CSRD-Umsetzung: Bundesregierung erzielt keine Einigung in 2024

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​​​​​​​​veröffentlicht am 20. Dezember 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten 

 

Mit Ablauf der Sitzung am 20. Dezember 2024 endete die letzte Sitzungswoche des Deutschen Bundestags im Jahr 2024, ohne dass ein Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verabschiedet wurde. Damit ist endgültig klar: Die Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung wird in Deutschland nicht mehr vor Jahresende in nationales Recht überführt. ​

 

Vor allem für Unternehmen, die bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 in den Anwenderkreis der CSRD fallen, ist die Verzögerung mit einer hohen Rechtsunsicherheit verbunden. Nach aktueller Rechtslage muss durch die nicht erfolgte Umsetzung weiterhin nach dem seit 2017 geltenden CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) Bericht erstattet werden. Die Berichtspflichten gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung bleiben unverändert bestehen.  

Bei einer Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes im Laufe des Jahres 2025 unter einer neuen Bundes­regie­rung dürfte die CSRD nach einem vom IDW in Auftrag gegebenen juristischen Gutachten dagegen auch rück­wirkend für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025 wirksam sein. Für erst ab diesem Zeitpunkt berichtspflichtige Unternehmen zieht die verspätete Umsetzung daher zunächst keine größeren Konsequenzen nach sich – nach wie vor sollte in den betroffenen Unternehmen der Fokus darauf liegen, prüfsichere Struk­turen und Prozesse für eine CSRD-konforme Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzubauen.  

Wie schnell eine neue Bundesregierung nach der Wahl im Frühjahr 2025 eine Einigung zum CSRD-Umset­zungs​​gesetz erzielen kann, bleibt abzuwarten. Am 17. Dezember 2024 wiesen Vertreter der aktuellen Bundes­regierung die EU-Kommission in einem Schreiben auf die umfangreichen Berichtspflichten hin, die Unternehmen durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) auferlegt werden. Neben einer Anhebung der Schwellenwerte für große Unternehmen wird angeregt, die CSRD-Berichtspflicht für Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2025 in den Anwenderkreis fallen, um zwei Jahre zu verschieben.  

Wie die EU-Kommission auf diese konkreten Forderungen reagieren wird, ist aktuell nicht abzusehen. Zumin­dest bürokratische Entlastungen in Bezug auf die umfassenden ESG-Berichtspflichten sind allerdings in Planung: Laut einer Ankündigung der Kommissionpräsidentin Ursula von der Leyen im vergangenen November sollen die CSRD, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die EU-Taxonomie in einer sogenannten „Omnibus-Verordnung“ konsolidiert werden. Die Initiative zielt maßgeblich auf eine Überarbeitung hinsichtlich Redundanzen und sich überschneidenden Berichtspflichten ab, die Kerninhalte der Regelwerke sollen erhalten bleiben. Die Vorlage eines ersten Entwurfs wird für Februar 2025 erwartet.  

Ob und in welchem Umfang Anpassungen an der CSRD vorgenommen werden, bleibt angesichts dieser Entwicklungen abzuwarten. Bis auf Weiteres handelt es sich bei der CSRD um gültiges EU-Recht, das durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist und auch bereits von einigen Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde. Ebenso sind die als delegierter Rechtsakt unmittelbar geltenden ESRS bereits rechtskräftig und nach wie vor verpflichtend bei der Erstellung des CSRD-Nachhaltigkeitsberichts anzuwenden. Der unternehmens­interne Prozess zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts sollte daher in jedem Fall planmäßig fortgeführt werden. Gleichzeitig empfiehlt es sich, die regulatorischen Entwicklungen stets im Auge zu behalten. ​

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