Werden Heil- und Heilhilfsberufe freiberuflich ausgeübt?

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​​​​​​​​​​​von Anka Neudert, Anna-Maria Bruckner und Wibke Ullmann

veröffentlicht am 28. November 2019

 

Die Finanzverwaltung veröffentlichte am 20.11.2019 ein aktualisiertes Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Heil- und Heilhilfsberufen (BMF vom 20.11.2019, IV C 6 – S-2246/19/10001). Hierin wird erläutert, wann ein Heil- oder Heilhilfsberuf als freiberufliche Tätigkeit anzusehen ist. Ist dies nicht der Fall, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

 

Inhalt des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF)

Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.


Soweit Heil- und Heilhilfsberufe dabei nicht zu den ausdrücklich in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 genannten „Katalogberufen” gehören, ist ein solcher Beruf diesen genannten Katalogberufen ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Sofern eine solche Ähnlichkeit vorliegt, ist ebenfalls eine freiberufliche Tätigkeit anzunehmen, auch wenn der Beruf nicht gesondert im Gesetz aufgezählt ist.


Folgende Merkmale müssen bei den Heil- und Heilhilfsberufen erfüllt sein, damit Vergleichbarkeit mit einem genannten Katalogberuf vorliegt:

  • Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit: Ausübung der Heilkunde
  • Vergleichbarkeit der Ausbildung: mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung aufgrund eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes
  • Vergleichbarkeit der gesetzlichen Bedingungen an die Ausübung: bundeseinheitliches Berufsgesetz, dass die Ausbildung regelt, gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis der Ausübung, staatliche Überwachung durch eine zuständige Behörde (z.B. Gesundheitsamt)


Folgende Berufsgruppen üben laut BMF beispielsweise eine freiberufliche Tätigkeit aus:

  • Altenpfleger, Krankenpfleger, Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung erfolgt
  • Diätassistenten
  • Hebammen
  • Medizinisch-technische Assistenten
  • Rettungsassistenten


Die Finanzverwaltung nennt weitere Berufsgruppen, die als freiberuflich einzustufen sind. Für nicht ausdrücklich erwähnte Berufe stellt die Zulassung der Berufsgruppe nach § 124 Abs. 1 SGB V ein ausreichendes Indiz dar, dass es sich um einen ähnlichen Beruf handelt.


Das neue Schreiben der Finanzverwaltung ersetzt das vorhergehende Schreiben vom 22.10.2004.

 

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