Bundeskabinett beschließt die auf dem PBefG aufsetzende Mobilitätsdatenverordnung

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veröffentlicht am 28. Juli 2021

 

Das Bundeskabinett hat die auf dem PBefG aufsetzende Mobilitätsdatenverordnung am 21.07.2021 beschlossen. Nun bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates.

 

Nachdem der ursprüngliche Entwurf der Mobilitätsdatenverordnung (MDV) im Rahmen der Verbändeanhörung aus vielen Richtungen kritisiert wurde (wir berichteten), handelt es sich bei der nun beschlossenen Verordnung um eine überarbeitete Version.

 

Erfasst werden nach der Begründung der Verordnung „nur Daten, die bei der Ausführung von Verkehren nach dem PBefG entstanden und die damit bereits vorhanden, ggf. aber noch nicht digitalisiert, sind. Eine Generierung von Daten ist damit nicht verbunden.” Diese Formulierung legt somit nahe, dass z.B. Fahrplandaten, die nicht vorliegen, auch nicht bereitgestellt werden müssten. Lägen sie hingegen z.B. in Papierform vor, müssten sie digitalisiert und bereitgestellt werden.

 

Die nun durch das Kabinett beschlossene Version konkretisiert außerdem nicht mehr alle drei Stufen der Bereitstellungspflicht von Mobilitätsdaten, sondern nur noch die Erste, die ab 01.09.2021 greift.

 

Das Gesetz zur Modernisierung des PBefG sieht in Artikel 7 Abs. 2 vor, dass die in § 3a PBefG geregelte Bereitstellungspflicht von Mobilitätsdaten in drei Stufen erfolgen soll.

 

  1. Stufe: Ab 01.09.2021 müssen die in § 3a Abs. 1 Nr. 1 lit. a PBefG genannten Daten bereitgestellt werden.
    § 3a Abs. 1 Nr. 1 lit. a PBefG:
    „Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr:
    a. Name und Kontaktdaten des Anbieters, Fahrpläne, Routen, Preise oder Tarifstruktur, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie Daten zur Barrierefreiheit und zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge;”
  2. Stufe: Ab 01.01.2022 müssen die in § 3a Abs. 1 Nr. 1 lit. c und Nr. 2 lit. a PBefG genannten Daten bereitgestellt werden.
    § 3a Abs. 1 Nr. 1 lit. c PBefG:            
    „Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr:
    b. Bahnhöfe, Haltestellen und andere Zugangsknoten sowie Daten zu deren Barrierefreiheit; hierunter fallen auch Daten zur vorhandenen Infrastruktur an den Zugangsknoten wie Plattformen, Verkaufsstellen, Treppenhäuser, Rolltreppen und  Aufzügen sowie”

    § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. a PBefG:
    „Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr:
    a. Name und Kontaktdaten des Anbieters, Bediengebiet und -zeiten, Standorte und Stationen, einschließlich ihrer Anzahl, Preise, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten, Daten zur Barrierefreiheit sowie zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge;”
  3. Stufe: Ab 01.07.2022 müssen die in § 3a Abs. 1 Nr. 1 lit. b und d, sowie Nr. 2 lit. b PBefG genannten Daten bereitgestellt werden.
    § 3a Abs. 1 Nr. 1 lit. b PBefG:
    „Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr
    b. Ausfälle, Störungen sowie Verspätungen und die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit sowie die tatsächliche oder prognostizierte Auslastung des Verkehrsmittels;”

    § 3a Abs. 1 Nr. 1 lit. d PBefG:
    „Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr:
    d. aktueller Betriebsstatus der  unter Buchstabe c genannten Zugangsknoten und der dort vorhandenen Infrastruktur;”

     § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b PBefG:
    „Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr:
    b. Daten zur Verfügbarkeit von Fahrzeugen an Stationen und  im  Verkehr inklusive deren Auslastung in Echtzeit sowie Daten zu den tatsächlich abgerechneten Kosten.”

 

Bewertung für die Praxis

Die Anpassung der Verordnung dahingehend, dass (zunächst) ausschließlich die Pflichten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 lit. 1 PBefG konkretisiert werden, dürfte sich auch mit der knappen Zeit erklären lassen. Denn ab dem 01.09.2021 sollen die Daten bereitgestellt werden, weshalb es einer schnellen Lösung bedarf.

 

Dass die Verordnung nun lediglich die erste Stufe und somit die statischen Daten des Linienverkehrs umfasst bedeutet jedoch nicht, dass die Stufen 2 und 3 mit ihren Anforderungen nicht umgesetzt werden, sondern lediglich, dass die Verordnung in ihrer aktuellen Form dies noch nicht konkretisiert. Wie aus der Begründung der Verordnung hervorgeht, sollen die übrigen Datenkategorien dann durch Ergänzung der Verordnung zum 01.01.2022 und 01.07.2022 ebenfalls geregelt werden.

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