Grenzöffnung für kroatische Staatsbürger

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veröffentlicht am 20. Mai 2020 | Lesedauer ca. 1 Minute

  

​Kroatische Staatsbürger können somit die Grenze frei überschreiten und müssen sich nach der Einreise nicht wie bisher in die Selbstquarantäne begeben, vorausgesetzt sie zeigen keine Covid-19 Symptome.

  

  

EU-Bürger und Bürger von Drittstaaten dürfen in die Republik Kroatien einreisen, wenn sie einen geschäftlichen Grund oder ein sonstiges wirtschaftliches Interesse haben. Sie dürfen auch nach Kroatien einreisen, wenn sie einen sonstigen nicht aufzuschiebenden Grund haben (zum Beispiel, weil sie Eigentümer einer Immobilie oder eines Boots sind, und auch, um  an einer Beerdigung teilzunehmen). Der Grund muss nachgewiesen werden können, wie zum Beispiel mit einer Ladung zu einem geschäftlichen Termin/Besprechung, einem Grundbuchauszug, usw.
 

Bei Zweifeln aber auch generell ist es ratsam, vorsichtshalber den konkreten Grund bei der Polizei über eine E-Mail-Anfrage an die Adresse  uzg.covid@mup.hr auf seine Zulässigkeit hin überprüfen zu lassen und die geplante Einreise anzukündigen.
 

Der Einreisende muss sich vor der Einreise keiner Untersuchung unterziehen beziehungsweise nicht nachweisen, dass er Covid-19-negativ ist. Der Einreisende darf jedoch keine sichtbaren Covid-19-Symptome zeigen. Nach der Einreise muss er sich an die allgemeinen Verhaltensregeln (Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,5m, Hände möglichst oft waschen, usw.) halten und erhält in diesem Zusammenhang eine Broschüre. Nach der Ankunft am Reiseziel gibt es keine weiteren Pflichten im Zusammenhang mit Covid-19, insbesondere ist keine Selbstquarantäne angeordnet; sollte sich jedoch der gesundheitliche Zustand verschlechtern, müssen die zuständigen und in der vorerwähnten Broschüre angeführten Stellen kontaktiert werden.

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Alina Dobrescu

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