Update zu MiFID II & Co.

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​Das Regulierungsvorhaben MiFID II nimmt immer mehr Gestalt an. Seit der letzten Ausgabe unserer Kapitalanlage kompakt ist das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz vom Bundestag beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden, die ESMA hat finale Leitlinien für die Bestimmung eines Zielmarktes vorgelegt und ihre „Questions and Answers” zu MiFID II und MiFIR überarbeitet.
 

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz


Der Bundestag hat am 30. März 2017 in zweiter und dritter Lesung das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) beschlossen. Die Verkündung des 2. FiMaNoG im Bundesgesetzblatt folgte am 24. Juni 2017. Bereits am 29. September 2016 wurde der Referentenentwurf sowie am 21. Dezember 2016 der entsprechende Regierungsentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) veröffentlicht. Das Gesetz tritt zu weiten Teilen am 3. Januar 2018 in Kraft.

Ziel des 2. FiMaNoG ist neben der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II), die Anpassung an die unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR). Wesentlicher Bestandteil des 2. FiMaNoG ist die Verbesserung des Anlegerschutzes durch die Überarbeitung der Wohlverhaltens- und Organisationspflichten.

Das 2. FiMaNoG führt vor allem zu Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) (siehe hierzu auch unsere Beiträge in der Kapitalanlage kompakt Oktober 2016 sowie im Themenspecial „Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)” vom 22. Februar 2017). Die Relevanz der europäischen Durchführungsverordnungen zu MiFID II wird durch diese besonders deutlich – zahlreiche Vorschriften im WpHG sind nur noch grundlegender Natur mit einem entsprechenden Verweis auf die Regulierung auf europäischer Ebene, wie beispielsweise die national unmittelbar anwendbaren europäischen Verordnungen.
 

ESMA - Leitlinien zu Product Governance


Eine weitere wichtige Neuerung des 2. FiMaNoG stellt der Bereich der Product Governance dar. Zukünftig müssen Prozesse eingerichtet werden, die bereits im Stadium der Erstellung eines Finanzinstruments ansetzen. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung eines Zielmarktes von besonderer Relevanz. Mit der Bestimmung des Zielmarktes soll sichergestellt werden, dass Finanzinstrumente so gestaltet werden, dass sie den Bedürfnissen der Endkunden gerecht werden. Diesbezüglich hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) am 2. Juni 2017 ihre endgültigen Leitlinien zu bestimmten neuen Anforderungen im Rahmen der Product Governance vorgelegt. Folgende Kriterien dienen nach den ESMA-Leitlinien der Bestimmung des Zielmarktes:
 
  • Anlegertyp (Privatanleger, professioneller Anleger oder geeignete Gegenpartei)
  • Kenntnisse und Erfahrungen
  • Finanzielle Situation und Verlusttragfähigkeit
  • Risikotoleranz
  • Anlageziele und Bedürfnisse des Anlegers

 
Um eine möglichst genaue Bestimmung des Zielmarktes zu ermöglichen, wird es voraussichtlich eine Zusammenarbeit von Produktersteller und Vertriebsunternehmen geben, da das Fachwissen des Produkterstellers betreffend das Produkt ideal mit den Kenntnissen der Kundenbedürfnisse der Vertriebsunternehmen kombiniert werden kann. Diesen Punkt führt auch die ESMA in ihren Leitlinien aus.

 

ESMA – Q&A

 
Neben den Leitlinien hat die ESMA im Zusammenhang mit MiFID II und MiFIR diverse sogenannte „Questions and Answers” (Q&A) veröffentlicht. Zu nennen sind hier:
 

  • Q&A on MiFID II and MiFIR investor protection topics
  • Q&A on MiFID II and MiFIR market structures topics
  • Q&A on MiFID II and MiFIR transparency topics
  • Q&A on MiFID II and MiFIR commodity derivatives topics
  • Q&A on MiFIR data reporting
  • Q&A MiFID II implementation

 
Diese werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf erneuert.

Das jüngste Update wurde am 6. Juni 2017 zum Bereich Anlegerschutz (Q&A on MiFID II and MiFIR investor protection topics) veröffentlicht. Ergänzt wurden dabei die Bereiche „Post-Sale Reporting”, „Information on Costs and Charges” und „Appropriateness/Complex Financial Instruments”. Im Mittelpunkt der überarbeiteten und ergänzten Q&A steht dabei das zukünftig für verpackte Anlageprodukte erforderliche Basisinformationsblatt, das sogenannte PRIIPs KID. Die entsprechende PRIIPs- Verordnung soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten (siehe hierzu auch unseren Beitrag in der Kapitalanlage kompakt November 2016).
 

Gerne halten wir Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden. Die umfangreichen Änderungen im Zusammenhang mit MiFID II erfordern einen hohen Ressourcenbedarf. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren erforderlichen Arbeiten zur MiFID II-Umsetzung.

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