Haftung des Treuhandkommanditisten bei unterlassener Aufklärung über Vorstrafen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Juli 2013 (Az. II ZR 9/12) erneut entschieden, dass ein Treuhandkommanditist seine Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern verletzt, wenn er es unterlässt, über Vorstrafen einer das Fondsvermögen verwaltenden Person aufzuklären.
 
In dem zugrunde liegenden Fall beteiligte sich der Anleger über eine Treuhandkommanditistin an einer Fondsgesellschaft. An der Fondsgesellschaft selbst war eine Verwaltungsgesellschaft beteiligt, deren Geschäftsführer unter anderem mit der Durchführung von Vertragsanbahnungen gegenüber potentiellen Anlegern beauftragt war. Der Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft war ausweislich der Eintragungen im Bundeszentralregister mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Vermögensdelikten. Eine diesbezügliche Aufklärung des Anlegers seitens der Treuhandkommanditistin selbst oder der Verwaltungsgesellschaft hatte nicht stattgefunden.

Nach Ansicht des BGH hat die Treuhandkommanditistin ihre Aufklärungspflicht bei Vertragsschluss gegenüber dem Anleger verletzt. Die Stellung der Treuhandkommanditistin als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft erschöpfe sich nicht nur in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Vielmehr ergebe sich aus der Gesellschafterstellung gegenüber den Anlegern eine entsprechende Schutz- und Aufklärungspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Die Treuhandkommanditistin hätte daher über Vorstrafen aufklären müssen, die nach Art und Schwere geeignet sind, das Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Darunter fallen insbesondere Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte, bei deren Kenntnis die Anleger von einem Beitritt zur Fondsgesellschaft Abstand genommen hätten.
 
Ihre Aufklärungspflicht verletzte die Treuhandkommanditistin selbst dann, wenn sie nicht selbst die Vertragsverhandlungen über einen Beitritt zur Fondsgesellschaft führt, sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient. Die Treuhandkommanditistin müsse sich daher das Verschulden der für sie tätig gewordenen Verwaltungsgesellschaft und ihres Geschäftsführers zurechnen lassen.
 
Auch bei der Erstellung von Prospekten nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung müssen seit dem 1. Juni 2012 zwingend Angaben zu den Vorstrafen der Geschäftsleitung gemacht werden.
 
Im Rahmen des am 22. Juli 2013 in Kraft getretenen KAGB sind Führungszeugnisse der Geschäftsleiter bereits im Rahmen des Erlaubnisverfahrens der Kapitalverwaltungsgesellschaft der BaFin vorzulegen. Bei der Verwaltung eines geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) kann die BaFin die Abberufung des Geschäftsführers verlangen, wenn dessen Zuverlässigkeit aufgrund von Vorstrafen nicht mehr gewährleistet ist.

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Dr. Christian Conreder

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