Italien: Angabepflicht des Ursprungslands auf Etiketten von Reis und Hartweizen-Pasta ab Februar 2018

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veröffentlicht am 19. September 2017

   

Wie schon vor einigen Monaten bereits für Milch und Milchprodukte geschehen, führt Italien nun auch die Pflicht ein, auf den Etiketten für Reis und Hartweizen-Pasta Angaben zum Ursprungsland zu machen.

  

 

Die entsprechenden Ministerialdekrete sind am 16. und 17. August 2017 veröffentlicht worden und kommen ab Mitte Februar 2018 zur Anwendung. Ihr Erlass ist im Kontext der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel zu sehen. Demnach ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts eines Lebensmittels grundsätzlich freiwillig – es sei denn, sie ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften für spezifische Lebensmittel vorgesehen wird (z.B. für Honig, Obst und Gemüse, Fisch, Rindfleisch, Olivenöl, etc.). Verpflichtend ist die Ursprungs- bzw. Herkunftsangabe zudem, wenn aufgrund der Gesamtaufmachung des Produkts ohne diese Angabe die Verbraucher über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentlichen Herkunftsort irregeführt werden könnten.

 

Italien hat es aus Gründen des Verbraucherschutzes für notwendig gehalten, unabhängig von der Irreführungsgefahr auch die Angabe des Ursprungslands für Reis und Hartweizen-Pasta zur Pflicht zu machen.

    

So bestimmt das Ministerialdekret Nr. 113532/2017, dass auf den Etiketten von Reis sowohl der Ort des Anbaus als auch der Verarbeitung und des Verpackens angegeben werden muss und zwar mittels der Hinweise „Land des Reisanbaus”, „Verarbeitungsland” und „Verpackungsland”. Wenn es sich hierbei um dasselbe Land handelt, ist die Angabe „Herkunft des Reises” gefolgt vom Namen des Landes ausreichend. Zusätzlich wird die Möglichkeit eingeräumt, bei der Herkunftsangabe die Begriffe  „EU”, „Nicht-EU” und „EU und Nicht-EU” zu verwenden, wenn der Reis in mehreren Ländern – sowohl Mitgliedstaaten als auch Nicht-Mitgliedstaaten – angebaut bzw. verarbeitet wird.

  

Was Hartweizen-Pasta anbelangt, ordnet das Ministerialdekret Nr. 113552/2017 an, die Herkunft des Weizens offen zu legen und zwar mittels der Bezeichnungen „Land des Weizenanbaus”, gefolgt vom Land in dem der Hartweizen angebaut wurde und „Land des Mahlens” für das Land, in dem das Hartweizenmehl gemahlen wurde. Wenn der Anbau und das Mahlen in verschiedenen Staaten erfolgen, kann die Landesangabe durch die Bezeichnungen „EU”, „Nicht-EU” und „EU und Nicht-EU” auf dem Etikett ersetzt werden. Wenn jedoch mind. 50 Prozent des in der Pasta verwendeten Hartweizens in einem einzigen Land angebaut werden, darf die Bezeichnung „Name des Landes” für das Land in dem mind. die Hälfte des Weizens angebaut wurde sowie die Angabe „andere Länder”: „EU”, „Nicht-EU”, bzw. „EU und Nicht EU” je nach Ursprungs des Weizens verwendet werden.

  

Die italienischen Ministerialdekrete sehen zudem vor, dass im Falle der Einführung einer solchen Kennzeichnungspflicht auf EU-Ebene die nationalen Vorschriften außer Kraft gesetzt werden. Derzeit gilt es jedoch eher als unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die Angabe des Ursprungslands für Reis und Hartweizen-Pasta EU-weit zur Pflicht machen wird. Vielmehr werden die bestehenden EU-Regelungen zur Ursprungskennzeichnung von Lebensmitteln zum hinreichenden Schutz des Verbrauchers als ausreichend angesehen.

 

Allerdings sind die Lebensmittelunternehmen in Italien gezwungen, die Etiketten von Reis und Hartweizen-Pasta schnellstmöglich anzupassen, um die neuen gesetzlichen Vorschriften umzusetzen. Eine Ausnahme besteht lediglich für Produkte, die rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten hergestellt oder vermarktet werden, da sie nach den Grundsätzen der Warenverkehrsfreiheit von den in Italien erlassenen Kenn­zeich­nungs­pflichten befreit sind – auch dann, wenn sie ihre Produkte auf italienischem Territorium vertreiben. So müssen bspw. deutsche Unternehmen mangels einer deutschen Ursprungs­kenn­zeich­nungs­pflicht für Reis und Hartweizen-Pasta die Produkte nicht mit einer Ursprungslandkennzeichnung versehen, auch nicht wenn sie sie am italienischem Markt anbieten möchten.

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