Personenbeförderungsrecht PBefG

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veröffentlicht am 15. Juni 2022

 

Am 01.07.2022 wird die 3. Stufe der Mobilitätsdatenverordnung (MDV) gezündet und die bisher bestehenden Datenbereitstellungspflichten für Linien- und Gelegenheitsverkehre werden auch auf dynamische Daten (sogenannte Echtzeitdaten) ausgeweitet.

 

Am 10.06.2022 stimmte der Bundesrat der 3. und letzten Stufe der auf dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) aufsetzenden MDV, die die Anforderungen aus dem PBefG konkretisiert, zu. Wie wir berichteten, gelten die beiden vorausgehenden Stufen seit September 2021 (1. Stufe), bzw. Januar 2022 (2. Stufe).

 

Aufgrund der bereits geltenden Regelungen bestehen für den Linien- und Gelegenheitsverkehr bereits Bereitstellungspflichten bezüglich bestimmter STATISCHER Daten (Name und Kontaktdaten des Anbieters, Angaben zu Fahrplänen/Bediengebieten, Preisen, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten, Barrierefreiheit, Umweltstandard eingesetzter Fahrzeuge usw.), wobei für den Linienverkehr auch Daten zur Infrastruktur (Bahnhöfe/Haltestellen und Daten zu deren Barrierefreiheit) bereitgestellt werden müssen.

 

In der nun 3. Stufe werden Bereitstellungspflichten für DYNAMISCHE Daten definiert, die über den nationalen Zugangspunkt („Mobilitäts Daten Marktplatz”, bzw. ab Sommer 2022 die „Mobilithek”) bereitgestellt werden müssen.

 

Für den LINIENVERKEHR ergeben sich daraus folgende Bereitstellungspflichten:

  • Ausfälle
  • Störungen
  • Verspätungen
  • voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit
  • tatsächliche oder prognostizierte Auslastung des Verkehrsmittels
  • aktueller Betriebsstatus der Bahnhöfe/Haltestellen/Zugangsknoten und der dort vorhandenen Infrastruktur

 

Hinsichtlich der Auslastung konkretisiert die MDV, dass in drei Auslastungsstufen angegeben werden muss, wie hoch die Belegung der Sitz- und Stehplätze ist. Dabei wird eine Belegung von unter 50% als „geringe Auslastung”, eine Belegung von 50-75% als „moderate Auslastung” und eine Belegung von über 75% als „hohe Auslastung” definiert.

 

Für die Ermittlung der Auslastungsstufe können die tatsächlichen, aber auch die prognostizierten Belegungen von Sitz- und Stehplätzen zugrunde gelegt werden, wobei kenntlich zu machen ist, ob es sich um tatsächliche oder prognostizierte Angaben handelt. Bei der Prognose kommt es auf die haltepunkt- sowie tages- und uhrzeitbezogene Einschätzung des Unternehmers vor Fahrtbeginn an. Auch bei der prognostizierten Angabe muss daher erkennbar sein, wie sich die Auslastung über den Fahrtverlauf ändert und wo/wann von einer hohen Auslastung ausgegangen wird und wo/wann nicht.

 

Für den GELEGENHEITSVERKEHR ergeben sich daraus folgende Bereitstellungspflichten:

  • Daten zur Verfügbarkeit von Fahrzeugen an Stationen und im Verkehr
  • deren Auslastung in Echtzeit
  • Daten zu den tatsächlich abgerechneten Kosten

 

Bewertung für die Praxis

Mit der Ausweitung der Bereitstellungspflicht auf dynamische Daten ist die Hoffnung verbunden, der multimodalen Mobilität Aufschwung zu verleihen, und durch transparente Echtzeitinformationen vorhandene Infrastrukturen effizienter und nachhaltiger nutzen zu können. Zu beachten ist jedoch, dass weder das PBefG noch die MDV eine Datenerhebungspflicht vorsehen, sondern nur erhobene Daten bereitgestellt werden müssen.

 

Die Bereitstellung von Echtzeitdaten aufgrund des PBefG und der MDV kann zukünftig zu einem optimierten multimodalen Reisen führen, denn die Daten werden zukünftig originär von den Verkehrsunternehmen stammen. Bislang werden Auslastungsanzeigen in der Regel durch aggregierte Handydaten großer Internetkonzerne erzeugt. Vor dem Hintergrund einer nicht bestehenden Pflicht zur Erhebung dieser Daten wird sich zeigen, welcher Ansatz sich durchsetzt oder ob eine Kombination beider Ansätze notwendig ist.

 

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