Fondsstandortgesetz: Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

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Die Beteiligung von Mitarbeitern am eigenen Unternehmen durch unentgeltliche bzw. verbilligte Ausgabe von Gesellschaftsanteilen ist vor allem im Bereich von Start-ups ein beliebtes Mittel, um Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und ihnen zum oftmals niedrigen Fixgehalt einen Wert zukommen zu lassen.
Für Mitarbeiter in Start-up-Unternehmen soll es nach einem Entwurf für ein Fondsstandortgesetz (FoG-E), den das Bundeskabinett am 20. Januar 2021 beschlossen hat, attraktiver werden, sich an ihrem Arbeitgeber zu beteiligen. Der Gesetzesentwurf sieht eine stärkere steuerliche Förderung dieser Art von Mitarbeiterbeteiligungen vor.

 
Besteuerung nach geltender Rechtslage

Nach der geltenden Rechtslage stellt die unentgeltliche oder verbilligte Ausgabe von Gesellschaftsanteilen an den Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil dar, der regelmäßig als Arbeitslohn zu versteuern ist. Der geldwerte Vorteil besteht in Höhe der Differenz zwischen dem gemeinen Wert (= Verkehrswert) der Beteiligung und dem vom Arbeitnehmer geleisteten Kaufpreis. Der geldwerte Vorteil fließt dem Mitarbeiter in der Regel an dem Tag zu, an dem er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gesellschaftsanteil erlangt hat. Das ist bei GmbH-Anteilen regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses einer wirksamen Vereinbarung über die Geschäftsanteilsabtretung bzw. Geschäftsanteilsübernahme (bei Kapitalerhöhungen).

 
Auch wenn kein Zufluss liquider Geldmittel vorliegt, liegt dennoch ein Lohnzufluss in Form von „Dry Income” vor, der einer Besteuerung mit Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) und ggf. Kirchensteuer (KiSt) unterliegt (max. 47,48 Prozent ohne KiSt).

 
Bei einer späteren Veräußerung des Geschäftsanteils unterliegt ein etwaiger Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös > Anschaffungskosten) als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung mit Abgeltungssteuer (Bet. < 1 Prozent, effektive Steuerbelastung ca. 26,38 Prozent inkl. SolZ, ohne KiSt) bzw. nach dem Teileinkünfteverfahren (Bet. ≥ 1 Prozent, 40 Prozent steuerfrei, effektive Steuerbelastung max. ca. 28,49 Prozent ohne KiSt).

 
Besteuerung nach dem Gesetzesentwurf

Der Gesetzesentwurf sieht mit der Einfügung des § 19a EStG-E ein Stundungsmodell vor. Danach soll bei der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung von Unternehmensbeteiligungen mit Zustimmung des Mitarbeiters ein Besteuerungsaufschub gewährt werden. Dies bedeutet, dass der geldwerte Vorteil keiner sofortigen Lohnversteuerung unterliegt, womit die Besteuerung von „Dry Income” verzögert werden kann. Es fallen lediglich Sozialversicherungsbeiträge an.

 
Die Steuer auf den geldwerten Vorteil entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem

  • die Unternehmensbeteiligung veräußert wird,
  • seit der Einräumung zehn Jahre vergangen sind oder
  • das Dienstverhältnis endet.

 

Die nachgelagerte Besteuerung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage des Verkehrswerts der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung. Ist der Wert der Beteiligung jedoch im Nachgang zur Einräumung gesunken, werden diese Wertverluste steuerlich vollständig berücksichtigt, indem für die nachgelagerte Besteuerung auf den Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung im Realisationszeitpunkt abgestellt wird. Dies bedeutet, dass Wertverluste bei der Lohnbesteuerung vollumfänglich berücksichtigt werden, wohingegen Wertsteigerungen unberücksichtigt bleiben. Wertsteigerungen werden bei Realisierung in Form von Veräußerungsgewinnen als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt.

 
Das geplante Stundungsmodell gilt nur für Unternehmen, die im Zeitpunkt der Anteilseinräumung die KMU (kleine und mittlere Unternehmen)-Definition der EU erfüllen und nicht älter als zehn Jahre sind. Start-up-Unternehmen erfüllen in der Regel die Schwellenwerte:

  • KMU: < 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz max. EUR 50 Mio. oder Jahresbilanzsumme max. EUR 43 Mio.
  • Kleines Unternehmen: < 50 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme max. EUR 10 Mio.
  • Kleinstunternehmen: < 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme max. EUR 2 Mio.

 

Das geplante Stundungsmodell soll für Unternehmensbeteiligungen gelten, die nach dem 30. Juni 2021 eingeräumt werden.

 
Fazit

Im Vergleich zum Status quo stellt der vorliegende Gesetzesentwurf mit der steuerlichen Förderung von Mitarbeiterbeteiligung einen Lichtblick für Start-up-Unternehmen und deren Mitarbeiter dar. Es wäre ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des Innovationsstandorts Deutschland. Wir halten Sie über den Gesetzgebungsprozess auf dem Laufenden.

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Dr. Susanne Kölbl

Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau

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