Reform des grenzüberschreitenden EU-Sozialrechts ist gescheitert

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​​​veröffentlicht am 30. Juli 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Seit geraumer Zeit existiert in der EU (EWR und Schweiz) eine rechtliche Grundlage für die Koordinierung des Sozialversicherungsrechts, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Hintergrund der Verordnung ist, dass die grenzüberschreitende Mobilität nicht zu Nachteilen der sozialen Absicherung führt und immer nur das Sozial­versicherungs­recht eines Landes Anwendung findet. Die bestehenden Regelungen der Verordnung müssen aber ständig auf die gesellschaftlichen und sozialen Entwicklungen angepasst werden, da es hier in der Vergangenheit große Änderungen gab. Infolge der EU-Erweiterung und ständigen Weiterentwicklungen der nationalen Sozialversicherungs­systeme sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben sich die Bestimmungen der EU zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme fortentwickelt.​

 

 

​Durch die Coronapandemie ist zusätzlich auch das mobile Arbeiten zur Selbstverständlichkeit geworden und dies nicht nur im Inland. Viele Arbeitnehmer wünschen auch, dass sie ihre Tätigkeit vorübergehend auch in anderen Ländern erbringen können. 
  
Mit dem multilateralen Rahmenübereinkommen wurde im Jahr 2023 bereits ein erster Schritt der Anpassung unternommen. Zusätzlich sollte in der vergangenen Legislaturperiode eine Revision des Koordinierungsrechts ausgehandelt werden. Zweck der vorgeschlagenen Änderung der Verordnungen ist diese mit der Weiter­ent­wicklung der nationalen Sozialgesetzgebung in Einklang zu bringen. Im Mittelpunkt der Verordnung stehen mehrere wichtige Bereiche wie Arbeitslosenleistungen bei Grenzgängern, geltende Rechtsvorschriften für entsandte Arbeitnehmer, Familienleistungen, Zugang nicht erwerbstätiger mobiler Bürgerinnen und Bürger zu bestimmten Sozialleistungen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, für die neue Regeln eingeführt werden sollen. Die EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche sollen die nationalen Sozialversicherungssysteme nur koordinieren, nicht durch ein europaweites System ersetzen. Die Sozial­versicherungssysteme fallen ausschließlich in die Kompetenz der Mitgliedstaaten; sie werden nicht EU-weit angepasst.
  

Überarbeitung der geltenden Bestimmungen im Rat

Die geplante Reform des „Rechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit” – genauer: der Verordnung (EG) Nr. 883/2004​ und ihrer Durchführungsverordnung (EG) 987/2009​ – ist vorerst gescheitert. Dies bestätigte die belgische Ratspräsidentschaft am 14. Februar 2024 im Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL). Es heißt „in der zweiten Legislaturperiode sei es nicht gelungen, den Vor­schlag der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2016 für eine Revision des Koordinierungsrechts erfolgreich auszuhandeln.“ Allerdings stellt dies kein Ende der Reform dar, sondern ein vorläufiges Aus. Denn laut den Angaben der Brüsseler Vertretung der Deutschen Sozialversicherung (DSV) hat die belgische Rats​­präsident­schaft vorgeschlagen, die bestehenden strittigen Punkte gesondert zu verhandeln. Inhaltlich geht es um Angelegenheiten wie das Verfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten im EU-Ausland mithilfe der sogenannten A1-Bescheinigung und um das Arbeitslosengeld für grenzüber­schrei­tende Arbeitskräfte. Dies sei mit dem zuständigen Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegen­heiten (EMPL) nicht zu machen gewesen, so die DSV. 
  
Allerdings bleibe das Europäische Parlament weiterhin offen für einen Kompromiss, so die Berichterstatterin Gabriele Bischoff (S&D, DE). Aus der Presseerklärung vom 15. Februar 2024 der EMPL-Verhandler​ geht hervor, dass „die mangelnde Bereitschaft des belgischen Ratsvorsitzes, die Bemühungen des spanischen Ratsvor­sitzes, um einen Gesamtkompromiss fortzusetzen“, enttäuschend sei. Eine Aufspaltung der Themen sei nicht zu akzeptieren. Denn dies bedeute, wesentliche Punkte auf ungewisse Zeit aufzugeben. Interessiert sei man an einem ausgewogenen Paket. 
  
Erwartet wird, dass diese Angelegenheit in der nächsten Legislaturperiode wieder aufgenommen wird. ​​​
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