Nachhaltigkeit und Kapitalmarkt: Chancen ergreifen, Vertrauen stärken

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zuletzt aktualisiert am 4. September 2019 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Berichterstattung über Nachhaltigkeit und Corporate Social Responsibility (CSR) stellt für kapital­marktorientierte Unternehmen einen nicht zu unterschätzenden Teil der Kapitalmarkt­kommunikation dar, dessen Relevanz künftig wohl noch an Bedeutung gewinnen wird. Die Verpflichtungen im Lagebericht können als Möglichkeit gesehen werden, den Status Quo zu überprüfen, Chancen zu ergreifen und das Vertrauen in die nichtfinanzielle Berichterstattung zu stärken.
 

 

Nichtfinanzielle Informationen als Teil der Kapitalmarktkommunikation

Neben der regelmäßigen Berichterstattung über finanzielle Leistungsindikatoren zählt inzwischen für immer mehr kapitalmarktorientierte Unternehmen das Reporting nichtfinanzieller Informationen als wichtiges Element zur Kapitalmarktkommunikation. Im Gegensatz zur finanziellen Berichterstattung gab es bei der nichtfinanziellen Berichterstattung vor dem 1. Januar 2017 keine gesetzliche Vorgabe oder einen verpflichtend anzuwen­denden Standard. Mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber einen Mindestumfang festgelegt, über den Unternehmen im Lagebericht zu berichten haben. Große kapitalmarkt­orientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmern müssen im Lagebericht oder einem gesonderten Bericht zumindest auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange eingehen und Angaben zur Achtung der Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung sowie zu den Konzepten, die im Unternehmen dazu jeweils vorliegen, machen. Mittlerweile ist das Gesetz seit zwei Jahren anzuwenden und erste Erfahrungen zeigen, dass in vielen Bereichen der nichtfinanziellen Berichterstattung noch Verbesserungsbedarf besteht.
 

Nachhaltigkeitsreporting – Suche nach dem geeigneten Standard

Wie die Anwender die Anforderungen erfüllen sollen, lässt der Gesetzgeber offen und stellt die Nutzung nationaler, europäischer oder internationaler Rahmenwerke zur Wahl. Wer bisher noch kein Nachhaltigkeitsreporting im Unternehmen etabliert hat, steht vor zwei wesentlichen Entscheidungen: Wie sollen die Informationen ermittelt und wo sollen sie veröffentlicht werden?

  

Auf den ersten Blick scheint die Darstellung der nichtfinanziellen Informationen im Lagebericht, integriert oder als separater Abschnitt, mit vergleichsweise geringem Aufwand für die berichtenden Unternehmen verbunden zu sein, da dabei eine enge Orientierung an der Gesetzesvorgabe und keine vollumfängliche Umsetzung eines Rahmenwerks notwendig ist. Daher war zu vermuten, dass viele Unternehmen zunächst diesen Weg einschlagen werden. Auf den zweiten Blick eröffnet die separate Berichterstattung zur CSR auf Basis eines international anerkannten Rahmenwerks jedoch nachhaltig mehr Chancen für das berichtende Unternehmen. Das liegt u.a. an der besseren Vergleichbarkeit der Angaben, der höheren Anerkennung bei den Informations­adressaten und der abgeschlossenen Gesamtkonzeption der einzelnen Rahmenwerke. Erste Erkenntnisse aus der praktischen Anwendung zeigen, dass viele Unternehmen die Darstellung in einem separaten Bericht gewählt haben, jedoch nicht immer auf Basis anerkannter Rahmenwerke sondern häufig auf Basis der gesetzlichen Regelung und des DRS 20.

  

Für Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeits­berichterstattung auf einem einheitlichen Konzept aufbauen wollen, gibt es eine Reihe von Rahmenwerken, die sich in den letzten Jahren national und international etabliert haben. Hierzu zählen bspw. die Standards der Global Reporting Initiative (GRI), der United Nations Global Compact und der Deutsche Nachhaltigkeitskodex. Viele kapitalmarktorientierte Unternehmen in Deutschland wenden die Vorschriften der GRI an. Bei der Wahl des Rahmenwerks sollten neben der Abdeckung der neuen HGB-Vorschriften auch die möglichen Anforderungen anderer Stakeholder berück­sichtigt werden. Insbesondere die in den vergangenen Jahren zu beobachtende Zunahme von CSR-Ratings spielt hierbei eine Rolle. Da bei Verwendung unterschiedlicher Rahmenwerke die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen nicht immer ohne Weiteres möglich ist, bieten unterschiedlichste Agenturen Ratings für die Nachhaltigkeitsberichterstattung an. Hierzu zählen allgemeine CSR-Ratings (z.B. Dow Jones Sustainability Index), branchen- (z.B. EPRA Sustainability Awards) oder stakeholderspezifische Ratings (z.B. Liefe­rantenrating nach EcoVadis). Trotz unterschiedlicher Anforderungen der Ratingagenturen bieten anerkannte Rahmenwerke eine gute Ausgangslage für ein positives CSR-Rating. Eine erfolgreiche CSR-Berichterstattung bietet somit eine Chance, die über die reine Berichterstattung im Lagebericht hinausgeht.

  

Vertrauen stärken

Durch das hohe Maß an Gestaltungsfreiheit wird Nachhaltigkeits­berichten oftmals vorgeworfen, dass sie eher den Charakter von Imagebroschüren als von glaubwürdigen Berichten haben. Um das Vertrauen in sie zu stärken, kann neben der Wahl eines anerkannten Rahmenwerks die Durchführung einer externen Prüfung dienen. Sie soll sicherstellen, dass keine falschen Angaben enthalten sind oder Informationen fehlen. Da das Gros der Nachhaltigkeits­berichterstattung Teil der freiwilligen Unternehmenspublizität ist, besteht keine externe Prüfungspflicht. Eine freiwillige Prüfung der Berichte wird jedoch – u.a. von der GRI – empfohlen und häufig auch veranlasst. Gegenwärtig werden solche Prüfungen i.d.R. durch Wirtschafts­prüfungs­gesellschaften vorgenommen. Für den Zweck stehen dem Berufsstand verschiedene Standards (z.B. IDW PS 821, ISAE 3000 oder AA1000AS) zur Verfügung, die zu einer Vereinheitlichung der Prüfung beitragen sollen.

  

Hinsichtlich des Prüfungsumfangs bieten sich Entscheidungsspielräume für die beauftragenden Unter­nehmen. So ist neben der Prüfung des gesamten Nachhaltigkeitsberichts auch eine Beschränkung auf spezifische Themenbereiche (z.B. Umweltschutz) oder gar einzelne Informationen (z.B. CO2-Emissionen) möglich. Dadurch können schwer prüfbare und kostenintensive Bereiche von der Prüfung ausgeschlossen werden.

  

Darüber hinaus bestehen auch im Hinblick auf die Prüfungstiefe bestimmte Wahlmöglichkeiten für Unternehmen. In dem Zusammenhang ist zwischen einer Prüfung mit beschränkter oder hinreichender Sicherheit zu unterscheiden. Bei einer Prüfung mit beschränkter Sicherheit wird vom Prüfer eine Negativ­aussage getroffen, die angibt, auf keine Sachverhalte gestoßen zu sein, die zu der Annahme veranlassen, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht in allen wesentlichen Belangen nach den ihr zugrunde liegenden Kriterien aufgestellt wurde. Im Falle einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit erfolgt eine Positivaussage dahingehend, ob die geprüften Feststellungen in allen wesentlichen Belangen mit den der Nachhaltig­keits­bericht­erstattung zugrunde liegenden Kriterien übereinstimmen. Die beiden Stufen der Prüfungstiefe können ferner auch kombiniert werden, so dass bspw. einzelne Informationen oder Themen­bereiche der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit beschränkter und andere wiederum mit hinreichender Sicherheit geprüft werden.

  

Fazit

Die Verpflichtung zur Angabe bestimmter nichtfinanzieller Informationen im Lagebericht setzt gesetzlich um, was viele kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits im Rahmen der freiwilligen Berichterstattung vorleben. Die gesetzliche Anforderung kann für viele Unternehmen eine Chance sein, sich erneut intensiv mit Nachhaltigkeit als Einflussfaktor auf das unternehmerische Handeln sowie Teil der Kapital­markt­kommunikation auseinanderzusetzen. Das ist auch empfehlenswerte, da die Anforderungen der EU hinsichtlich der nichtfinanziellen Berichterstattung wohl künftig noch weiter steigen werden. Das notwendige Vertrauen in die Nachhaltig­keits­berichterstattung kann durch die Anwendung anerkannter Rahmenkonzepte und die Prüfung der Berichterstattung gestärkt werden.

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