Außerordentliche Maßnahmen gemäß dem Gesetz über den Schutz der öffentlichen Gesundheit

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veröffentlicht am 12. März 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Sowohl natürlichen als auch juristischen Personen ist eine Reihe von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Gesundheit auferlegt. Um das Thema jedoch nicht ausufern zu lassen, beschäftigt sich dieser Abteil ausschließlich mit den aus der Sicht des Verfassers wichtigsten außerordentlichen Maßnahmen i.S.d. tschechischen Gesetzes Nr. 258/2000 Slg., über den Schutz der öffentlichen Gesundheit, in jeweils geltender und wirksamer Fassung (nachfolgend auch nur „Gesetz über den Schutz der öffentlichen Gesundheit“).

 

Die Organe des Schutzes der öffentlichen Gesundheit (Gesundheits-, Verteidigungs-, Innenministerium und die Bezirksaufsicht für Hygiene) sind berechtigt, zur Bekämpfung oder Vorbeugung von einer Epidemie außerordentliche Maßnahmen zu erlassen, insbesondere:

  • die Produktion, Transport, Verkauf und sonstigen Umgang mit Produkten, mittels denen eine Infektionskrankheit verbreitet werden kann, zu verbieten oder beschränken;
  • jeglichen Kontakt zwischen den krankheitsverdächtigen Personen und anderen natürlichen Personen zu verbieten oder einzuschränken (Einschränkung der Reisen aus bestimmten Gebieten und Einschränkung des Verkehrs zwischen bestimmten Gebieten, Verbot oder Einschränkung von Feier-, Theater-, Film- und Sportveranstaltungen, Märkten und sonstigen Versammlungen, Schließung von Einrichtungen der Sozialdienstleistungen, Schulen, Kindergärten, Erholungsaktivitäten sowie von Unterkunfts- und gastronomischen Einrichtungen oder die Einschränkung deren Betriebs);
  • die Durchführung von Desinfektion bestimmter Räumlichkeiten anzuordnen;
  • außerordentliche Impfung und präventive Verabreichung sonstiger Arzneimittel anzuordnen.

 

Vollständigkeitshalber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den angeführten Maßnahmen um keine abschließende Auflistung der in Frage kommenden außerordentlichen Maßnahmen handelt. Die Organe des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sind vielmehr berechtigt, auch weitere, im Gesetz über den Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht spezifizierte, Tätigkeiten zu untersagen oder umgekehrt die Vornahme bestimmter Handlungen anzuordnen, wenn sie zur Bekämpfung oder Vorbeugung einer Epidemie zweckdienlich ist.
 

Sowohl juristische, als auch natürliche Personen sind verpflichtet, sich den außerordentlichen Maßnahmen zu unterwerfen.
 

Alle natürlichen Personen, die unter einer Infektionskrankheit leiden oder krankheitsverdächtig sind, unterliegen des Weiteren der Pflicht, sich einer Quarantäne zu unterwerfen und sämtliche notwendige ärztliche Untersuchungen sowie Behandlungen zu absolvieren, im Bedarfsfall die Durchführung einer Desinfizierung von Räumlichkeiten sicherzustellen und jegliche Tätigkeiten zu vermeiden, die die weitere Verbreitung der Infektionskrankheit zur Folge haben könnten.
 

Die Organe des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sind berechtigt, epidemiologische Ermittlungen durchzuführen, und zwar insbesondere zu Zwecken der Aufdeckung der Ausbrüche der Infektionskrankheit. Alle Personen sind verpflichtet, dem zuständigen Organ des Schutzes der öffentlichen Gesundheit auf dessen Aufforderung sämtliche Umstände mitzuteilen, die für die epidemiologische Ermittlung von Bedeutung sein könnten.
 

Die Verletzung der oben angeführten Pflichten stellt jeweils eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Gesundheit dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 3.000.000 Tschechische Kronen geahndet werden kann.
 

Zum 11. März 2020 ergriffen die Organe des Schutzes der öffentlichen Gesundheit folgende außerordentlichen Maßnahmen:

  • Schließung von Schulen und Universitäten (Anm.: Kindergärten sind von dem Verbot bisher nicht betroffen, können jedoch freiwillig eigene Maßnahmen ergreifen);
  • Verbot der Theater-, Musik-, Film- und sonstigen künstlerischen Darbietungen, sportlichen, kulturellen, religiösen, tänzerischen, traditionellen und ähnlichen Veranstaltungen oder Verbandsveranstaltungen und anderer Versammlungen, Ausstellungen, Feste, Schaustellungen, Verkostungen, Märkten und Messen, mit einer gleichzeitig anwesenden Teilnehmeranzahl von mehr als 100 Personen, und zwar unabhängig davon, ob diese für die Öffentlichkeit bestimmt sind oder privat veranstaltet werden (Anm.: es ist zu betonen, dass von dem Verbot auch private Veranstaltungen wie Firmenfeiern, Schulungen, Hochzeiten o.ä. betroffen sind);
  • Besuchsverbot in Krankenhäusern (Ausnahme: Besuche bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Personen und bei werdenden Müttern oder Müttern im Wochenbett), Seniorenheimen und Anstalten sozialer Pflege;
  • Alle Personen, die am 7. März 2020 oder später aus Italien in die Tschechische Republik eingereist sind, haben sich unverzüglich an ihren Hausarzt zu wenden und eine Quarantäne in der Dauer von mind. 2 Wochen einzuhalten;
  • Verbot von Ausfuhr der Schutzmasken mit FFP3 Filter und Desinfektionsmittel aus der Tschechischen Republik;
  • Verbot des Verkaufs von Schutzmasken mit FFP3 Filter an alle privaten (juristischen oder natürlichen) Personen;
  • Einstellung der Flugverbindung zwischen der Tschechischen Republik und China, Italien, Südkorea;
  • Kontrollen an den Grenzen der Tschechischen Republik, Stichprobenmessung der Körpertemperaturen.
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