Abschreibungen in Italien: möglicher Aufschub für das Jahr 2020

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​​​veröffentlicht am 5. November 2020 | Lesedauer ca. 2,5 Minuten

  

Mit der Umwandlung des sog. August-Dekrets (Gesetzesdekret Nr. 104/2020) in Gesetz, wurde die Möglichkeit eingeführt, im Geschäftsjahr 2020 vollständig oder teilweise auf die handelsrechtliche Abschreibung der materiellen sowie immateriellen Anlagegüter zu verzichten.

  

 

  

 

Voraussetzungen und buchhalterische Auswirkungen

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei keineswegs um eine Pflicht, sondern um eine Möglichkeit handelt, die der Gesetzgeber für all jene Unternehmen vorsieht, welche ihren Jahresabschluss nach nationalen Rechnungslegungsstandards (OIC) erstellen. Ausgeschlossen werden somit lediglich Subjekte, welche bei der Jahresabschlusserstellung auf die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS zurückgreifen.
 

Optiert ein Unternehmen für den eben erwähnten Aufschub, so hat dies de facto eine Verlängerung des Abschreibezeitraums um ein Jahr zur Folge, da der Teil der Abschreibungen, welcher im Jahr 2020 nicht vorgenommen wurde, auf das nächste Geschäftsjahr verschoben wird. Nach demselben Kriterium werden dann auch die Abschreibungen der Folgejahre nach hinten verlagert, wodurch sich letzten Endes der ursprüngliche Abschreibungsplan um ein Jahr verlängert.
 

Der Gesetzgeber sieht den genannten Aufschub derzeit nur für das am 15. August 2020 noch laufende Geschäftsjahr vor (Jahresabschluss 2020 sofern das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt), wobei bereits im Gesetz die Möglichkeit der Ausdehnung der Bestimmung auf zukünftige Geschäftsjahre festgehalten worden ist.
 

Unternehmen, welche von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen und somit ihre Vermögenswerte im laufenden Geschäftsjahr nicht bzw. nur teilweise abschreiben, sind jedoch dazu verpflichtet, eine nicht-ausschüttbare Gewinnrücklage in Höhe der aufgeschobenen Abschreibungen zu bilden.
 
Sollte der Jahresgewinn niedriger als die aufgeschobenen Abschreibungen ausfallen, so muss die Rücklage durch Verwendung von anderen Gewinn- oder Eigenkapitalrücklagen gebildet werden oder, falls dies nicht möglich ist, durch Verwendung der Gewinne der Folgejahre.
 

Des Weiteren sieht der genehmigte Gesetzestext ausdrücklich vor, die Gründe des Aufschubs, die Höhe der gebildeten Rücklage, sowie die Auswirkungen auf die Eigenkapital-, Finanz- und Gewinnsituation des Unternehmens im Bilanzanhang genauestens zu schildern.
 

Steuerliche Aspekte

Vom steuerlichen Gesichtspunkt aus betrachtet, gestaltet sich der Aufschub der Abschreibungen als äußerst interessant, da die Eigenkapital-, Finanz- und Gewinnsituation des Unternehmens bilanztechnisch verbessert wird, ohne dass sich dieses verbesserte Jahresergebnis negativ auf den Steuerdruck des laufenden Geschäftsjahres auswirkt. Dies ist vor allem auf die Anwendung des Art. 109, Abs. 4, Buchstabe b) des TUIR zurückzuführen, welcher in diesem Fall die Absetzbarkeit der Abschreibungen aus steuerlicher Sicht garantiert, selbst wenn diese in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht berücksichtigt worden sind.
 
Daher ist es möglich das erhöhte zivilrechtliche Betriebsergebnis anschließend bei der Berechnung der Steuergrundlage um die aufgeschobenen Abschreibungen zu reduzieren. Dies gilt nicht nur für die Körperschaftsteuer IRES, sondern auch für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP.
 

Diese Vorgehensweise hat selbstverständlich eine Abweichung zwischen den zivilrechtlichen und steuerlichen Werten zur Folge, weshalb der daraus resultierende Steuereffekt als passive latente Steuern auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden muss.

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