Forschungszulagengesetz

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zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2022 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwick­lung” (For­schungszulagengesetz) vom 14. Dezember 2019 kam die Bundesregierung endlich den jahrelangen Forderungen nach einer besseren Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der inländischen Unternehmen nach. Gerade im internationalen Vergleich ent­wi­ckelte sich die mangelnde Förderung von unternehmenseigener Forschung und Entwick­lung zunehmend zu einem Standortnachteil.

 

  

Die nun seit dem 1. Januar 2020 gültige Forschungszulage soll insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen fördern. Die wichtigsten Punkte der neuen Förderung führen wir im Folgenden auf:
  • Alle (beschränkt und unbeschränkt) steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von Größe (d.h. Anzahl der Beschäftigten), Gewinnsituation und Unternehmenszweck, sind förderungsfähig.
  • Gefördert werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung in Form von eigenbetrieblichen Forschungstätigkeiten einzelner Unternehmen, Kooperationsvorhaben (mit anderen steuerpflichtigen Unternehmen oder mit Forschungseinrichtungen) oder Auftrags­forschung und -entwicklung. Bei Auftragsforschung und -entwicklung ist im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzentwurf nun die Förderung des Auftraggebers und nicht die des Auftragnehmers vorgesehen. (Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben, der auch entsprechende Amtshilfe leistet, um die Anspruchsvoraussetzungen überprüfen zu können.)
  • Die Höhe der Forschungszulage ist abhängig von der Höhe der lohnsteuerpflichtigen Löhne und Gehälter, die auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten entfallen, sowie der dazugehörigen Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nach § 3 Nr. 62 EStG.
  • Einzelunternehmer sowie auch Mitunternehmer von Personengesellschaften können förderungs­fähige Eigenleistungen erbringen. Hier wird ein fiktiver Stundenlohn von 40 Euro (im ursprünglichen Entwurf noch 30 Euro) bei maximal 40 Stunden pro Woche als Fördergrundlage angesetzt. Zu beachten ist, dass hier die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden (Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen höchstens 200.000 Euro innerhalb von drei Veranlagungszeiträumen).
  • Bei in Auftrag gegebener Forschung kann der Auftraggeber 60 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts als förderfähige Aufwendungen ansetzen.
  • Max. förderbare Bemessungsgrundlage: 2 Mio. Euro je Unternehmen und Wirtschaftsjahr. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 30. Juni 2020 wurde für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen die Bemessensgrundlage auf max. 4 Mio. Euro erhöht.
  • Höhe der Forschungszulage: 25 Prozent der Bemessungsgrundlage (= max. 500.000 Euro bzw. 1 Mio. Euro). Sie wird in Form einer Anrechnung auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer bei der nächsten Veranlagung gewährt (Erstattung des Überhangs, wenn keine oder geringere Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu zahlen ist, d.h. die Forschungszulage wird auch ausgezahlt, wenn keine entsprechenden steuerpflichtigen Gewinne vorhanden sind).
  • Andere Förderungen oder staatliche Beihilfen sind neben der Forschungszulage möglich; Aufwendungen, die anderweitig gefördert werden, können jedoch nicht in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage miteinbezogen werden. Die staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulagen dürfen für ein Projekt pro Unternehmen nicht höher als 15 Mio. Euro sein.
  • Sind andere Beihilfen (egal welcher Art) aufgrund einer durch die EU-Kommission festgestellten Unzulässigkeit der Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt trotz Verpflichtung nicht zurückgezahlt worden, kann solange keine Förderung mit der Forschungszulage erfolgen.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) können nicht gefördert werden.

  • Die Förderung durch die Forschungszulage ist möglich für Vorhaben, die nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen werden oder für die nach Inkrafttreten des Gesetzes der Auftrag erteilt wurde.
  • Die materielle Förderfähigkeit eines Projektes wird nicht von den Finanzämtern, sondern von einer sog. Bescheinigungsstelle (BSFZ) geprüft und bescheinigt. Die Bestimmung der Bescheinigungsstellen erfolgte durch das Bundesministerium für Forschung und Bildung (BMBF). Sie wird betrieben von einem Konsortium aus der VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. – DLR Projektträger. Seit September 2020 können die Bescheinugungen über https://www.bescheinigung-forschungszulage.de beantragt werden.
  • Inkrafttreten: 1. Januar 2020
     

Sachstand

Änderung von §§ 3, 16 durch Art. 8 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512), Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes (Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung – FZulBV) vom 30. Januar 2020.

 

Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 51, Seite 2763 vom 20. Dezember 2019, Beschluss des Bundesrates vom 29. November 2019 (BR-Drucksache 553/19 (Beschluss)), Gesetzesbeschluss des  Bundestages vom 7. November 2019 (BR-Drucksache 553/19 vom 8. November 2019), Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages vom 6. November 2019 (BT-Drucksache 19/14875), Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats vom 17. Juli 2019 (BT-Drucksache 19/11728); Stellungnahme des Bundesrats vom 28. Juni 2018 mit Änderungs­wünschen hinsichtlich der Förderung von Auftragsforschung, Kooperationen mit nichtsteuerpflichtigen Einrichtungen und der Erhaltung der Förderungsmöglichkeit mit EU-Strukturfondsmitteln (BR-Drucksache 242/19(Beschluss)); erste Lesung im Bundestag am 27. Juni 2019 (BT-Drucksache 19/10940 vom 17. Juni 2019); Regierungsentwurf vom 22. Mai 2019 (BR-Drucksache 242/19 vom 23. Mai 2019), Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 17. April 2019.

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