M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Transition Service Agreement”

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​​​​​veröffentlicht am 25. November 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

​​​​​​​In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktionsgeschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.


Transaktionen streben in der Regel an, dem Käufer ab dem Tag des Closings die vollumfängliche Kontrolle über die Zielgesellschaft (sog. Target) zu ermöglichen. Insofern soll der Verkäufer nach Abschluss des Transaktionsprozesses keinerlei weitere Einflussmöglichkeit auf das Target haben und sämtliche, auch historische, Informationen hinsichtlich der Zielgesellschaft, ihrer Assets und Mitarbeiter sollen dem Käufer zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen und allein diesem zugänglich sein. 

Allerdings wird es in einer  weitgehend vernetzten Welt, in der einer einheitlichen Steuerung von Unternehmen durch ein konzerneinheitliches Datenverwaltungssystem entscheidende Bedeutung zukommt, zunehmend schwieriger, eine solche umfassende Übertragung von Daten zeitgenau vorzunehmen, insbesondere, wenn es sich bei der Zielgesellschaft um ein Tochterunternehmen einer international agierenden Unternehmensgruppe handelt. 

In einem solchen Fall ist regelmäßig der Abschluss eines „Transition Service Agreement” (kurz: TSA) erforderlich, welches die Bedingungen der Leistungserbringung durch den Verkäufer für einen bestimmten Zeitraum nach dem Closing regelt. 

Hier ist bereits während der Due Diligence eine detaillierte Aufnahme der im Zielunternehmen erforderlichen Prozesse, der verwendeten Hard- und Software sowie der Datenspeicherung unumgänglich. Der Käufer hat im Hinblick auf die für ihn geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere zum Datenschutz und GDPR zu prüfen, in welchem Umfang der Verkäufer noch Zugriff auf Daten haben kann, welche Leistungen bis zu einer vollständigen Migration der Daten zu erbringen sind, welcher Zeitraum bis zum Abschluss einer technisch und rechtlich sicheren Übertragung der Daten erforderlich ist und in welchem Qualitätsgrad diese Leistungen zu erbringen sind. Insbesondere hinsichtlich des Qualitätsgrades bietet sich der Abschluss von „Service Level Agreements”​ an, die neben der Bestimmung der Qualität und dem Umfang eines ungehinderten Zugriffs auf die Daten im Rahmen der Leistungserbringung auch Vereinbarungen zu Reaktionszeiten bei Störungen, erforderlichen Wartungsarbeiten und Sanktionen bei nicht vereinbarungsgemäßer Leistungserbringung enthalten.

Grundsätzlich handelt es sich dabei um Leistungen, die durch den Verkäufer zu marktüblichen Konditionen dem Käufer in Rechnung gestellt werden können. Im Hinblick auf die im Regelfall große Relevanz, die das TSA für den Käufer hat, sollten Beendigungsmöglichkeiten vor Ablauf des geplanten Zeitraums für den Leistungserbringer nur in Ausnahmefällen vorgesehen werden. Vielmehr ist zu empfehlen, Regelungen für den Fall aufzunehmen, dass in unvorhersehbarer Weise die von den Parteien vereinbarte Zeit zur Leistungserbringung nicht ausreicht, um die vollständige Übertragung der Daten abzuschließen.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass neben dem beschriebenen Fall der Datenverarbeitung durchaus auch andere Leistungen Gegenstand eines solchen TSA sein können, beispielsweise die Weiterbelieferung mit bestimmten Bauteilen.

Ebenso sind Konstellationen denkbar, in denen die Leistungserbringung durch den Käufer sichergestellt werden muss, da der Verkäufer die gesamte Infrastruktur auf den Käufer übertragen hat, jedoch  weiter für einen bestimmten Zeitraum auf die entsprechenden Dienstleistungen oder auf sonstige Unterstützung durch den Käufer angewiesen ist.

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