Social Compliance II: Hintergrund des Lieferkettengesetzes

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veröffentlicht am 16. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

von José A. Campos Nave und Clemens Bauer

      
Ein letzter Anlauf: Nach Medienberichten strebt die Große Koalition einen erneuten Einigungsversuch zum Lieferkettengesetz vor Weihnachten an. Gibt es keinen Kompromiss, ist es wahrscheinlich, dass das Thema mit in den Wahlkampf genommen wird. Wenige Gesetzesvorhaben der Großen Koalition wurden so kontrovers diskutiert, wie das Lieferkettengesetz. Was sind die Hintergründe dieses Gesetzes, das so polarisiert?

   

  

   

 


Verantwortung der Unternehmen für Menschenrechtsschutz

Die Initiative für ein Lieferkettengesetz geht auf die im Jahr 2011 beschlossenen UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte („UN Guiding Principles on Business and Human Rights“) zurück.
Die UN-Prinzipien legen Sorgfaltspflichten von Unternehmen zur Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards fest und gehen dabei von drei maßgeblichen Säulen aus:

  • Der Pflicht der Staaten, Menschenrechte zu schützen,
  • der Pflicht der Unternehmen, die Menschenrechte zu respektieren, und
  • das Recht auf Wiedergutmachung im Falle erlittener Menschenrechtsverletzungen durch wirtschaftliche Akteure.

    
Diese Leitlinien bieten einen Bezugsrahmen für die Regulierung der wirtschaftlichen Tätigkeit insbesondere international tätiger Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette „vom Rohstoff zum Endprodukt“. Die UN-Leitprinzipien stellen damit den international anerkannten Standard zur Verantwortung von Unternehmen für Menschenrechte dar und bilden den Ausgangspunkt verschiedener gesetzlicher Regelungen (u.a. in Frankreich „Loi de vigilance“, Großbritannien „UK Modern Slavery Act“, Kalifornien „California Transparency in Supply Chains Act“). 
    

Von der Selbstverpflichtung… 

In der Bestrebung, die UN-Leitlinien auch für Deutschland umzusetzen, wurde durch die Bundesregierung der „Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte“ vereinbart. Die Grundsätze des Nationalen Aktionsplans umfassen fünf an die Leitlinien angelehnte Kernelemente, die im betrieblichen Umfeld die Grundlage für die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten bilden sollen:

  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte,
  • Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte (Risikoanalyse),
  • Maßnahmen zur Abwendung negativer Auswirkungen auf Betroffene und Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen,
  • Berichterstattung,
  • Beschwerdemechanismus.

 
Zur Umsetzung des Aktionsplans wurde in den Jahre 2018 bis 2020 der Stand der Unternehmen im Hinblick auf die Bemühungen zum Schutz der Menschenrechte geprüft.  Die Ergebnisse des Monitorings bildeten die Grundlage für die weitere Bewertung der Lage. Zielsetzung ist die Umsetzung vorgenannter Kernelemente durch die Unternehmen - eine gesetzliche Verpflichtung war zunächst nicht vorgesehen.

Der Leitgedanke der Bundesregierung ging von einer freiwilligen Selbstverpflichtung anstelle von Zwang aus. Im Koalitionsvertrag heißt es hierzu: „Falls die wirksame und umfassende Überprüfung des NAP 2020 zu dem Ergebnis kommt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen.“

Bei der Auswertung der Unternehmensbefragung hat sich abgezeichnet, dass der Umsetzungsstand der Sorgfaltspflichten durch in Deutschland ansässige Unternehmen unzureichend ist. Neben einer grundsätzlich geringen Rückmeldungsquote zeichnete sich bereits früh ab, dass die inhaltliche Tiefe der Umsetzung der UN-Prinzipien sowie der von den Unternehmen betriebene Aufwand unbefriedigend ist. 
   

…zu verbindlichen Vorschriften.

Anlässlich dieser Erkenntnisse unternahmen federführend das Bundesentwicklungs- und das Bundesarbeitsministerium den nächsten Schritt, die Einhaltung moralischen Handelns aktiv von den Firmen einzufordern. Entwicklungsminister Müller formulierte hierzu deutlich: „Die Ausbeutung von Mensch und Natur sowie Kinderarbeit dürfen nicht zur Grundlage einer globalen Wirtschaft und unseres Wohlstands werden.“

Dieser Anspruch resultierte in Plänen zum „Bundesgesetzes über die Stärkung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten (Sorgfaltspflichtengesetz)“. Die genannten Kernelemente des Nationalen Aktionsplans finden sich dabei als verbindlicher Verhaltensmaßstab in dem Entwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes wieder. Den aktuellen Stand zum Gesetzgebungsvorhaben finden Sie in unserem Artikel „Update zum Lieferkettengesetz für Deutschland: Social Compliance“ zusammengefasst. 
    

Ein konstruktiver Austausch – Wirtschaft gegen Menschenrechte?

Während die verantwortungsvolle Gestaltung von globalen Lieferketten und die Sicherung von Menschenrechten Konsens sind, ist das Gesetz in der geplanten Ausgestaltung hoch umstritten. Anstoß wird an der Regelungsstärke der geplanten Sorgfaltspflichten und dem sich anknüpfenden Haftungsregime geübt. 
Die Wirtschaftsvertreter (BDI, BDA, DIHK) stellten klar, dass die beabsichtigten Pflichten über das zumutbare Maß hinaus gehen und deutsche Unternehmen bereits jetzt mit ihrem verantwortungsvollen Handeln weltweit zu höheren Standards, Wachstum und Wohlstand beitragen.
 
In einer gemeinsamen Pressemitteilung kritisierten die Verbände insbesondere die geplante Haftung für unabhängige Geschäftspartner auf allen Stufen der Lieferkette als realitätsfern. Das werde den in der Praxis häufig anzufindenden komplexen Wertschöpfungsketten nicht gerecht, es bestehe vielmehr die Gefahr, dass die Haftung uferlos wird. Begrenzungen des Umfangs der Sorgfaltspflichten seien deshalb angezeigt.
 
Als Befürworter des Lieferkettengesetzes für Deutschland tritt insbesondere die „Initiative Lieferkettengesetz“ auf, in der NGOs und Gewerkschaften organisiert sind. Inhaltlicher Schwerpunkt der Initiative liegt auf Menschenrechten und Nachhaltigkeitsaspekten. Als Befürworter einer starken Regulierung sollen die von dem Gesetz umfassten Unternehmen staatlichen Kontroll- und Sanktionsmechanismen unterliegen. Befürchtet wird ein „zahnloses Gesetz“, sollte die Haftung im Hinblick auf Zuliefererbetriebe eingeschränkt werden. Beide Parteien trennt ein grundlegendes Verständnis über die Reichweite der Unternehmensverantwortung. Innerhalb der Bundesregierung stehen sich die Auffassungen vertreten durch das Wirtschaftsministerium und dem Arbeits- und Entwicklungsministerium als Initiatoren des Gesetzesvorhabens gegenüber.
   
Nach hiesiger Einschätzung wird das Gesetz nicht mehr in der aktiven Legislaturperiode beschlossen, da die Priorität des Regierungshandelns aufgrund der Corona-Pandemie derzeit in einer Entlastung der Unternehmen liegt. Die Einführung eines Lieferkettengesetzes mit der Normierung von Compliance Pflichten lastet Unternehmen allerdings weitere Belastungen auf (Bindung unternehmerischer Kapazitäten, Kosten). Ferner wäre die Einführung eines geplanten Haftungsrahmens, der nicht mit vernünftigen Mitteln einzugrenzen ist, vor dem Hintergrund einer Wiederbelebung der Wirtschaft kontraproduktiv.

  

Moralisches Handeln von Unternehmen als Teil des Unternehmenserfolgs

Die Bestrebungen zur Einführung eines Lieferkettengesetzes zeigen bereits jetzt Auswirkungen. Es gibt Anstrengungen international tätiger Unternehmen, die auf die Geltendmachung verbindlicher Arbeitsplatzstandards, sowie auf ein sicheres und umweltverträgliches Arbeitsumfeld entlang der Lieferkette ausgerichtet sind. Das Lieferkettengesetz bewegt sich damit in einem größeren Ganzen, das nicht vernachlässigt werden kann, denn die Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer beschränken sich nicht auf die Erfüllung von Zahlungsverpflichtung.
  
Für Unternehmen, die mit Ihrer Compliance an die menschenrechtsbezogenen Sorgfaltspflichten anknüpfen, bietet sich folglich die Möglichkeit, diesen Prozess aktiv zu gestalten und einen Mehrwert für das eigene Unternehmen zu generieren. Neben den offensichtlichen Vorteilen wie Reputationsgewinn und Risikominimierung durch funktionierende Liefer- und Wertschöpfungsketten, sind hierbei auch Aspekte betroffen, denen an den Kapitalmärkten immer mehr Bedeutung zugemessen wird.
  
Beispielhaft stellt die Berichterstattung über Nachhaltigkeit und Corporate Social Responsibility für kapital­marktorientierte Unternehmen einen nicht zu unterschätzenden Teil der Kapitalmarkt­kommunikation dar, dessen Relevanz künftig wohl noch an Bedeutung gewinnen wird. Insbesondere erfährt das Thema durch die Gesellschaft und die Sensibilisierung jüngerer Generationen für Nachhaltigkeit einen enormen Treiber. Das alles ist Ausfluss der Corporate Social Responsibility, ein unternehmerisches Handeln, dass soziale Verantwortung und Nachhaltigkeit (Sustainability) verbindet. Unternehmerische Verantwortung ist also in jedem Fall für den Unternehmenserfolg nachhaltig.

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