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Mit dem Urteil vom 16. Juli 2020 erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den EU-Durchführungsbeschluss 2016/1250 der Kommission über die Angemessenheit des sog. „Privacy Shield” für ungültig. Das Privacy Shield ist ein Rechtsinstrument, das bis vor wenigen Monaten den Transfer von persönlichen Daten aus der Europäischen Union (EU) in die USA erlaubte. Das Urteil ergeht fünf Jahre nach der Entscheidung, mit der der Vorgänger des Privacy Shields, der „Safe Harbor”, außer Kraft gesetzt wurde.
Insbesondere hat die gegenständliche Entscheidung
SCC sind das bei Weitem am häufigsten verwendete Instrument zur Rechtfertigung grenzüberschreitender Übermittlungen. Daher hat der EuGH hervorgehoben, wie SCC ein geeignetes Instrument darstellen könnten – unter der Voraussetzung, dass Drittländer, die die Daten empfangen, ein Schutzniveau garantieren, das "im Wesentlichen gleichwertig" mit dem in der EU vorgesehenen ist. Es gilt:
Das bedeutet, dass der Annahme der Standarddatenschutzklauseln eine Prüfung des Schutzniveaus, das den Betroffenen durch die nationale Gesetzgebung geboten wird, vorausgehen muss und dass, wenn dieser Schutz nicht dem der Europäischen Union entspricht – wie das in den Vereinigten Staaten der Fall ist – die Standarddatenschutzklauseln die Übertragung nicht zulassen können.
Das gegenständliche Urteil hat zu einer Situation ernsthafter Unsicherheit für Unternehmen geführt, die keine Daten mehr in die USA (oder andere Staaten außerhalb der EU) übermitteln könnten, selbst wenn sie Standardvertragsklauseln oder alternative Rechtsgrundlagen annehmen.
Wie können sich Organisationen bei sonstiger Androhung einer Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit schützen? Das ist v.a. bei internationalen Konzernen und multinationalen Unternehmen relevant, die Daten in die USA und außerhalb der EU übermitteln müssen und diese Verarbeitung nicht aussetzen können. Bis zur Klärung durch die EU sollten die Organisationen – auch zur Vermeidung von Sanktionen von bis zu 4 Prozent des globalen Gesamtumsatzes gem. Art. 83 DSGVO:
Die Instrumente können das Risiko von Sanktionen für Datenübermittlungen in Länder, wie etwa in die USA, nicht vollständig ausschließen: Eine genaue Rechtfertigung der Notwendigkeit der Verarbeitung und eine gründliche Bewertung der Übermittlung können aber dazu beitragen, das Risiko zumindest zu minimieren.Bis dahin ist zu hoffen, dass Europa den Organisationen rasch tragfähige Lösungen anbieten wird, wie es das bereits geschah, als der „Safe Harbour” aufgehoben wurde.
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Nadia Martini
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