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von Anka Neudert, Anna-Maria Bruckner und Wibke Ullmann
veröffentlicht am 28. November 2019
Die Finanzverwaltung veröffentlichte am 20.11.2019 ein aktualisiertes Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Heil- und Heilhilfsberufen (BMF vom 20.11.2019, IV C 6 – S-2246/19/10001). Hierin wird erläutert, wann ein Heil- oder Heilhilfsberuf als freiberufliche Tätigkeit anzusehen ist. Ist dies nicht der Fall, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.
Soweit Heil- und Heilhilfsberufe dabei nicht zu den ausdrücklich in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 genannten „Katalogberufen” gehören, ist ein solcher Beruf diesen genannten Katalogberufen ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Sofern eine solche Ähnlichkeit vorliegt, ist ebenfalls eine freiberufliche Tätigkeit anzunehmen, auch wenn der Beruf nicht gesondert im Gesetz aufgezählt ist.
Folgende Merkmale müssen bei den Heil- und Heilhilfsberufen erfüllt sein, damit Vergleichbarkeit mit einem genannten Katalogberuf vorliegt:
Folgende Berufsgruppen üben laut BMF beispielsweise eine freiberufliche Tätigkeit aus:
Die Finanzverwaltung nennt weitere Berufsgruppen, die als freiberuflich einzustufen sind. Für nicht ausdrücklich erwähnte Berufe stellt die Zulassung der Berufsgruppe nach § 124 Abs. 1 SGB V ein ausreichendes Indiz dar, dass es sich um einen ähnlichen Beruf handelt.
Das neue Schreiben der Finanzverwaltung ersetzt das vorhergehende Schreiben vom 22.10.2004.
Kompass Gesundheit und Soziales
Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax
Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit
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Profil
Christian Höchemer
Bachelor of Arts, Steuerassistent
Manager
Gesundheits- und Sozialwirtschaft