Erbschaftsteuer 2016: Verfassungskonform? – Keine Planungssicherheit für Firmenerben

PrintMailRate-it
Von Elke Volland und Tanja Creed, Rödl & Partner Nürnberg 
  
Nachdem die Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes zu Begünstigungen von Firmenerben für verfassungswidrig erklärt worden sind, soll eine verfassungskonforme Neuregelung erfolgen. Ausdrückliches Ziel ist es, die Übertragung von Betriebsvermögen, insbesondere bei den für die deutsche Wirtschaft wichtigen Familienunternehmen, so wenig wie möglich zu erschweren. Die Kritik an der Umsetzung ist groß.
 
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Begünstigungen für die Übertragung von Unternehmensvermögen im geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz am 17. Dezember 2014 in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt.
 
Daraufhin hat die Bundesregierung im Juli einen „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts” vorgelegt. Damit sollen die Vorgaben der Verfassungshüter bis Jahresende, spätestens jedoch bis Ende Juni 2016, umgesetzt werden. Bis zum Inkrafttreten des Anpassungsgesetzes gelten die alten Regelungen weiter. Da die vorgesehenen Neuregelungen für die Übertragung von Firmenvermögen im Vergleich zur bestehenden Gesetzeslage in den meisten Fällen für den Steuerpflichtigen wesentlich ungünstiger sind, konnte ein erheblicher zahlenmäßiger Anstieg an Übertragungen großer Firmenvermögen verzeichnet werden.
 

Strittige Punkte

Zahlreiche Regelungen des Regierungsentwurfs sind bei Koalitionspartnern sowie im Bundesrat umstritten. So hat die Länderkammer in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2015 insbesondere folgende Änderungswünsche vorgebracht:
  • Beibehaltung des bisherigen Verwaltungsvermögensbegriffs mit Ergänzungen statt Einführung eines Hauptzweckansatzes, mit dem die Bundesregierung das begünstigte Vermögen nunmehr positiv als Teile des Betriebsvermögens definiert, die ihrem Hauptzweck nach überwiegend einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dienen.
  • Streichung der Möglichkeit einer Sockelverschonung i.H.v. 20 bzw. 35 Prozent des begünstigten Vermögens. Hier fehle die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Prüfung, ob die Erbschaftsteuerbelastung tragbar wäre. Eine Übergangszone zwischen 26 bis 34 Mio. Euro (bzw. 52 bis 60 Mio. Euro) wird vorgeschlagen; im Regierungsentwurf sind hier 26 bis 116 Mio. Euro (bzw. 52 bis 142 Mio. Euro) vorgesehen.
  • Streichung der vorgesehenen 10-jährigen Stundungsregelung für die Erbschaftsteuer im Rahmen der Bedürfnisprüfung, da sie aus Sicht des Bundesrats zu einer nicht erforderlichen Besserstellung von Erben von begünstigtem Vermögen im Gegensatz zu Erben von nicht begünstigtem Vermögen führen würde. Härtefälle könnten mit den allgemeinen Regeln aufgefangen werden. Die Bundesregierung hat auf die Vorschläge des Bundesrats in ihrer Gegenäußerung insgesamt ablehnend reagiert. Damit scheint die Einberufung des Vermittlungsausschusses sehr wahrscheinlich.
     

Verfassungsrechtliche Bedenken

Sowohl der Bundesrat als auch etliche Sachverständige, u.a. in der Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags am 12. Oktober 2015, halten Teile der  Neuregelungen wiederum für verfassungswidrig. Darunter fallen die neue Lohnsummenregelung, die kleinere Betriebe mit bis zu 15 Mitarbeitern gegenüber großen Unternehmen bei der Zahl der beizubehaltenden Arbeitsplätze unverhältnismäßig bevorzuge, sowie die strittigen Regelungen der Sockelverschonung und der 10-jährigen Stundung.
 

Ausblick

Weit gefächerte Kritik am aktuellen Gesetzentwurf lässt dessen ursprünglich geplante Verabschiedung bis Jahresende fraglich erscheinen. Erfolgt keine schnelle Einigung, besteht die Möglichkeit, das alte Recht weiterhin zu nutzen und von den derzeitigen umfangreichen Betriebsvermögensbegünstigungen zu profitieren. Sie finden alle aktuellen Informationen auf unserer Homepage im Themenspecial „Erbschaftsteuer”.

Kontakt

Contact Person Picture

Elke Volland

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Partner

+49 911 9193 1246

Anfrage senden

Profil

Bitte beachten Sie:

  • Überprüfen Sie, ob noch eine Vermögensübertragung nach alter Rechtslage erfolgen soll, so nicht bereits geschehen.
  • Sofern Übertragungen nach alter Rechtslage erfolgen sollen, sollten sie zeitnah durchgeführt werden (aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens beachten).
  • Beobachten Sie die aktuelle Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf neuerliche verfassungsrechtliche Probleme.
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu