Verfahrens” klare Regeln (insbesondere eine Frist) für Bieterfragen vorgeben,
auch in einem offenen Verfahren (Beschluss vom 18.5.2016 – 1 Verg 1/16).

​Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Der Zweck einer Frist für Bieterfragen besteht darin, den individuellen Klärungsbedarf vor dem Hintergrund der Auskunftspflicht des Auftraggebers (z.B. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VgV; §§ 10a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 10b Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VOB/A-EU) vor allem während der laufenden Angebotsfrist so zu steuern, dass ein geordneter Ablauf des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird.

 

  • Ohne Fristsetzung kann durch zögerliche Bieterfragen eine Verschleppung des Vergabeverfahrens drohen, weil Bieter bspw. eine (wiederholte) Verschiebung des Termins zur Angebotsabgabe zu erreichen versuchen.

 

  • Voraussetzung für eine solche Fristsetzung dürfte aber ein ausreichend lang bemessener Zeitraum für die Angebotsbearbeitung sein.

 

 

Veröffentlichungen

  • H. Schröder, Wasserversorgung muss nicht ausgeschrieben werden, Expertenbeitrag: Konzessionen, in:
    Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 31 vom 12.8.2016, Seite 28.

  • H. Schröder, Zuschlagskriterien im Unterschwellenbereich:
    Keine Bekanntgabe, keine Transparenz nötig?
    (BGH, Beschl. v. 10.05.2015 – X-ZR 66/15), in:
    Vergabeblog.de vom 31.7.2016, Nr. 26827.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3556

Anfrage senden

Profil

Veranstaltungen

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu