Zur Eintragungsfähigkeit von Ergebnisabführungsverträgen im GmbH-Konzern

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veröffentlicht am 21. Juni 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Der Bundesgerichtshof (nachfolgend „BGH”) hat in seinem Beschluss vom 31. Januar 2023 (Aktenzeichen II ZB 10/22) entschieden, dass ein Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht im Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden kann.

Sachverhalt

In dem konkreten Fall bestand zwischen einer GmbH (nachfolgend „Muttergesellschaft” oder „Obergesellschaft”) und einer Tochtergesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag, der vorsah, dass die Tochtergesellschaft ihren gesamten Gewinn an die Muttergesellschaft abführt. Die Gesellschafter beider Unternehmen stimmten dem Vertrag zu und er wurde im Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen.

Die Muttergesellschaft beantragte auch die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags bei dem für sie zuständigen Handelsregister, was jedoch von dem zuständigen Registergericht abgelehnt wurde. Die Beschwerde der Muttergesellschaft beim Oberlandesgericht (OLG) wurde ebenfalls zurückgewiesen. Die Zurückweisung durch das OLG erfolgte u.a. mit dem Argument, dass durch den Gewinnabführungsvertrag kein Eingriff in die rechtliche Grundstruktur der Obergesellschaft erfolge, so dass eine Eintragung in der Rechtsfolge nicht erforderlich sei. Gegen diese Entscheidung legte die Obergesellschaft Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein, die jedoch zurückgewiesen wurde. Der BGH schloss sich der Entscheidung des OLG an und begründete seine Entscheidung wie folgt:


Zusammenfassung der Entscheidung

Der zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehende Gewinnabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden.

In das Handelsregister werden nur Tatsachen und rechtliche Beziehungen eingetragen, die gesetzlich entweder als verpflichtend (eintragungspflichtig) gelten oder zulässigerweise für eine Eintragung vorgesehen sind (eintragungsfähig). Das Handelsregister hat die Funktion, der Öffentlichkeit Informationen über die rechtlichen Beziehungen von Kaufleuten und Unternehmen zur Verfügung zu stellen und wichtige Umstände zu veröffentlichen, die für den Rechtsverkehr von großer Bedeutung sind. In einigen Fällen erlaube die Rechtsprechung zwar auch Eintragungen, die nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind, wenn ein erhebliches Informationsbedürfnis besteht. Dennoch sollte Zurückhaltung bei nicht gesetzlich vorgesehenen Eintragungen aufgrund der strengen Formalitäten des Registerrechts geübt werden.

Der BGH sieht aber den Gewinnabführungsvertrag weder als eintragungspflichtige noch als eintragungsfähige Tatsache auf Ebene der Obergesellschaft an.

Das Eintragungserfordernis scheitere auch daran, dass der Abschluss eines Unternehmensvertrages auf Seiten der Obergesellschaft nicht einer Änderung der Satzung entspreche und mithin ein Eintragungserfordernis auch nicht aus dem Gesetz hergeleitet werden könne, die Voraussetzungen von § 54 GmbHG mithin nicht gegeben seien.

Darüber hinaus ergebe sich eine Eintragungspflicht auch nicht aus § 294 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AktG, da diese Vorschrift ihrem Wortlaut (entsprechend) lediglich auf die Untergesellschaft anzuwenden sei (§ 294 AktG regelt die Verpflichtung der Geschäftsleitung, das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden).

Auch verneint der BGH eine Eintragungspflicht aufgrund Gewohnheitsrechts. In diesem Zusammenhang fehle es an den Voraussetzungen, d.h. an einer „ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen Übung”.

Laut BGH besteht auch kein „erhebliches Bedürfnis” für eine Eintragung. Zwar könnten Gläubiger oder künftige Gesellschafter der Obergesellschaft ein Interesse daran haben, Informationen über den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zu erhalten, z.B. vor dem Hintergrund der Verlustübernahmepflicht entsprechend § 302  AktG und dies für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Das Risiko einer derartigen freiwilligen Eintragung des Gewinnabführungsvertrages wäre aber geeignet, bei Gläubigern und/oder künftigen Gesellschaftern der Obergesellschaft Missverständnisse über den Bestand eines solchen Vertrages zu verursachen. Eine Gestattung hätte zur Folge, dass eine Einsichtnahme in das Handelsregister nicht zuverlässig wäre, da durch eine „nur” freiwillige Eintragung Missverständnisse über das Bestehen eines solchen Vertrages bei Gläubigern oder künftigen Gesellschaftern der Obergesellschaft hervorgerufen werden könnten.


Fazit

Nach unserem Dafürhalten ist die Entscheidung des BGH eine begrüßenswerte Klarstellung für die Praxis. Die Frage, ob der zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossene Unternehmensvertrag im Handelsregister der Obergesellschaft einzutragen ist, war lange Zeit umstritten. Mit seiner Entscheidung gibt der BGH nunmehr die „richtige” Richtung vor.

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