Außergerichtlicher Forderungseinzug in Usbekistan

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 23. September 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Der außergerichtliche Forderungseinzug in Usbekistan beginnt stets mit einer umfas­senden Bewertung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Hierbei werden dessen wirtschaftliche Situation, der Tätigkeitsbereich sowie die Unternehmenshistorie geprüft, ebenso wie das Vorliegen dokumentarischer Nachweise über die Schulden. Es ist von besonderer Bedeutung, sicherzustellen, dass keine anhängigen Gerichts­verfahren oder bereits ergangenen Urteile gegen den Schuldner bestehen und dieser weiterhin eine aktive Geschäftstätigkeit ausübt.​​

   

  

   

   
Im Rahmen dieser Phase werden intensive Verhandlungen mit dem Schuldner geführt, um eine Einigung über die Begleichung der offenen Forderung zu erzielen oder alternative Möglichkeiten der Schuldenregulierung zu erörtern. Die Kommunikation mit dem Schuldner wird unmittelbar nach dem Versand einer schriftlichen Zahlungsaufforderung per Einschreiben und E-Mail aufgenommen. Es ist dabei entscheidend, den Empfang dieser Mahnung innerhalb einer Woche zu bestätigen oder zu überprüfen, ob der Schuldner die Zahlungsaufforderung tatsächlich erhalten hat.
 
Während des gesamten Prozesses wird kontinuierlicher Druck auf den Schuldner ausgeübt, um eine rasche Begleichung der Schuld sicherzustellen. Es gilt, den Kontakt zu relevanten Entscheidungsträgern herzustellen, um den Forderungseinzug voranzutreiben. Die durchschnittliche Dauer eines außergerichtlichen Einzugs­­­­­verfahrens beträgt bis zu zwei Monate, es sei denn, es wird ein Ratenzahlungsplan vereinbart. Sollte diese Phase nicht zum Erfolg führen oder nach einer ersten Prüfung als unzweckmäßig erscheinen, wird der gerichtliche Weg beschritten.
 
Gerät der Schuldner nach Ablauf von 30 Tagen oder einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung in Verzug, muss eine unverzügliche Mahnung (Mahnschreiben) unter Fristsetzung erfolgen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist existiert nicht, und es steht den Vertragsparteien im Rahmen des dispositiven Rechts frei, eine Frist zu vereinbaren. In Usbekistan beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Forderungen drei Jahre. Eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist durch vertragliche Vereinbarung ist gesetzlich ausgeschlossen, da es sich um zwingendes Recht (ius cogens) handelt.
 
Leistet der Schuldner nach Fristsetzung weiterhin keine Zahlungen oder unternimmt keine Maßnahmen zur Begleichung seiner Schulden, wie etwa die Rückgabe von Waren, die Abtretung der Forderung an Dritte oder den Austausch von Waren oder Dienstleistungen, ist der gerichtliche Weg zu beschreiten. Die usbekische Gesetzgebung sieht drei mögliche Wege der gerichtlichen Forderungseinziehung vor: den Erlass eines Gerichtsbeschlusses, ein ordentliches Verfahren oder ein vereinfachtes Verfahren.
 
Sobald ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist und der Schuldner sich dennoch weigert zu zahlen, können gemäß Artikel 232 des Strafgesetzbuches der Republik Usbekistan Zwangsmaßnahmen ergriffen werden. Dieser Artikel regelt die Umgehung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere in Bezug auf die Einziehung von Geldforderungen.
 
Sollten Sie Unterstützung bei der außergerichtlichen Eintreibung von Forderungen in Usbekistan benötigen, stehen wir Ihnen als internationale Anwaltskanzlei mit umfassender Expertise in diesem Bereich gerne zur Seite und bieten Ihnen rechtlichen Beistand an.

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