EU-Kommission schlägt Verschiebung der Anwendung von MiFID II vor

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​Die Europäische Kommission hat am 10. Februar 2016 vorgeschlagen, die Anwendung der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Richtlinie 2014/65/EU - Markets in Financial Instruments Directive II – „MiFID II”) um ein Jahr zu verschieben. Den zuständigen nationalen Behörden und Marktteilnehmern soll dadurch ein zusätzliches Jahr Zeit gegeben werden, um die sich aus MiFID II ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen. MiFID II soll demnach nicht wie ursprünglich geplant ab dem 3. Januar 2017 sondern erst ab dem 3. Januar 2018 gelten. Anlass für die Verschiebung sind insbesondere große technische Herausforderungen, die MiFID II mit sich bringen wird und die gründlicher Vorbereitung bedürfen.

Durch MiFID II sowie durch die in diesem Zusammenhang ebenfalls erlassene Finanzmarktverordnung (VO(EU) Nr. 600/2014 – Markets in Financial Instruments Regulation – „MiFIR”) sollen die Finanzmärkte effizienter, stabiler und transparenter gestaltet und Anleger besser geschützt werden. Die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Regulierungsbehörden sollen überdies ausgeweitet und klare Verfahrensregeln für den Handel geschaffen werden. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen durch MiFID II und MiFIR betreffen deshalb insbesondere anlegerschutz-, markt- und börsenbezogene Themen. 

Anders als MiFIR, die als Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung erlangen wird, muss MiFID II als Richtlinie von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Hierfür haben die Mitgliedstaaten nach heutigem Stand noch bis zum 3. Juli 2016 Zeit. Eine Fristverlängerung wird allerdings auch in diesem Zusammenhang diskutiert. 

Die Umsetzung von MiFID II soll in Deutschland durch ein Finanzmarktnovellierungsgesetz („FimanoG”) erfolgen. Der am 16. Oktober 2015 vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegte Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz enthielt daher unter anderem Regelungen zur Umsetzung von MiFID II. Aufgrund der bereits seit längerem diskutierten Verschiebung der Anwendung von MiFID II, hat sich der nationale Gesetzgeber nun allerdings für ein zweistufiges Verfahren entschieden. Das erste Finanzmarktnovellierungsgesetz wurde von der Bundesregierung am 6. Januar 2016 verabschiedet (siehe hierzu auch unseren Beitrag „1. Finanzmarktnovellierungsgesetz: Bundeskabinett beschließt Entwurf” in unserem Themenspecial „Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) – Von Paragraphen zur Praxis”). Im nationalen Recht verankert bzw. umgesetzt werden sollen dadurch die Marktmissbrauchsrichtlinie („MAD”), die Marktmissbrauchsverordnung („MAR”), die EU-Verordnung über Zentralverwahrer („CSD-VO”) sowie die EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte („PRIIP-VO”). Die Umsetzung von MiFID II in das nationale Recht soll Gegenstand eines zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes sein und zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. 

Auf die zeitliche Planung im Hinblick auf die „Level II”-Durchführungsmaßnahmen (siehe hierzu auch unseren Fonds-Brief direkt 23. Juli 2015) soll die Verschiebung der Anwendung von MiFID II nach Angaben der Europäischen Kommission keinerlei Auswirkungen haben. Vielmehr will die Europäische Kommission diese unabhängig davon voranbringen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass sich das Europäische Parlament mit dem Vorschlag der Kommission zur zeitlichen Verschiebung der Anwendung von MiFID II zeitnah befassen wird. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Wir beraten Sie gern!

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