Early Tax Birds 27/2024: Bundeskabinett beschließt Entwurf des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 27/2024 (25. November – 1. Dezember 2024)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 2. Dezember 2024 | Lesedauer ca. 6 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

als Steuerfachmann ist man Leid gewohnt, aber diese Nachricht schlägt dann doch alles: Anwälte dürfen mit dem Finanzamt nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach kommunizieren. So sieht es das gerade verabschiedete Jahressteuergesetz 2024 vor. Da hat man sich nun viele Monate mit den Kinderkrankheiten der Digitalisierung im Anwaltswesen herumgeschlagen, und nun das. Aber vielleicht ist das auch nur der nächste Trend: Wie wäre es, dem Steuerbürger und seinen Beratern den Kontakt zum Finanzamt gesetzlich gänzlich zu verbieten? Das hätte viele Vorteile und wäre unbestreitbar ein Weg zur Entbürokratisierung. Es gibt dann auch keine Steuererklärungen und Bescheide mehr, sondern das Finanzamt bucht einfach von Amts wegen per Lastschrift direkt vom privaten Konto ab. Nachfragen? Nicht erlaubt. Einspruch und Klage? Einfach auch gesetzlich verbieten. Steuererstattungen? Nicht vorgesehen. Herrlich. Dann kann sich die Finanzverwaltung künftig auch viel besser auf die Verwaltung konzentrieren. Also, rufen Sie schnell nochmal vor Jahresende den Finanzbeamten Ihres Vertrauens an, vielleicht ist es das letzte Mal. Schöne Bescherung…

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Beste Grüße

Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Bundeskabinett beschliesst Entwurf des zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 27. November 2024 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG II)​ beschlossen. Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland zu stärken und insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern. Dabei sollen u.a. Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital ermöglicht werden, indem die Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds nach dem InvStG sowie die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die reinvestiert werden, angepasst werden soll. Das Gesetz soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz ergänzen. Durch die Neuregelungen im InvStG und im KAGB sollen Hemmnisse für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien beseitigt werden. Der Gesetzesentwurf enthält zudem Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Finanzmarktbereich, u.a. die Streichung einer Vielzahl an Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten und die Umsetzung einer Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten, wie z. B. dem EU-Listing Act und der Verordnung über Echtzeitzahlungen. 

Ob eine Umsetzung in der aktuellen Legislaturperiode noch möglich ist, erscheint derzeit äußerst fraglich. ​Über das ZuFinG II hatten wir ​Sie im Übrigen bereits in unserer Ausgabe ​14/2024​ informiert. Natürlich halten wir Sie auch weiterhin auf dem Laufenden!


Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit der Höhe des Grundfreibetrags 

Das BMF hat mit Schreiben vom 25. November 2024 ​den Abschnitt A. I. des BMF-Schreibens vom 15. Januar 2018​ geändert. Danach wird die Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 AO nur noch vorläufig festgesetzt. Der Vorläufigkeitsvermerk ist in sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 einzufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk ist aufgrund des anhängigen Verfahrens beim BFH (III R 26/24) aufzunehmen. Mit Urteil vom 28. Juni 2024 in der Rs. 1 K 37/23 hatte das FG Schleswig-Holstein nämlich entschieden, dass der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 EStG in den Jahren 2023 und 2024 nicht verfassungswidrig sei, hatte jedoch die Revision zugelassen. Streitig war, ob die Anpassung des Grundfreibetrags einerseits der Inflation und damit der Frage des Existenzminimums Rechnung trüge und andererseits, ob sie nicht deutlich unter dem durch das neue Bürgergeld definierten sozialrechtlichen Existenzminimums läge. Fraglich war insoweit auch, ob ein nicht hinnehmbarer Verstoß gegen Art. 3 GG gegeben sei, da steuerzahlende Bürger schlechter gestellt würden als Bezieher von Bürgergeld. Zu diesem Urteil hatten wir Ihnen auch bereits in unserer Ausgabe 16/2024​ berichtet. 
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Vergabe der Wirtschafts-​identifikationsnummern durch das BZST setzt USt-Identifikationsnummern von Organgesellschaften inaktiv

Das BZSt vergibt ab November 2024 jedem wirtschaftlich Tätigen stufenweise und ohne Antragstellung die Wirtschafts-Identifikationsnummer. Grundsätzlich sollen die Identifikationsnummern für natürliche Personen, die Steuernummer sowie die USt-Identifikationsnummer, daneben bestehen bleiben. Bei der Vergabe scheint jedoch ein technisches Problem bei Organgesellschaften aufgetreten zu sein. Aufgrund eines fehlenden "U-Signals" wird bei der Vergabe gleichzeitig die USt-Identifikationsnummer von Organgesellschaften inaktiv gesetzt, sodass diese bei Abfragen im VIES/MIAS als "ungültig" zurückgemeldet werden. Vor allem sollen Organgesellschaften betroffen sein, die mit den Anfangsbuchstaben "A" bis "C" anfangen. Das Problem ist dem BZSt auskunftsgemäß bekannt und der Fehler soll in der Zwischenzeit laut Auskunft des BZSt bereits wieder behoben sein, sodass die USt-Identifikationsnummern der betroffenen Organgesellschaften nun wieder gültig sein sollten. Wir empfehlen dennoch, regelmäßig die Gültigkeit der eigenen deutschen USt-Identifikationsnummer im VIES/MIAS zu überprüfen​, um schnellstmöglich reagieren zu können. Zudem können sich Unternehmen vom örtlich zuständigen Finanzamt Unternehmerbescheinigungen ausstellen lassen, um Lieferanten nachzuweisen, dass die gemeldeten Informationen im VIES/MIAS fehlerhaft sind.

Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten

Das BMF hat mit Schreiben vom 26. No​vember 2024​ zu der steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ​gem. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Stellung genommen. Da keine ärztlichen Verordnungen mehr in Papierform ausgestellt werden, dienen zukünftig als Nachweis im Falle eines einge​​lösten E-Rezepts der Kassenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Online-Apotheke. Dabei müssen diese folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, Art der Leistung (z.B. Name des Arzneimittels), Betrag, Art des Rezepts. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
OECD-Forum für Transparenz und Auskunftsaustausch in Steuersachen feiert 15-jähriges Bestehen

Nach 15 Jahren anhaltender Bemühungen um die Förderung der Transparenz und der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung haben die Mitglieder des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen (Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes), die vom 26. bis 28. November 2024 zu ihrer 17. Vollversammlung in Asunción, Paraguay, und zur Feier ihres 15jährigen Bestehens​ zusammenkamen, einen wichtigen Fortschritt bei der Umsetzung des kürzlich entwickelten Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) erzielt. 61 Länder haben sich im Rahmen des CARF-Prozesses des Global Forums bereits verpflichtet, das CARF umzusetzen, um bis spätestens 2027 oder 2028 mit dem Austausch von Informationen über Krypto-Vermögenswerten zu beginnen und den automatischen Austausch von diesbezüglichen Steuerinformationen auszuweiten. Dazu gehört die große Mehrheit der vom Global Forum ermittelten Krypto-Vermögenszentren. Darüber hinaus wird erwartet, dass 48 Länder bereits kurzfristig mit der Umsetzung ihrer Verpflichtung beginnen, nachdem sie im Laufe des Tages des 28. November 2024 das CARF Multilateral Competent Authority Agreement unterzeichnet haben.

Fortschritt bei Revision der EU-Energiesteuerrichtlinie

Die ungarische EU-Ratspräsidentschaft hat die Verhandlungen über die Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie vorangetrieben, die ein zentraler Bestandteil des Fit-for-55-Pakets der EU ist, das darauf abzielt, die Emissionen bis 2030 um 55 % zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Zu den jüngsten Fortschritten auf Arbeitsgruppenebene im Rat gehören Bestimmungen für neue Energieprodukte und flexible Übergangsfristen für Sektoren wie Erdgas und Kraft-Wärme-Kopplung. Diese Anpassungen sollen eine reibungslose Umsetzung gewährleisten und gleichzeitig den besonderen Herausforderungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag ist auf Juli 2021 datiert, und die Vorschriften sollen auch andere Initiativen des o.g. EU-Pakets vom Juli 2021 ergänzen.

FISC-Anhörung im Europäischen Parlament zur europäischen und internationalen Steuerpolitik

Der Unterausschuss für Steuerfragen des Europäischen Parlaments (FISC) veranstaltete am 28. November 2024 eine Anhörung mit politischen Entscheidungsträgern und Experten, um den aktuellen Stand und die zukünftige Ausrichtung der europäischen und internationalen Steuerpolitik zu untersuchen. An der Sitzung nahmen Benjamin Angel, Direktor für direkte Steuern der Europäischen Kommission, sowie Sanya Gbonjubola und Liselott Kana, Co-Vorsitzende des UN-Sachverständigenausschusses für internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen, teil. Der Vorsitzende des Unterausschusses, Pasquale Tridico, eröffnete die Sitzung, indem er kritische Fragen wie die Rolle der Vereinten Nationen in der Steuerpolitik, die Zusammenarbeit der Vereinten Nationen mit der OECD und die Rolle der EU in beiden Gremien usw. hervorhob. Er betonte, wie wichtig es sei zu verstehen, wie sich die Initiativen der UN und der OECD überschneiden und welche Auswirkungen sie auf die Rolle der EU in der globalen Steuerpolitik haben. Die eingeladenen Experten und Beamten skizzierten die aktuelle Dynamik der Steuerpolitik auf OECD- und UN-Ebene und betonten die Notwendigkeit umfassender Vereinbarungen, die die unterschiedlichen nationalen Interessen und Kapazitäten widerspiegeln. Sie wiesen darauf hin, dass die Durchsetzung von Vereinbarungen mit einfachen Mehrheiten, die niemals umgesetzt werden, nicht der richtige Weg sei. Die Abgeordneten äußerten sich kritisch über die möglichen Auswirkungen der Haltung der US-Regierung bei der Umsetzung der OECD-Säule II und dem Vorantreiben der Verhandlungen über die Säule I. Sie betonten auch den Verwaltungsaufwand, der durch die sich entwickelnde Steuerlandschaft entsteht, und forderten Lösungen wie sichere Häfen unter der OECD-Säule II.
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom 31. Juli 2024, II R 20/22. Darin hatte der BFH dazu Stellung zu nehmen, ob ein nicht marktüblich verzinstes Darlehen als gemischte Schenkung zu versteuern ist und ob der Zinssatz von 5,5 % gem. § 15 Abs. 1 BewG ebenfalls heranzuziehen ist, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht. Der Kläger erhielt von seiner Schwester ein Darlehen auf unbestimmte Zeit. Das Darlehen galt als zum 1. Januar 2016 ausgezahlt und konnte mit einer Frist von zwölf Monaten erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. Die Darlehenssumme wurde rückwirkend zum 1. Januar 2016 mit 1 % verzinst. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es von einem steuerpflichtigen Erwerb ausging. In der verbilligten Überlassung der Darlehenssumme zur Nutzung sah es eine freigebige Zuwendung in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem Zinssatz gem. § 15 Abs. 1 BewG von 5,5 %. Da es sich um Nutzungen und Leistungen von ungewisser Dauer handelte, bewertete es den Nutzungsvorteil gem. § 13 Abs. 2 Halbsatz 2 BewG mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts. Den Einspruch des Klägers wies das FA als unbegründet zurück, da es die vergünstigte Überlassung der Darlehenssumme als gemischte Schenkung ansah. Die Klage vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern blieb ohne Erfolg. Gemäß den Feststellungen des FG lag bei einem mit dem im Streitfall vergleichbaren Darlehen für wirtschaftlich selbständige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren nach den Angaben der Deutschen Bundesbank der Zinssatz im Jahr 2016 im Durchschnitt bei 2,81 %. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 27. April 2022, 3 K 273/​​​​20,​ aufgehoben und der Schenkungsteuerbescheid des Klägers geändert.


Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern. Es handelt sich aufgrund der zinsverbilligten Darlehensgewährung um eine freigebige Zuwendung der Schwester an den Kläger nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind erfüllt. Der Empfänger eines niedrig verzinsten Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Minderung des Vermögens des Zuwendenden besteht dabei darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten gezogen hätte. Der von dem Kläger zu zahlende Zinssatz von 1 % lag vorliegend unter dem marktüblichen Zinssatz, sodass das Darlehen verbilligt überlassen wurde.


Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann jedoch der in § 15 Abs. 1 BewG festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht. Die Höhe der Bemessungsgrundlage der Schenkung bestimmt sich nicht nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz in Höhe von 1 % und dem sich aus § 15 Abs. 1 BewG ergebenden gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 5,5 %, da ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz festgestellt werden kann. Im zweiten Halbsatz in § 15 Abs. 1 BewG wird darauf verwiesen, dass der Zinssatz von 5,5% nur Anwendung findet, "wenn kein anderer Wert feststeht". Grundsätzlich kann nicht ein allgemeiner marktüblicher Zinssatz herangezogen werden, wenn nicht bekannt ist, ob die zugrundeliegenden Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen wurden wie das tatsächlich vereinbarte Darlehen. Im vorliegenden Fall konnte jedoch vom FG aus vergleichbaren Darlehen ein marktüblicher Zinssatz von 2,81 % abgeleitet werden. Der in § 15 Abs. 1 BewG normierte gesetzliche Zinssatz kann daher im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 BewG ist nicht zu entnehmen, dass der Steuerpflichtige selbst einen anderen Wert nachweisen muss. Der als Schenkung anzusehende Nutzungsvorteil des Klägers ist daher der Zinsvorteil aus der Differenz zwischen dem festgestellten marktüblichen Zinssatz von 2,81 % und dem vereinbarten Zinssatz von 1 %, also 1,81 %. ​​


 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
III R 28/22
​16. September 2024
Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-​Food-Artikeln durch Einzelhändler in den Jahren 2015 bis 2017
IX R 5/24
​20. September 2024
Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen
V R 36/21
5. September 2024
​Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) und Verfassungsschutzbericht
V R 15/​22

​5. September 2024
Keine Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) für extrimistische Körperschaften
V R 21/23
5. September 2024
Zur Vermittlungsleistung bei Ausgabe von Gutscheinen nach der bis 2018 geltenden Rechtslage
VIII R 35/20
1. Oktober 2024
Haftung für überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr
VIII R 25/21
​1. Oktober 2024
Zur Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung
III R 30/23

​11. Juli 2024
​Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 11. Juli 2024 - III R 31/23: Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
​III R 33/23

​11. Juli 2024
​Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 11. Juli 2024 - III R 31/23: Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
​III R 34/23​

​11. Juli 2024
​Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 11. Juli 2024 - III R 31/23: Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
IX B 59/24

​12. November 2024
​Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse bei Divergenz, Recht auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme 
VII R 58/20

​9. Juli 2024
​Zolltarifliche Einreihung bestimmter EMV-Ferrite
VIII B 87/23
12. November 2024
​Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit
​​VIII R 34/20
​1. Oktober 2024
​Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1. Oktober 2024 VIII R 35/20 - Haftung für überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr
​C-622/23​
​28. November 2024
​Vorlage zur Vorabentscheidung - Werkvertrag zur Durchführung eines Immobilienprojekts - Begriff "Entgelt" - Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Gesamtbetrags abzüglich der vom Dienstleistungserbringer eingesparten Kosten - Steuerbemessungsgrundlage
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