Neue Investitionsregeln in Indonesien

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veröffentlicht am 12. März 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Am 2. Februar 2021 hat Indonesiens Präsident Joko Widodo die Präsidialverordnung Nr. 10 von 2021 über Investitionsgeschäftsfelder („Verordnung Nr. 10/2021") erlassen, die 30 Tage später am 4. März 2021 in Kraft trat. Diese Durchführungsverordnung bezieht sich auf das Gesetz zur Schaffung von Arbeitsplätzen, das allgemein als „Omnibus-Gesetz" bekannt ist und am 2. November 2020 als Gesetz Nr. 11 von 2020, veröffentlicht im Staatsanzeiger der Republik Indonesien Nr. 245 von 2020, in Kraft trat. Dieses Rechtsinstrument zielt darauf ab, Investitionen anzuziehen und die Wirtschaft anzukurbeln, indem u.a. das Lizenzierungsverfahren vereinfacht und verschiedene geschäftsbezogene Gesetze und Vorschriften, die als hinderlich für ausländische Investitionen angesehen werden, harmonisiert werden.

 

  

  

Das Omnibusgesetz ersetzt frühere Bestimmungen zum gleichen Regelungsgegenstand. Die Verordnung Nr. 10/2021 bezieht sich auf in- und ausländische Investitionen und hat drei Anhänge, die (i) priorisierte Geschäftsfelder mit steuerlichen und nicht-steuerlichen Erleichterungen, (ii) Geschäftsfelder, die für Genossenschaften und/oder Mikro-, Klein- und Mittelständische Betriebe (UMKM) vorgesehen sind oder in Kooperation mit ihnen geöffnet werden, und (iii) Geschäftsfelder, die für Investitionen mit bestimmten Anforderungen geöffnet sind, umfassen.

 

Anders als der bisherige Ansatz der Auflistung von Geschäftsfeldern, die für ausländische Investitionen geschlossen sind, sieht die Verordnung Nr. 10/2021 in einem Positivlisten-Ansatz vor, dass nun alle Geschäftsfelder für ausländische Investitionen offen sind, es sei denn, (i) sie sind anderweitig geregelt oder (ii) sie dürfen nur von der indonesischen Regierung ausgeführt werden.

 

Geschlossene Sektoren

Zu den Geschäftsfeldern/Sektoren, die für Investitionen gesperrt sind, gehören u. a. die Produktion von Betäubungsmitteln, alle Formen von Glücksspiel und/oder Kasinoaktivitäten oder die Herstellung von chemischen Waffen. Zu den Geschäftsfeldern, die nur von der Regierung durchgeführt werden können, gehören Aktivitäten, die im Wesentlichen öffentliche Dienstleistungen darstellen oder in Bezug auf die strategische Verteidigung und Sicherheit stehen und nicht in Zusammenarbeit mit anderen Parteien durchgeführt werden können. Ferner ist zu beachten, dass Großunternehmen, einschließlich ausländischer Investitionsgesellschaften, in bestimmten Geschäftsfeldern, die für Genossenschaften und UMKM vorgesehen sind, nicht tätig werden dürfen.

  

Priorisierte Geschäftsfelder

Die für Investitionen offenen Geschäftsfelder sind in den drei vorgenannten Anhängen aufgeführt. Anhang I listet priorisierte Geschäftsfelder mit folgenden Kriterien auf:

 

a) nationale strategische Programme/Projekte;

b) kapitalintensiv;

c) arbeitsintensiv;

d) Hochtechnologie;

e) Pionierindustrie;

f) exportorientiert; und/oder

g) forschungs-, entwicklungs- und innovationsorientiert.

 

Die priorisierten Geschäftsfelder können steuerliche und nichtsteuerliche Anreize von der Regierung erhalten. Fiskalische Anreize können in Form von Steuervergünstigungen, Steuerbefreiungen, Investitionszulagen und Befreiung von Zöllen im Zusammenhang mit Investitionsaktivitäten erfolgen. Nicht-fiskalische Anreize können die Erleichterung des Lizenzierungsprozesses, unterstützende Infrastruktur, erleichterte Einwanderungsverfahren, Unterstützung von Arbeitskräften und andere Vorteile unter den einchlägigen Gesetzen und Vorschriften beinhalten.

   

Offene Geschäftsfelder mit Anforderungen

Geschäftsfelder, die mit bestimmten Anforderungen offen sind, werden unterteilt in Investitionen (i) nur für inländische Investoren, (ii) mit Beschränkung drs ausländischen Beteiligungshöhe und (iii) mit Sonderlizenz.

 

Darüber hinaus müssen einige Geschäftsfelder, die für Großunternehmen offen sind, gemeinsam mit Genossenschaften oder UMKM betrieben werden, wie z.B. die Industrie für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge, Beratungsdienstleistungen in der Elektroinstallation, der Bau von Gebäuden oder bestimmte Vermietungsdienstleistungen. Diese Geschäftsfelder sind in Anhang II der Verordnung Nr. 10/2021 aufgeführt.

  

Vertriebstätigkeiten

Interessante Änderungen in der Verordnung Nr. 10/2021 ergeben sich in den Bereichen der Vertriebsdienstleistungen, die bisher nur in einem engen Rahmen für ausländische Investitionen zugelassen waren. 

 

Jetzt ist der Großhandelsvertrieb ohne Verbindung zur Produktion vollständig offen für ausländische Investitionen (vorher war er nur offen für bis zu 100 Prozent ausländische Beteiligung, wenn er mit lokaler Produktion verbunden war, und nur offen für bis zu 67 Prozent ausländische Beteiligung, wenn er nicht mit lokaler Produktion verbunden war), mit Ausnahme des Vertriebs/Großhandels und des Exports von Fischereiprodukten, die eine lokale Zusammenarbeit erfordern.

 

Auch Kommissionsgeschäft ist nun für ausländische Investitionen geöffnet. Dieses Geschäftsfeld war bisher nur einheimischen Investoren vorbehalten. Einzelhandelsdienstleistungen (d.h. Verkauf an Endkunden, der zuvor stark für Ausländer beschränkt war) wurde nun stärker für ausländische Investitionen geöffnet, mit Ausnahme von (i) pharmazeutischen Gütern und Medikamenten in und außerhalb der Apotheke, (ii) Minimärkten, (iii) Einzelhandelsverkauf außerhalb von Malls/Kaufhäusern, (iv) Schuhen, (v) alkoholfreien Getränken, (vi) Reis, (vii) Brot, Gebäck, Kuchen und dessen Art, (viii) Kaffee, Zucker und brauner Zucker, (ix) Tofu, Tempe und dessen Derivate, (x) Fleisch und verarbeiteter Fisch, (xi) andere Arten von Lebensmitteln, die für UMKM vorgesehen sind, und (xii) Einzelhandelsverkauf von alkoholischen Getränken, die ein Vertriebsnetz und einen besonderen Standort erfordern.

 

Kapitalanforderungen

Die Verordnung Nr. 10/2021 sieht vor, dass Beschränkungen der ausländischen Kapitalbeteiligung keine Auswirkungen auf bestehende Unternehmen haben, die bereits vor Erlass der Verordnung eine Investitionsgenehmigung oder -lizenz erhalten haben, es sei denn, die neuen Bestimmungen sind für Investoren günstiger oder der Investor ist durch ein bilaterales Abkommen zwischen der Regierung und der Regierung des Heimatstaates des Investors privilegiert. Darüber hinaus wird bekräftigt, dass sich ausländische Investoren generell nur an Großunternehmen mit einem Investitionswert von mehr als 10 Mrd. IDR beteiligen dürfen, Grundstücke und Gebäude sind aus der Berechnung ausgenommen. Dieses Erfordernis war bisher nur in Verordnungen der Investitionskoordinierungsbehörde (BKPM) geregelt; die Aufnahme auf Ebene einer Präsidialverordnung soll dieses Kapitalisierungserfordernis für ausländische Investoren weiter verdeutlichen und den UMKM weiteren Schutz gewähren. In Bezug auf das Kapitalisierungserfordernis ist also weiterhin ein gewisser Protektionismus erkennbar. Ausnahmen können für Investitionen in Sonderwirtschaftszonen gelten. Des Weiteren müssen ausländische Investitionen wie unter den bisherigen Regelungen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach indonesischem Recht und mit Sitz auf indonesischem Territorium getätigt werden, sofern die geltenden Gesetze nichts anderes vorsehen.

   

Die Verordnung Nr. 10/2021 hebt die Präsidialverordnung Nr. 76 aus dem Jahr 2007 über die Kriterien und Anforderungen bei der Vorbereitung von Geschäftsfeldern, die für Investitionen geschlossen sind, und von Geschäftsfeldern, die bedingt für Investitionen geöffnet sind, sowie die Präsidialverordnung Nr. 44 aus dem Jahr 2016 mit der Liste der Geschäftsfelder, die für Investitionen geschlossen sind, und der Geschäftsfelder, die bedingt für Investitionen geöffnet sind, auf.

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