Home
Intern
veröffentlicht am 9. Februar 2018
Am 12. November 2017 unterzeichneten Hongkong und die 10 ASEAN-Staaten (Brunei Darussalam, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam) in Pasay, Philippinen, ein Freihandels- und Investitionsschutzabkommen. Die Verhandlungen begannen bereits im Juli 2014; anschließend folgt das Ratifizierungsverfahren. Das Abkommen soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Die Vereinbarungen beziehen sich auf den Warenhandel und erfassen Themen wie Ursprungsregeln, nichttarifäre Handelshemmnisse, Zollverfahren und Handelserleichterungen sowie Maßnahmen zum Gesundheits- und Pflanzenschutz. Ergänzend finden sich Regelungen zum Güter- und Dienstleistungshandel sowie zu Investitionen, wirtschaftlichen und technischen Kooperationen und Mechanismen zur Streitschlichtung.
Hongkong ist als Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China zwar Bestandteil des chinesischen Hoheitsgebiets, gehört jedoch nicht zum chinesischen Zollgebiet. Neben dem Freihandelsabkommen zwischen Hongkong und ASEAN existiert bereits ein seit 2010 gültiges Abkommen zwischen China und den ASEAN-Staaten.
Durch das neue Abkommen wird sich für Unternehmen, die nach ASEAN exportieren, der Wettbewerb verschärfen, da die nationalen Einfuhrzölle für fertige Produkte bestehen bleiben. Nur ab einer lokalen Wertschöpfung i.H.v. 40 Prozent gemäß Kapitel 3, Art. 5 des Abkommens profitieren Unternehmen von den Präferenzzöllen.
Deutsche Hersteller, die in ASEAN oder Hongkong produzieren und damit die erforderliche Wertschöpfung generieren, profitieren hingegen zunehmend von der vereinbarten Reduktion der Einfuhrzölle. Zum einen können für in der Staatengemeinschaft hergestellte Waren neue Absatzmärkte in Hongkong erschlossen werden. Zum anderen wurden die Beschaffungskosten für Rohstoffe und Vormaterialien aus Hongkong für Produktionsaktivitäten in ASEAN gesenkt. Zu beachten ist in der Praxis, dass trotz der Verpflichtungen zu Zollsenkungen, nichttarifäre Handelshemmnisse auf nationaler Ebene bestehen oder jederzeit eingeführt werden können – z.B. spezielle Einfuhrzertifikate oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die vom Importeur vorgelegt werden müssen. Das ist bei der Planung von Lieferketten dringend zu berücksichtigen.
Markus Schlüter
Rechtsanwalt
Partner
Anfrage senden
Profil
Dr. Thilo Ketterer
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer