Early Tax Birds 14/2024: Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II)

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 14/2024 (26. August – 1. September 2024)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 2. September 2024 | Lesedauer ca. 7 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​


kennen Sie eigentlich das „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“? Dabei handelt es sich um ein immerhin vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenes Handbuch, das Empfehlungen zu Form und Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen der Bundesministerien enthält. Seine Empfehlungen beruhen - laut Website - auf rechtlichen Vorgaben und vor allem auf praktischen Erfahrungen aus der Rechtssetzung. In Rn. 54 des Handbuchs findet sich das Folgende: „Nur eine klare Gesetzessprache schafft Normenklarheit. Gesetze, die sich nur mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erschließen, erfüllen diese Ansprüche nicht.“ Wenn man das so liest, dann fragt man sich schon, warum dieser Anspruch im Steuerrecht immer mehr - und man hat den Eindruck auch ganz bewusst - missachtet wird. Was ist Ihre Meinung dazu?

 

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Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Referentenentwurf eines zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes 

Nachdem wir bereits in der vergangenen Woche davon berichteten, dass ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (​ZuFinG II)​ dem Vernehmen nach in Vorbereitung ist, konnten wir dieses nun bereits in Textform sichten und die steuerlich relevanten Anpassungen herausarbeiten. Die 210 Seiten Gesetzesmaterial sehen weitreichende Änderungen über viele Rechtsgebiete vor. Steuerlich interessant sind insbesondere die vorgesehenen Änderungen im InvStG und dem EStG. 

Die wesentlichen geplanten Neuerungen stellen sich für das InvStG wie folgt dar:
 
  • Ein neuer § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E soll klarstellen, dass Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB ihre steuerliche Qualifikation als Investmentfonds i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG (Anwendbarkeit des InvStG) nicht dadurch gefährden, dass sie in gewerblich tätige Personengesellschaften investieren und ihre Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaften.  
  • Es sind Anpassungen hinsichtlich inländischer Beteiligungseinnahmen, inländischer Immobilienerträge und sonstiger inländischer Einkünfte, die nach §§ 6 Abs. 2, 29 Abs. 1 InvStG grundsätzlich der Besteuerung auf Fondsebene unterliegen, sowie hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten in §§ 8, 10, 30 und 33 InvStG vorgesehen. Damit soll u.a. für gewerbliche Einkünfte, bspw. bei Betreiben von EE-Anlagen, eine weitreichende Gleichbehandlung der Investition über Investmentfonds mit einem Direktinvestment erreicht werden.
  • Die Gewerbesteuerfreiheit soll nach § 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E auch für Einnahmen aus bestimmten Beteiligungen eines Investmentfonds greifen.
  • Spezial-Investmentfonds soll es nach § 26 Nr. 4 Buchst. g InvStG-E ermöglicht werden, unbeschränkt in die in § 231 Abs. 3 KAGB-E genannten Gegenstände (Bewirtschaftungsgegenstände, EE-Anlagen, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität) zu investieren. Außerdem sollen diese nach § 26 Nr. 4 Buchst. h InvStG-E unbeschränkt in geschlossene oder offene in- und ausländische Investmentfonds und Investmentvermögen investieren dürfen und nach § 26 Nr. 7a InvStG-E unbegrenzt Einnahmen aus der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen, sowie aus Beteiligungen an Gesellschaften nach § 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E und Anteilen an Investmentfonds und -vermögen nach § 26 Nr. 4 Buchst. h InvStG-E erzielen dürfen. Zudem sollen sie nach § 26 Nr. 6 Satz 2 InvStG-E bis zu 100 % der Anteile aneiner Kapitalgesellschaft, die die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E betreibt, erwerben dürfen.

Die wesentlichen geplanten Neuerungen stellen sich für das EStG wie folgt dar:

  • ​Die Grenze der Steuerfreiheit für ​Vorteile des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen soll nach § 3 Nr. 39 EStG-E von 2.000 Euro im Kalenderjahr auf 5.000 EUR im Kalenderjahr erhöht werden, sofern die Beteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  • Die Grenze für die Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in andere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften soll nach § 6b Abs. 10 EStG-E von 500.000 Euro auf 5.000.000 Euro erhöht werden.
  

Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Meldeverfahren nach §§ 45b und 45c EStG

Die Regelungen des §§ 45b und 45c EStG wurden durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) eingeführt. Sie regeln ein neues und weitgehend digitalisiertes System zur Übermittlung von Steuerbescheinigungsdaten und weiteren Datenmeldungen an die Finanzverwaltung. Bisher war vorgesehen, dass die Regelungen erstmals für Kapitalerträge anwendbar sind, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Die erstmalige Datenübermittlung hätte dann bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres 2026 zu erfolgen, also sodann bis zum 31. Juli 2026.​ Das BMF​ hat nun bekanntgegeben, dass die Übermittlung der Angaben nach §§ 45b und 45c EStG nunmehr erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen ist, die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen.
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Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025

Das BMF hat das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2025 vorgelegt. Mit dem entsprechenden BMF-Schreiben wurden das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2025“ bekannt gemacht. Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern.
   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
„Forum on Harmful Tax Practices“ der OECD veröffentlicht neuen Zwischenstand

Das OECD-Forum für schädliche Steuerpraktiken (Forum on Harmful Tax Practices, FHTP) führt seit seiner Gründung im Jahr 1998 Überprüfungen von steuerlichen Präferenzregelungen durch, um festzustellen, ob diese Regelungen die Steuerbemessungsgrundlage anderer Staaten beeinträchtigen könnten. Wie aus dem am 27. August 2024 veröffentlichen Zwischenstandsbericht hervorgeht, haben die Mitglieder des Inclusive Frameworks on BEPS weitere Fortschritte bei der Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die Umsetzung des internationalen Standards im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts 5 gemacht. Die Gesamtzahl der vom FHTP überprüften Regelungen weltweit hat inzwischen 326 erreicht, wobei über 40 % dieser Regelungen abgeschafft wurden (oder gerade abgeschafft werden).​ 
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​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Zur Behandlung von Währungskursverlusten bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen

In unserem Urteil der Woche, I R 41/20, streiten die Beteiligten darüber, ob Währungskursverluste im Streitjahr 2014 nicht abziehbare Gewinnminderungen i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG sind. Klägerin ist eine in Deutschland ansässige AG, die ihren weltweiten Vertrieb überwiegend durch konzerneigene Tochtergesellschaften, teilweise aber auch durch fremde Dritte betreibt. Den Vertrieb in Brasilien übernahm eine dortige 100 % Tochterkapitalgesellschaft, gegen die die Klägerin Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einem Zahlungsziel von 90 Tagen und ohne Währungskurssicherungsgeschäfte in brasilianischer Landeswährung abrechnete. Eine Betriebsprüfung stellte fest, dass die Tochtergesellschaft ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin regelmäßig erst sieben bis neun Monate nach Rechnungstellung beglich. Einen Teil der offenen Forderungen hatte die Klägerin zudem für Kapitalerhöhungen verwendet. Für Forderungen, bei denen das Zahlungsziel von 90 Tagen um mindestens 90 weitere Tage überschritten wurde, ergab sich im Streitjahr nach Saldierung mit Währungskursgewinnen ein Währungskursverlust. Das Finanzamt rechnete diese Währungskursverluste unter Berufung auf § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG a.F. außerbilanziell hinzu. 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 24. September 2020, 3 K 1486/19 als unbegründet ab. Nach Auffassung des BFH ist die nun vorliegende Revision der Klägerin unbegründet und zurückzuweisen. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die streitigen Währungskursverluste nach § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG a.F. nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG knüpft nämlich an § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG an, der ihrerseits auf § 8b Abs. 2 KStG Bezug nimmt. Danach sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nach Senatsrechtsprechung auch für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften.

§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG verfolgt den Zweck, für die Aufwandseite eine Korrespondenz zu der in § 8b Abs. 2 KStG statuierten Steuerbefreiung herzustellen. Folglich erfasst § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vor allem Vorgänge, die (auch) § 8b Abs. 2 KStG unterfallen und nicht zu einem Gewinn, sondern zu einem (Substanz-)Verlust führen. Dies betrifft insbesondere Verluste aus der Veräußerung von Anteilen und der Auflösung (Liquidation) der Gesellschaft sowie Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts entstehen. Die Regelung ist jedoch auch auf bestimmte Fremdkapitalfinanzierungen anwendbar. Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG können dazu unter bestimmten Voraussetzungen auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung gehören. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25. Juni 2021 ist § 8b Abs. 3 KStG zwar um einen neuen Satz 6 ergänzt worden, der ausdrücklich regelt, dass Währungskursverluste nicht als Gewinnminderungen im Sinne von Satz 4 gelten. Allerdings erstreckt sich der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelung nicht auf das Streitjahr.

Das Finanzgericht hat die Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG a.F. zu Recht als erfüllt angesehen. Die Klägerin hat ihrer Tochtergesellschaft zwar kein Darlehen i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG gewährt. Das Stehenlassen der streitigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erfüllt aber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Streitfalls die Voraussetzungen eines darlehensähnlichen Verhältnisses im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG a.F. Eine teleologische Reduktion des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG für den Fall der Gewinnminderungen durch Währungskursverluste ist nach Auffassung des BFH abzulehnen, obwohl die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auf Währungskursverluste umstritten ist. Der BFH schließt sich vorliegend der Auffassung der Finanzverwaltung an, die eine Einbeziehung der Wertminderungen durch Währungskursverluste befürwortet. Hierfür wird insbesondere auf den weit gefassten Wortlaut der Vorschrift sowie einen entsprechend klaren Willen des Gesetzgebers verwiesen. 

Eine Ausnahme nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a.F. scheitert indes mangels des Nachweises eines Fremdvergleichs. Weder wies der Steuerpflichtige nach, dass er in vergleichbaren Fällen und zu vergleichbaren Konditionen auch gegenüber fremden Dritten fällige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht beigetrieben und/oder zinslos gestundet hatte, noch wies er nach, dass fremde Dritte, die ebenfalls Gläubiger der Tochtergesellschaft waren, in vergleichbaren Fällen entsprechende Verlängerungen der Zahlungsziele vereinbart bzw. faktisch gewährt hatten. Auch ist der Abzug der Währungskursverluste nicht aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Die auch im Verkehr mit Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit wird bei § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG a.F. nämlich durch die Niederlassungsfreiheit verdrängt und ist nicht​ anwendbar.

Die Entscheidung ist insofern von Bedeutung für die Praxis, als damit für alle Fälle vor Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des KöMoG Rechtssicherheit geschaffen wird. Diese ist jedoch nicht i.S.d. Steuerpflichtigen, da die bestrebte Berücksichtigung der Währungsverluste durch den BFH vollständig ausgeschlossen wurde. Somit kann erst mit der Anwendung der Neufassung für Währungsverluste, die nach dem 31. Dezember 2021 eingetreten sind, eine Berücksichtigung etwaiger Verluste ermöglicht werden. Seitdem ist dies jedoch unzweifelhaft gegeben. 



 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
I R 11/23
​24. April 2024
Zur Behandlung von Währungskursverlusten bei Gesellschafterdarlehen - Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24.04.2024 I R 41/20
​V R 17/22
18. April 2024
Zur Auslegung des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) bei einer Kautionsrückversicherung und Irrtum über die Steuerpflicht
V R 7/22
18. April 2024
​Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung kein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe
​VII R 35/23 (VII R 48/20)
​9. Juli 2024
​Anspruch eines Zuckerherstellers auf Erstattung von Produktionsabgaben
X R 11/22
31. Januar 2024
Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
XI R 13/21
17. April 2024
Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gründen kein Entgelt von dritter Seite; keine Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht; Vorsteuerabzug auch bei Finanzierung der Eingangsleistungen durch Zuschüsse; keine Adressierung von Umsatzsteuerbescheiden an den bgA
X B 94/23
​9. August 2024
Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen



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