Indien: Steuerliche und finanzielle Auswirkungen von Covid-19

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veröffentlicht am 3. April 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

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​Die rasche Ausbreitung von Covid-19 und die stetig wachsende Anzahl der nachgewiesenen Infektionen sowie Todesfällen erregen weltweit große Besorgnisse. Viele Länder haben strenge staatliche Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung einzudämmen. Angesichts der Unsicherheit, bemühen sich Unternehmen nachdrücklich, um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten und entwickeln Pläne zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs.






In dieser Zeit werden Unternehmen nicht selten auch mit steuerlichen und finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Um diese zu bewältigen und vor allem um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, werden eine eingehende Überlegung und Planung erforderlich sein.

 

Einige Bespiele zu den möglichen Schwierigkeiten sind wie folgt:

 

Reiseeinschränkungen von Arbeitnehmern

Weltweit wurden strenge Vorschriften zur Einschränkung der Freizügigkeit erlassen. In Indien wurden in diesem Zusammenhang Einreisegenehmigungen vorübergehend aufgehoben und die Bewegungsfreiheit im Inland massiv eingeschränkt. Durch solche Maßnahmen versucht auch Indien die Ansteckung und die Ausbreitung des Coronavirus im eigenen Land zu verhindern. Je nach Ausmaß der Ausbreitung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einschränkungen noch über mehrere Monate andauern werden. Dieser Umstand wird steuerliche Nachteile für einige Unternehmen mit sich bringen, wie die folgenden Beispiele zeigen:

 

Betriebsstätte in Indien

Durch die Einreisebeschränkungen waren Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen gezwungen, Indien zu verlassen. Einige ausländische Unternehmen werden aufgrund der abrupten Einschränkung, die Arbeiten in Indien noch vor ihrem Abschluss unterbrochen haben müssen. Die Fortführung der Arbeiten wird erst nach der Aufhebung der Einreisebeschränkungen wieder möglich sein. Die Umstände führen dazu, dass die Projektlaufzeit in Indien dadurch über die zeitliche Grenze zur Begründung einer Betriebsstätte hinausgehen könnte. Der Grund dafür liegt darin, dass die indische Steuerverwaltung dazu neigt, Unterbrechungen bei der Ermittlung der Dauer einer Bau- und Montageausführung miteinzuberechnen. Die Unterbrechung birgt daher die Gefahr, dass ausländische Unternehmen aufgrund einer derartigen Unterbrechung in Indien eine Betriebsstätte begründen.

 

Mehr dazu im Artikel: Reisebeschränkungen für Deutsche: Steuerliche Auswirkungen des Coronavirus auf Montageprojekte am Beispiel Indiens.

 

Betriebsstätte in anderen Ländern

Umkehrt könnten indische Unternehmen durch die Einschränkungen und die Möglichkeit Board-Sitzungen per Videokonferenz abzuhalten, eine Betriebsstätte in einem anderen Land begründen. Bspw. kann eine Betriebsstätte in Deutschland entstehen, wenn Ge-schäftsführungstätigkeiten sowie unternehmerischen Entscheidungen aus Deutschland (per Video-Call) vorgenommen werden.

 

Die genannten Punkte zeigen beispielshaft, wie die Reiseeinschränkungen die Steuerplanung beeinträchtigen können. Um eventuelle steuerliche Folgen möglichst gering zu halten, ist es wichtig die Problempunkte rechtzeitig zu erkennen und entsprechende Lösungsansätze zu finden.

 

Fremdvergleichspreise

Die Auswirkungen des Coronavirus werden auch im Rahmen der Verrechnungspreise eine Rolle spielen. Es wird sich die Frage stellen, welche Gesellschaft die Coronavirus bedingten Verluste tragen soll. Werden Routinefunktionen durch eine indische Tochtergesellschaft ausgeübt, ist zudem zu beachten, dass eine Mindestgewinnspanne der Tochtergesellschaft zuzuweisen ist. Für die richtige Zuweisung der Verluste, ist es daher wichtig, dass Verluste sowie ihre Ursachen sorgfältig ermittelt und erfasst werden.

 

Ferner ist zu berücksichtigen, dass etwaige Preisreduktionen der durch die indische Tochtergesellschaft importierten Waren, sich auch immer auf die Zollbewertung auswirkt. Aufgrund des Zusammenspiels, muss ein solcher Fall sowohl aus Sicht der Verrechnungspreise als auch aus der zollrechtlichen Perspektive überprüft werden.

 

GST und Foreign Trade Policy

Des Weiteren ist damit zu rechnen, dass Covid-19 Auswirkungen auf den Exporthandel haben wird. Exporteure könnten ggf. die Exporterlöse nicht innerhalb der von der Reserve Bank of India vorgeschriebenen Zeit erhalten. Das kann nicht nur zu devisenrechtlichen Verstößen führen, sondern auch die Inanspruchnahme von Förderungen und Begünstigung beeinträchtigen. Die Realisierung der Exporterlöse sollten demnach stetig überwacht werden, sodass notwendige Maßnahmen rechtzeitig ergriffen und etwaige Nachteile verhindert werden können.

 

Finanzierung der indischen Tochtergesellschaft

Sollte diese Krise über einen längeren Zeitraum andauern, so wird sich langfristig die Frage stellen, wie Finanzmittel zur Unterstützung der indischen Operationen zugeführt werden können. Da nur wenige Unternehmen bereit sein werden, auf eigene Geldmittel zurückzugreifen, ist davon auszugehen, dass viele Unternehmen Darlehen aufnehmen werden, um den zusätzlichen Finanzierungsbedarf zu decken.

 

Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Aufnahme von Darlehen bei ausländischen Kreditgebern (z.B. Muttergesellschaft) in Indien besonderen Regelungen unterliegt:

 

Beschränkungen von Zinszahlungen

Der Zinssatz, der auf ausländische Kredite erhoben werden darf, ist durch das indische Devisengesetz beschränkt. Das könnte dazu führen, dass ein kreditvergebendes ausländisches Unternehmen (z.B. mit Sitz in Deutschland) höhere Zinsen an seine lokalen Banken zahlen muss, als es von dem indischen kreditnehmenden Unternehmen zurückerhalten kann. Hier sind ggf. Ausnahmeregelungen mit der indischen Zentralbank zu suchen.

 

Zinsschranke

Die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen an nicht in Indien steueransässige verbundene Unternehmen sind auf 30 Prozent des EBITDA beschränkt. Das gleiche gilt bei der Zurverfügungstellung von Sicherungsmitteln an ein verbundenes Unternehmen. Die Zinsen, die die Zinsschranke überschreiten, können bis zu acht Jahre vorgetragen oder aufgerechnet werden.

 

Die Wahl des passenden Finanzierungsmittels wird sich insbesondere nach dem finanziellen Bedarf, den Geschäftsanforderungen, die Verfügbarkeit der Mittel sowie die steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen bestimmen.

 

Verfahrensrechtliche Erleichterungen

Im Anschluss an die landesweite Sperre, hat die indische Regierung am 24. März 2020 mehrere Entlastungs­maßnahmen angekündigt, die nun auch angeordnet wurden. Bspw. wird die Frist zur Einreichung einer verspäteten Steuererklärung sowie die Abgabefrist, der in den Monaten März, April und Mai einzureichenden monatlichen Umsatzsteuererklärungen (GST), jeweils auf den 30. Juni 2020 verlängert. Weiter wurden die Zinszuschläge für die verspätete Abführung der Quellensteuer von 18 Prozent auf 9 Prozent reduziert.

 

Der Oberste indische Gerichtshof hat ferner die Verjährungsfristen mit Wirkung vom 15. März 2020 bis auf Weiteres verlängert. Der Fristlauf soll durch einen weiteren Beschluss später wieder in Gang gesetzt werden. Das wird denjenigen Prozessparteien eine Atempause verschaffen, die aufgrund der Umstände Schwierig­keiten haben, die Fristen zur Einreichung von Klagen, Berufungen sowie anderen vor einem indischen Gericht, Tribunal oder einer Behörde einzureichenden Anträgen einzuhalten.

 

Zu den indischen rechtlichen und regulatorischen Änderungen sehen Sie den Artikel: Covid-19 in Indien: Rechtliche und regulatorische Änderungen.

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