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veröffentlicht am 13. Januar 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten
Mitbestimmungsrechtliche Aspekte spielen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge neben vielen anderen Themen immer wieder eine Rolle. Wenn sich ein Unternehmer entscheidet, seine Gesellschaftsanteile in die Hände der nächsten Generation zu übergeben, sollte die Gesellschaft rechtlich und steuerlich „nachfolgebereit” sein. Ist sie das nicht, müssen vor einer Schenkung von Unternehmensanteilen noch ein paar „Hausaufgaben” gemacht werden.
Dabei sollten insbesondere folgende Überlegungen auf den Prüfstand gestellt werden:
Vordergründig werden die Nachfolgeüberlegungen nicht von dem Thema der unternehmerischen Mitbestimmung getrieben. In einem Unternehmen kann die gesetzlich vorgeschriebene unternehmerische Arbeitnehmermitbestimmung aber durch die Wahl der Rechtsform vermieden werden. Das ist möglich, wenn das Unternehmen in der Rechtsform der Stiftung & Co. KG betrieben wird und die mitbestimmungsrechtlich relevanten Arbeitnehmerzahlen bei Begründung der Stiftung & Co. KG noch nicht erreicht sind. Werden dann in der Zukunft die maßgeblichen Schwellenwerte für die Mitbestimmung überschritten, bleibt die Stiftung & Co. KG dennoch mitbestimmungsfrei, da sie nicht vom Geltungsbereich der gesetzlichen Mitbestimmungsnormen erfasst ist. Anders wäre das etwa bei der in der Praxis oft anzutreffenden Rechtsform der GmbH & Co. KG, die den gesetzlichen Mitbestimmungsnormen unterliegt. Soweit die Stiftung & Co. KG als Holdinggesellschaft geführt wird, sind ihr auch keine etwaigen Arbeitnehmer aus Tochtergesellschaften – die ihrerseits in den Anwendungsbereich der Mitbestimmungsvorschriften fallen und zusammengerechnet mitbestimmungsrechtliche Tatbestände auslösen würden - zuzurechnen. Die Stiftung fungiert bei der Stiftung & Co. KG als Führungsinstrument. Sie ist persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der KG und vertritt die KG im Rechtsverkehr durch ihren Vorstand. Die Familienmitglieder sind Kommanditisten der KG und am Vermögen beteiligt. Sie können gleichzeitig auch im Vorstand der Stiftung sein. Auf der Ebene der Stiftung ist regelmäßig ein weiteres Organ vorgesehen, das bestimmten (gewichtigen) Maßnahmen des Vorstands zustimmen muss, ihn berät und/oder überwacht. In der Praxis gibt es für das Organ unterschiedliche Bezeichnungen. Geläufig sind insbesondere Bezeichnungen wie „Stiftungsrat”, „Stiftungsbeirat” oder „Kuratorium”. Die Kompetenzen für die Stiftungsorgane sind individuell gestaltbar.Die Stiftung hat jedoch den Ruf, dass sie eine unflexible Rechtsform darstellt. Das ist insbesondere dann nachteilig, wenn das Governance-Konzept, das vielleicht noch für die Senior-Generation passend war, für die Unternehmensnachfolger nicht mehr passt und Satzungsänderungen an der Stiftungssatzung erforderlich werden. Satzungsänderungen müssen nämlich i.d.R. von der Stiftungsbehörde genehmigt werden und die Änderung muss gemäß der Stiftungssatzung zulässig sein. Da die Stiftung keine Gesellschafter hat, ist eine Satzungsänderung nicht durch die Gesellschafter möglich wie bei einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterversammlung mit einem bestimmten Mehrheitsquorum durch Gesellschafterbeschluss die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag ändern kann.Daher kann sich für die künftigen Nachfolger die Frage stellen, die Stiftung als Komplementärin der KG auszutauschen, um so ein flexibleres Führungsinstrument mit neuer Governance-Struktur zu installieren. Um auch weiterhin mitbestimmungsfrei agieren zu können, kommt der Beitritt einer Societas Europaea (SE) in Betracht. Die SE unterfällt genauso wie die Stiftung nicht dem Anwendungsbereich der gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände. Die SE übernimmt die bisherigen Aufgaben der Stiftung, also die Komplementärfunktion und damit insbesondere die Vertretungsbefugnis für die KG. Die Stiftung kann als Komplementärin aus der KG austreten und sich auf die Erfüllung ihrer weiteren Stiftungszwecke konzentrieren. Der Austritt der Stiftung sollte mit der Stiftungsbehörde abgeklärt werden und darf den Satzungsvorgaben der Stiftungssatzung nicht widersprechen. Die SE als neues Führungsinstrument der KG kann monistisch oder dualistisch ausgestaltet sein. Die nachfolgenden Gesellschafter haben die Wahl, ob sie operativ tätig werden wollen oder lieber den Aufsichtsrat als Überwachungsgremium besetzen.
Die Vorbereitung der Unternehmensnachfolge stellt bisherige Unternehmensstrukturen auf den Prüfstand. Insbesondere ist das auch ein guter Zeitpunkt, die Rechtsform des Unternehmens zu überdenken und die Governance im Unternehmen zukunftsgerichtet aufzustellen. Im Hinblick auf die Vermeidung der Arbeitnehmermitbestimmung sind sowohl die Stiftung & Co. KG als auch die SE & Co. KG geeignete Rechtsformen.
Elke Volland
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht
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