Versicherungen in der Republik Usbekistan

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 15. April 2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten

​​

Das Versicherungswesen in Usbekistan, geregelt durch das Gesetz „Über die Versicherungstätigkeit“, beginnt mit der Auswahl eines Versicherungsunternehmens.


​​Gemäß Artikel 5 dieses Gesetzes muss der Versicherungsnehmer ein in der Republik akkreditiertes Unternehmen auswählen und sicherstellen, dass dieses über eine gültige Lizenz verfügt. Anschließend reicht der Versicherungsnehmer einen Antrag ein, in dem die Art der Versicherung, der Versicherungsgegenstand (z. B. Eigentum, Gesundheit oder Haftpflicht), die Versicherungssumme und die Laufzeit des Vertrags angegeben werden.

Gemäß Artikel 18 bereitet das Versicherungsunternehmen nach Abstimmung der Vertragsbedingungen einen Vertragsentwurf vor. In diesem Vertrag werden wesentliche Punkte wie der Versicherungsgegenstand, die Versicherungssumme, die versicherten Risiken, die Prämienzahlungsfristen, die Regelung der Schadensregulierung sowie die Vertragslaufzeit festgehalten.

Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er von beiden Parteien unterzeichnet wurde und in der Regel nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie (Artikel 22 des Gesetzes). Die Zahlung der Versicherungsprämie kann entweder in einer Summe oder in Raten gemäß den Vertragsbedingungen erfolgen (Artikel 22). Eine nicht fristgerechte Zahlung kann jedoch zur Aussetzung des Vertrags führen, wie in Artikel 23 des Gesetzes vorgesehen.

Im Falle eines Versicherungsfalls ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherungsgesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäß Artikel 24 hat der Versicherungsnehmer Nachweise für den Eintritt des Versicherungsfalls vorzulegen, wie Berichte, ärztliche Gutachten oder Protokolle. Die Versicherungsgesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, die Umstände des Vorfalls zu untersuchen und den Schaden gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Experten zu bewerten.

Artikel 25 des Gesetzes verpflichtet die Versicherungsgesellschaft, die Schadensregulierung innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen durchzuführen, in der Regel innerhalb von 30 Arbeitstagen. Sollte die Versicherungsgesellschaft die Zahlung verweigern, ist sie verpflichtet, die Gründe schriftlich zu erläutern.

Der Versicherungsvertrag endet in den in Artikel 26 vorgesehenen Fällen, darunter:
  • Zahlung der Versicherungsleistung
  • Ablauf der Vertragslaufzeit
  • Auflösung des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen
Der Vertrag kann auch einseitig beendet werden, wenn eine der Vertragsparteien gegen die Be-dingungen verstößt.

Bei einer Krankenversicherung, die vom Arbeitgeber initiiert wird, besteht keine Verpflichtung, staatliche medizinische Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Private medizinische Zentren bieten Versicherungsprodukte für die freiwillige Krankenversicherung von Arbeitnehmern an (z. B. die Aktiengesellschaft „SK O’zbekinvest Hayot“, freiwillige Krankenversicherung). Solche Versicherungsarten sind freiwilliger Natur.​

​Gemäß dem Gesetz „Über die obligatorische Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers“ ist der Arbeitgeber verpflichtet, folgende Versicherungsfälle abzudecken:
  • Schutz der Vermögensinteressen des Arbeitgebers bei seiner zivilrechtlichen Haftung für Schadensersatz
  • Haftung für Schäden an Leben oder Gesundheit eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls
  • Berufsbedingte Erkrankungen eines Arbeitnehmers
  • Gesundheitliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Pflichten des Arbeitnehmers stehen.
Das Gefährdungsniveau der Tätigkeiten des Arbeitgebers wird entsprechend der Klassifizierung der Gefährdungsstufen und der Zuordnung der Tätigkeiten zu bestimmten Gefährdungsstufen festgelegt. Dies wird durch den Koeffizienten des Versicherungsbeitrags und die Branche (Unterbranche) mit Berufsrisiken geregelt (Verordnung Nr. 177 vom 24. Juni 2009 über Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes der Republik Usbekistan „Über die obligatorische Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers“).
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu