Keine Verletzung der Aufklärungspflicht – oder: doch kein Problem mit der „105%-Klausel”

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​Bereits in der Newsletterausgabe für Juni 2019 berichteten wir über ein Urteil des Landgerichts Hamburg („LG") zur sogenannten „105%-Klausel” und der hiermit verbundenen Problematik einer ausreichenden Aufklärung von Anlegern im Vorfeld des Erwerbs einer Beteiligung einer Fondsgesellschaft.

In dem vom LG zu entscheidenden Fall gab das LG der Klage der Anleger, welche sich auf eine fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Schiffsfonds beriefen, statt.

So befand das LG in seinem Urteil unter anderem, dass eine vorvertragliche Verletzung von Aufklärungspflichten darin lag, dass lediglich in dem Prospekt darauf hingewiesen wurde, dass es bei einem von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Darlehen in einer Fremdwährung aufgrund von Währungskursdifferenzen zu höheren Zins- und Tilgungsleistungen kommen kann. Bei einem Überschreiten eines Schwellenwertes („105%-Klausel”) kann dies sogar zu weiteren notwendigen Ausgleichszahlungen führen, die dann von der Fondsgesellschaft getragen werden müssen. Das LG qualifizierte diese Ausgleichszahlungen als Strafzahlungen, also Zahlungen ohne Tilgungswirkung auf das Darlehen, und befand, dass hier eine über die Beschreibung im Prospekt hinausgehende weitere Aufklärung der Anleger angezeigt gewesen wäre. In der Folge sprach das LG den Anlegern den in ihrer Klage beantragten Schadensersatzanspruch gegen die Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft zu.

Das Urteil des LG wurde nun nach eingelegter Berufung durch die Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft vom Hanseatischen Oberlandesgericht („OLG”) abgeändert und die Klage der Anleger auf Schadensersatz abgewiesen (OLG Hamburg 8. Zivilsenat, Urteil vom 11.Dezember 2019, 8 U 50/19).

Zur Begründung führt das OLG aus, dass in „dem streitgegenständlichen Prospekt […] potentielle Anleger ausreichend über das mit der sog. 105 %-Währungsklausel verbundene Risiko aufgeklärt” worden seien. Im Gegensatz zum LG sieht das OLG in den Ausgleichszahlungen gerade keine Strafzahlungen, die zu einer besonderen Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern führen. Denn nach Ansicht des OLG dient eine Ausgleichszahlung „gerade der Tilgung des Darlehns auf den geplanten Stand und soll die entstandene Differenz zwischen tatsächlicher Restvaluta […] und der geplante[n] Restvaluta ausgleichen, zumal nach Ende jeder Zinsperiode ein Währungswechsel für die Fondsgesellschaft möglich ist. Schon das Wort „Ausgleich” im Zusammenhang mit dem Zweck der Zahlung, die Differenz zwischen der geplanten und der tatsächlichen Restvaluta zu egalisieren, macht deutlich, dass diese Zahlung zur Tilgung des Darlehens einzusetzen ist, weil nur dann der beschriebene Zweck erreicht werden kann”.

Insoweit reichte für das OLG die Darstellung im Prospekt aus, einer gesonderten Aufklärung der Anleger bedurfte es nicht. So hat das OLG nun im Ergebnis das Begehren der Kläger auf Schadensersatz abgewiesen. Eine Revision wurde durch das OLG nicht zugelassen, sodass diese Entscheidung in der Sache nun endgültig ist.

 

PRAXISFOLGEN

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass es auch innerhalb der Rechtsprechung völlig konträre Ansichten zum Erfordernis von weiteren Aufklärungspflichten gegenüber Anlegern im Zusammenhang mit den in der Vergangenheit recht vielfach verwendeten „105%-Klauseln” geben kann und die Thematik aktuell noch immer sehr „im Fluss” ist. Es ist daher durchaus möglich, dass ähnliche Fälle auch weiterhin die Gerichte beschäftigen werden.

Daher sollte man bei einer beabsichtigten künftigen Verwendung solcher Klauseln im Rahmen der Finanzierung eines Investments stets die Anleger und deren Aufklärung im Blick haben, um spätere kosten- und zeitintensive Klärungen unter Einschaltung von Gerichten möglichst zu vermeiden.

Selbstverständlich halten wir Sie auch weiterhin zu den aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden und stehen Ihnen bei der Beratung, beispielsweise im Hinblick auf bestehende Aufklärungspflichten, gern zur Verfügung.

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Dr. Christian Conreder

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