Urkalkulation falsch vorgelegt: Ausschluss

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Vergabekammer Sachsen zu vergabeschädlichen Bieterbedingungen

 

von Holger Schröder
Bayerische Staatszeitung Nr. 30 vom 29. Juli 2016, Seite 16

 

Gegenstand eines europaweit offenen Verfahrens waren Bauleistungen (Wärmedämmverbund- und Putzarbeiten) im Rahmen des Umbaus und der Erweiterung einer Schule. In den Vergabeunterlagen war unter anderem festgelegt: „Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation […] zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt
vorzulegen.“ In den zusätzlichen Vertragsbedingungen war zudem bestimmt, dass der Auftragnehmer auf Verlangen die Preisermittlung
für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben habe.

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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