Rechtsnatur von Zuwendungsverträgen im Wirtschaftlichkeitslückenmodell

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veröffentlicht am 16. März 2020

 

Bei den Verträgen, die nach dem Auswahlverfahren im Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach der Richtlinie des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus geschlossen werden, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge. Dies hat Auswirkungen auf den Rechtsschutz der Bieter, der in diesem Fall vor den Verwaltungsgerichten zu ersuchen ist (vgl. Artikel OLG Dresden bestätigt Anwendung von Bereichsausnahme).

 

In seiner Entscheidung vom 14.8.2019, 4 L 416/19, nahm das Verwaltungsgericht Dresden zu der Rechtsfrage, ob ein Vertrag über die Errichtung und den Betrieb von Breitbandnetzinfrastruktur als zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag einzuordnen ist, wie folgt Stellung:

 

Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, wenn es sich bei dem abzuschließenden Vertrag nicht um einen zivilrechtlichen, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln wird. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechte des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet.

 

Kennzeichnend für den hier nach Auswahl des entsprechenden Unternehmens im Vergabeverfahren vorgesehenen Vertrag ist, dass er die Grundlage dafür bilden soll, dass die Antragsgegnerin als (Erst-)Empfängerin die ihr (vorläufig) durch die Zuwendungsbescheide des Fördermittelgebers bewilligten Fördermittel an den erfolgreichen Bewerber im Auswahlverfahren weiterleiten kann.

 

Grundlage des Zuwendungsbescheids des Bundes ist die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Oktober 2015 in der 3. Überarbeitung vom 2. Mai 2017. Die Kofinanzierung durch den Landesfördermittelgeber basiert auf der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18. September 2018, durch die in weiten Teilen auf die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Bezug genommen wird.

 

Beide Bescheide verpflichten die Antragsgegnerin zur Weiterleitung der Zuwendung an einen Letztempfänger/ Begünstigten, was in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form erfolgen kann. Aus den Nebenbestimmungen zum Bundesförderbescheid ergibt sich, dass die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des öffentlichen Rechts in Form eines Zuwendungsbescheids und die Weiterleitung in privatrechtlicher Form in Form eines privatrechtlichen Vertrages zu erfolgen hat. Schon die Alternative, die Mittel an den ausgewählten Bewerber durch einen Zuwendungsbescheid (Weiterleitungsbescheid) weiterzureichen, spricht für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, für den kennzeichnend ist, dass er als Ersatz für den Erlass eines Verwaltungsakts geschlossen werden kann.

 

Für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag spricht zudem, dass die Antragsgegnerin nach den Zuwendungsbescheiden und den zugrundeliegenden Richtlinien verpflichtet ist, bei der Weiterleitung die ihr im Rahmen der Zuwendungsverhältnisse obliegenden Verpflichtungen dem Letztempfänger aufzuerlegen. Die Bestimmungen der Förderprogramme sind öffentlich-rechtlicher Natur, da sie private Investitionen mit öffentlichen Mitteln in einem Bereich bezwecken, der gemäß Art. 87f GG in der Gewährleistungsverantwortung des Bundes liegt. Darüber hinaus muss sich der ausgesuchte Bewerber durch das Einhalten der Bedingungen und Voraussetzungen aus den Förderrichtlinien und den Zuwendungsbescheiden dem gestalterischen Einfluss des öffentlich-rechtlichen Förderrechts unterwerfen. Diese Umstände begründen ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, was den beabsichtigten Vertrag als öffentlich-rechtlichen Vertrag charakterisiert.

 

 

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