Covid-19 in Indien: Rechtliche und regulatorische Änderungen

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veröffentlicht am 16. April 2020 | Lesedauer ca. 9 Minuten

von Seema Bhardwaj, Ursula Hoffmann und Sabrina Arifin

 

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Der Ausbruch des Coronavirus beschäftigt derzeit Regierungen weltweit. Auch die in­di­sche Regierung hat auf die Situation mit strengen Vorsichtsmaßnahmen reagiert, um den Corona­virus in Indien frühzeitig zu bekämpfen bzw. eindämmen zu können. Dazu gehört die bereits am 24. März 2020 erlassene landesweite Ausgangssperre für insgesamt 21 Tage.

 
Die gesamte indische Wirtschaft, insbesondere klein- sowie mittelständische Unter­nehmen, werden hiervon stark betroffen sein. Sowohl die Zentralregierung als auch die Regierungen der Bundesstaaten, haben verschiedene (Compliance-)Maßnahmen eingeführt, damit betroffene Unternehmen einen wirtschaftlichen Rückschlag bewältigen und überwinden können. Nachstehend finden Sie eine aktuelle Auswahl der wichtigsten Änderungen.

 

     

 

Lockdown bzw. Ausgangssperre für 21 Tage

Es gilt in der gesamten Republik Indiens seit dem 25. März 2020 ein Lockdown für insgesamt 21 Tage, d.h. bis zum 15. April 2020. Am 14. April 2020 hat der indische Premierminister Narendra Modi diese Ausgangssperre bis zum 03. Mai 2020 verlängert. Dies geschah nachdem diverse Regierungen der Bundesstaaten bereits angekündigt hatten den Lockdown in den jeweiligen Bundesstaaten bis Ende April zu verlängern.  Der indische Premierminister forderte die Menschen auf, auch während Verlängerung der Ausgangssperre weiterhin vorsichtig zu bleiben und an der sozialen Distanzierung festzuhalten. Nun gilt landesweite Maskenpflicht an allen öffentlichen Plätzen und Arbeitsstätten.

 
Gemäß der ausgerufenen Ausgangssperre  müssen alle Läden und Geschäfte, Industrien sowie gewerbliche und private Einrichtungen geschlossen bleiben oder Home-Office angeordnet werden. Einzelne Ausnahmen bestehen nur für solche Unternehmen und Einrichtungen, die als „wesentlich“ einzustufen sind. Dazu gehören unter anderem Banken, Versicherungen, Medien, Telekommunikationsdienste, Internetdienste, Rundfunk- und Kabeldienste, private Sicherheitsdienste, produzierende Unternehmen im Bereich der Lebensmittelindustrie und im medizinischem Bereich sowie E-Commerce für die Lieferung wesentlicher Güter wie Lebensmittel, Arzneimittel, medizinische Ausrüstung. Alle produzierenden Unternehmen, die einen laufenden und nicht einstellbaren Produktionsprozess haben, benötigen eine Sondergenehmigung der Regierung. Zusätzlich werden alle Behörden, Schulen, Kindergärten, Kirchen und Tempel geschlossen.

 

Darüber hinaus werden alle öffentliche und private Transportmittel eingestellt, es sei denn, sie dienen zum Transport wesentlicher Güter oder zum Transport gestrandeter Touristen und Personen. Diese neuen Regelungen ersetzen alle vorherigen Maßnahmen, Bestimmungen und Anordnungen. Eine völlige Betriebsschließung und Home-Office sind nun nicht mehr vermeidbar.

 

Zudem wurde mit Anordnung des Ministry of Home Affairs, Government of India am 15. April 2020 erklärt, dass die Ausgangssperre für spezifische Aktivitäten gelockert wird.  Somit sollen ab dem 20. April 2020 weitere Aktivitäten stufenweise erlaubt sein. Dazu gehören unter anderem alle Gesundheitsdienste, landwirt­schaft­liche Aktivitäten, der gesamte Finanzsektor, diverse Aktivitäten im sozialen Bereich, Arbeiten unter dem Mahatma Ghandi Employment Gurantee Act, 2005, Waren- und Gütertransport, IT und IT unterstütze Dienste mit bis zu 50 Prozent Personal, produzierende Unternehmen im ländlichen Raum sowie produzierende Unternehmen in Sonderwirtschaftszonen und exportorientieren Einheiten, Nahrungsmittelindustrie und Produktionseinheiten für lebensnotwendigen GüterDesweitere führt jeglicher Verstoß gegen diese Anordnung zu einem Strafverfahren gemäß Sec. 188 des indischen Strafgesetzbuches, dem Indian Penal Code („IPC“). Der Verstoß wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und/oder einer Geldstrafe von bis zu 1000 INR bestraft. Darüber hinaus können alle Personen, die gegen die Ausgangssperre verstoßen, gemäß den Bestimmungen von Sec. 51 bis 60 des Disaster Management Act, 2005, strafrechtlich verfolgt werden (Geld- und Freiheitsstrafen, die je nach Delikt bis zu zwei Jahren reichen können).

 

Rechtliche Schritte für vorsätzliche Verbreitung des Coronavirus

Um die Verbreitung von Covid-19 zu verhindern, hat die indische Regierung ein jahrhundertealtes Gesetz aufge­rufen – the Epidemic Disease Act 1897. Bei einem Verstoß gegen behördliche Anordnungen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, z.B. bei der Abgabe von nicht wahrheitsgemäßen Angaben bei der Gesundheits­be­hörde, drohen Bußgelder und eine Strafverfolgung.

 

Auswirkungen auf Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Grundsätzlich hat jeder Arbeitgeber die rechtliche Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern einen sicheren und hygienischen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Er hat die Pflicht, alles, was vernünftigerweise möglich ist, in die Wege zu leiten, um einen Infektionsschutz für seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. Diese Fürsorgepflicht spielt insbesondere in den Zeiten der Verbreitung von Covid-19 eine übergeordnete Rolle. Da es jedoch keine konkreten Definitionen oder Erläuterungen darüber gibt, was unter dieser Fürsorgepflicht zu verstehen ist, (abgesehen von Vorschriften in Einzelgesetzen wie dem Factories Act, 1948) sollten Arbeitgeber täglich eine Risikoanalyse vornehmen und entsprechend proaktive Maßnahmen ergreifen, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen.

 

Zu den Maßnahmen gehört, dass alle Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten dürfen, sofern es möglich ist. Das ist nun auch durch die 21-tätige Ausgangssperre zwingend vorgeschrieben. Unternehmen, die von der Ausgangssperre befreit sind, sollten Sicherheitsmaßnahmen in dem Betrieb treffen, wie die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen den Arbeitnehmern, regelmäßige Desinfektion und Reinigung des Arbeitsplatzes, Bereitstellung von Sicherheitskleidung und -masken, Temperaturkontrollen der Arbeitnehmer, Arbeit im Schichtbetrieb usw. Für Mitarbeiter, die im Home Office arbeiten, sollte der Arbeitgeber sicherstellen, dass die die erforderliche IT-Infrastruktur verfügbar ist und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

 

Das Ministry of Labour & Employment, Government of India hat am 20. März 2020 klargestellt, dass keine Arbeitnehmer aufgrund der Covid-19-Krise gekündigt werden sollen. Zusätzlich soll das Gehalt bei einer etwaigen Betriebsschließung weiterhin vollständig ausgezahlt werden. Ferner haben die Bundesstaaten von Telangana und Karnataka ausgesprochen, dass die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern während der Sperrzeit bezahlten Urlaub gewähren müssen, sollten die Arbeitnehmer nicht von zu Hause aus arbeiten können. 

 

Board Meetings können für 3 Monate über Videokonferenz abgehalten werden

Das MCA hat am 18. März 2020 erklärt, dass Unternehmen drei Monate lang Board Meetings per Videokonferenz abhalten können, um etwa Fragen wie der Genehmigung von Jahresabschlüssen und Rechnungsbüchern, etc. zu klären. Ohne diese Erklärung hätten die Board Meetings für diese Themen physisch abgehalten werden müssen. Diese Änderung garantiert, dass auch trotz der erheblichen Reisebeschränkungen, wichtige Entscheidungen der Gesellschaft weiterhin getroffen werden können. 

 

Extra Ordinary General Meetings können über Videokonferenz abgehalten werde.

 

Das MCA hat am 8. April 2020 erklärt, dass Unternehmen Extra Ordinary General Meetings ("EGM") bis zum 30. Juni 2020 per Videokonferenz oder mit anderen audiovisuellen Mitteln abhalten können. EGM‘s sollten jedoch nur für dringende Geschäftsangelegenheiten einberufen werden, die nicht aufgeschoben werden können. Die Protokolle des EGM müssen ordnungsgemäß aufbewahrt werden und alle gefassten Beschlüsse müssen innerhalb von 60 Tagen nach der Versammlung beim Registrar of Companies eingereicht werden.

 

Neue gesellschaftsrechtliche Compliance-Form CAR

Das Ministry of Corporate Affairs (MCA) hat am 20. März 2020 eine neue Compliance eingeführt, das sog. Formular Company Affirmation of Readiness towards Covid-19 (CAR). Hierbei handelt es sich um ein Onlineformular, bei dem die Unternehmen offenlegen, wie sie den Umgang mit der Bedrohung durch Covid-19 umgehen. Es handelt sich hierbei um eine rein freiwillige Compliance. Die Nichteinhaltung wird keinerlei Straf- oder Bußgelder nach sich ziehen. 

  

Covid-19-bedingte Ausgaben als CSR anerkannt

Die World Health Organization (WHO) hat am 11. März 2020 den Ausbruch des Coronavirus zur Pandemie erklärt. Folglich stufte die indische Regierung Covid-19 als Naturkatastrophe ein. Am 20. März 2020 hat das MCA mitgeteilt, dass alle Ausgaben zu Covid-19-bedingten Hilfseinsätzen als CSR Aktivität anerkannt werden. Mittel können für unterschiedliche Tätigkeiten wie Gesundheitsforderungen und Katastrophenmanagement eingesetzt werden.

 

Versicherungsschutz 

Von den wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise sind aktuell alle Wirtschaftskreise betroffen. Ertragsausfällen von Betrieben in Folge der Pandemie (hier Corona) können durch Versicherungen ausgeglichen werden. Unternehmen sollten jetzt den Umfang ihres Versicherungsschutzes überprüfen, d.h. ob Epidemie bedingte Betriebsausfälle gedeckt werden. U.U. sind entsprechende Schritte zeitnah oder unter Einhaltung einer bestimmten Frist vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem die Meldepflichten des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung.

 

Berufung auf Höhere Gewalt bzw. der Force Majeure-Klausel

Am 19. Februar 2020 hat die indische Regierung in einer offiziellen Mitteilung die Coronakrise als Naturkatastrophe eingestuft und die Auswirkungen des Covid-19 als einen Fall der „Höheren Gewalt“ erklärt. Eine Force Majeure-Klausel ist in indischen Handelsverträgen üblich. Jedoch sollte überprüft werden, ob diese Force Majeure-Klausel tatsächlich enthalten ist. Die Regelungen der Klausel sollten vor allem im Einzelfall eingehend geprüft werden, z.B. ob sie bestimmte Fristen oder Handlungspflichten enthält. Wichtig ist eine rechtzeitige schriftliche Kontaktauf­nahme mit dem Vertragspartner und Besprechung bzw. Einleitung von Maßnahmen zur Schadensminderung.

 

Auch die laufenden Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions) könnten von der aktuellen Lage betroffen sein. Es ist daher im Einzelfall von beiden Vertragsparteien zu prüfen, inwieweit Covid-19 sich auf die Transaktion auswirkt: eine Risikoverteilung und entsprechende Maßnahmen sollten getroffen werden. Hierbei ist es besonders wichtig, alle Prozesse und Maßnahmen schriftlich und genauestens zu dokumentieren.

 

Verfahrenserleichterungen und Fristverlängerungen

Das indische Finanzministerium gab in einer Pressemitteilung am 24. März 2020 zahlreiche Fristverlängerungen und Verfahrenserleichterungen bekannt, die durch Verordnung am 31. März 2020 nun bestätigt worden sind. Die Verordnungen sehen vor allem die Verlängerungen von Fristen bis zum 30. Juni 2020 für solche Fristen, die ansonsten zwischen März und Juni abgelaufen worden wären, und die Reduzierung von Zinssätzen für verspätete Steuerzahlungen vor. Die Highlights der Verordnungen sind:

 

Einkommensteuer

  • Die Frist zur Abgabe einer verspäteten Steuererklärung für das Finanzjahr 2018 bis 2019 (1. April 2018 bis 31. April 2019) wurde vom 31. März 2020 auf den 30. Juni 2020 verschoben. Auch die Verknüpfung der Aadhaar Nummer, die persönliche Identifikationsnummer, mit der Permanent Account Number (PAN), die Steueridentifi­kations­nummer, wurde vom 31. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
  • Fristverlängerungen bis zum 30. Juni 2020 sind ferner für das seit Anfang 2020 geltende Streitbeilegungsver­fahren, das sog. „Vivad se Vishwas Scheme“, vorgesehen. Bei diesem einmaligen Verfahren kann der Steuerpflichtige durch Zahlung der in streitstehenden Steuerschuld den Streit endgültig und rechtskräftig beenden und wird zugleich von in Zusammenhang stehenden Zinsen und Geldbußen befreit.
  • Insgesamt werden die Verfahrensfristen wie etwa Fristen zur Einreichung von Erklärungen, Widersprüchen oder zur Vorlage von Unterlagen verlängert. Auch werden den Behörden eine längere Bearbeitungszeit gewährt.
  • Verspätete Steuervorauszahlungen, verspätete Zahlungen von offenen Steuerschulden oder die nichtfristgerecht abgeführte Quellensteuer, die bis zum 30. Juni 2020 eingezahlt werden, werden mit einem reduzierten jährlichen Zinssatz von 9 Prozent anstelle der üblichen 12 bzw. 18 Prozent verzinst. Auf solche verspäteten Zahlungen werden keine Verspätungszuschläge erhoben. Ferner wird von einer Strafverfolgung abgesehen.
  • Um einen Abzug nach Sec. 10AA in Anspruch nehmen zu können, können SEZ-Betriebe ihren Betrieb bis zum 30. Juni 2020 aufnehmen, vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
  • Bescheide auf Anwendung eines reduzierten Quellensteuersatzes für das Finanzjahr 2019 bis 2020 (i.d.R. wird ein Antrag durch ein ausländisches Unternehmen im Falle einer indischen Betriebsstätte gestellt) sollen grundsätzlich bis zum 30. Juni 2020 gültig bleiben, soweit ein Antrag für das Finanzjahr 2020 bis 2021 entweder nicht gestellt werden konnte oder über einen Antrag nicht entschieden wurde. In anderen Fällen soll ein Abzug zu einem Satz von 10 Prozent bis zum 30. Juni 2020 zulässig sein.

 

GST (Umsatzsteuer)

  • Die Frist für die Einreichung der monatlichen GST-Erklärungen, die in den Monaten März bis Mai einzureichen wären, werden auf den 30. Juni 2020 verlängert. Von der Erhebung einer Geldbuße, Gebühr für die verspätete Einreichung der Erklärung oder Zinsen wird abgesehen.
  • Für verspätete Zahlungen gilt ein reduzierter jährlicher Zinssatz von 9 Prozent.
  • Anträge zur Anwendung des „Composition Scheme“ können bis zum 30. Juni 2020 eingereicht werden. Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren für Kleinunternehmer. Auf Antrag werden diese berechtigt, einen Prozentsatz des jährlichen Umsatzes als GST abzuführen. Darüber hinaus können GST-Erklärung quartalsweise abgegeben werden.
  • Die jährliche GST-Erklärung für das Finanzjahr 2018 bis 2019 kann bis zum 30. Juni 2020 eingereicht werden.
  • Grundsätzlich werden Verfahrensfristen zur Abgabe von Erklärungen, Widersprüchen oder zur Vornahme von sonstigen nach dem GST-Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen, die zwischen März und Juni abgelaufen wären, auf den 30. Juni 2020 verlängert.
  • Die Zahlungsfrist für das Streitbeilegungsverfahren „Sabka Vishwas“ wird auf den 30. Juni 2020 verschoben, ohne das Zinsen erhoben werden. Das Verfahren bietet dem Steuerschuldner die Möglichkeit einen Rechtsstreit durch die Zahlungen der in streitstehende Steuerschuld rechtskräftig beizulegen. Auf Zinsen oder eine Geldbuße muss die Behörde als Streitgegner verzichten.
     

Zoll

  • Die Zollabfertigung soll bis zum 30. Juni 2020 rund um die Uhr gewährleitet werden.
  • Die Fristen zur Einreichung von Erklärungen, erforderlichen Unterlagen sowie zur Vornahme zollrechtliche Verpflichtungen, die zwischen März und Juni ablaufen, werden auf den 30. Juni 2020 verlängert.

 

Foreign Trade Policy

Die Foreign Trade Policy, welches am 31. März 2020 auslaufen sollte, wird bis zum 31. März 2021 gelten. Ferner wurden auch in diesem Fall die geltenden Fristen verlängert.

 

Gesellschaftsrecht: Compliance

  • Keine Strafzuschläge im Zeitraum vom 1. April 2020 und 30. September 2020 bei verspäteter Einreichung von Unterlagen, welche in das MCA-21 Register einzutragen sind.
  • Die gesetzliche Verpflichtung, Board Meetings innerhalb eines Intervalls von 120 Tagen abzuhalten, wird für zwei Quartale um weitere 60 Tage verlängert, d.h. bis zu dem 30. September 2020.
  • Die Companies (Auditor’s Report) Order, 2020, die ab dem Finanzjahr 2019 bis 2020 neue Anforderungen an den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers stellt, wird nun erst ab dem kommenden Finanzjahr 2020 bis 2021 gelten.
  • Falls unabhängige Direktoren ihrer Verpflichtung nicht nachkommen können, mindestens ein Board Meeting ohne Beteiligung anderer Direktoren abzuhalten, wird dies für das Finanzjahr 2019 bis 2020 nicht als Verstoß eingestuft. 
  • Die Frist zur Einzahlung von Einlagereserven für das Finanzjahr 2020 bis 2021 wird von dem 30. April 2020 bis zum 20. Juni 2020 verlängert.
  • Auch die Voraussetzung 15 Prozent der fälligen Schuldverschreibungen zu investieren, kann noch bis 30. Juni 2020 eingehalten werden.
  • Neugegründete Gesellschaften haben anstelle von 6 Monaten nun insgesamt 12 Monate Zeit, um den Beginn der Geschäfte (Commencement of Business) anzuzeigen.
  • Die Voraussetzung, dass mindestens ein Direktor für mindestens 182 Tage in Indien ansässig ist, soll vorerst nicht gelten.
  • Die vorgeschriebene Mindesthöhe für den Insolvenzantrag gemäß Sec. 4 des Insolvency and Bankruptcy Code (IBC), 2016 wurde auf 10 Mio. INR heraufgesetzt.

 

Beschränkte Funktionsfähigkeit der indischen Gerichte

In der dritten Märzwoche 2020 teilten der indische Bundesgerichtshof (Supreme Court) sowie die Obersten Gerichte (High Courts) mehrere Bundesstaaten mit, dass sie den Dienstbetrieb auf das zwingend erforderliche Maß einzuschränken. Im Einzelfall müssen die Prozessparteien ihre Eilanträge sowie die Eilbedürftigkeit des Rechtsverfahrens darlegen. Das Gericht kann in unbegründeten Fällen ein Bußgeld verhängen (Bsp.: das Oberste Gericht von Bombay verhängte gegen die Prozessparteien eine Strafe von INR 15000, weil die Angelegenheit sich nicht als dringend erwiesen hat). Es ist derzeit nicht ersichtlich, wie lange diese Regelung gelten soll und wann sie aufgehoben wird.

 

Des Weiteren erließ der Oberste indische Gerichtshof einen Beschluss am 23. März 2020, wonach die Verjährungs­frist für alle Gerichtsverfahren mit Wirkung vom 15. März 2020 verlängert werden. Diese Hemmung der Frist soll durch einen späteren Beschluss beendet werden. Es wird erwartet, dass aufgrund der Maßnahmen die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten in Indien in den kommenden Monaten noch weiter zunehmen wird. Daher ist es für die Unternehmen ratsam, ihre Prozessstrategie zu überdenken und die Auswirkungen von Verzögerungen bei der Streitbeilegung erneut aufzugreifen.

 

Fazit

Derzeit lässt sich noch nicht einschätzen, ob der Lockdown über die 21 Tage hinaus verlängert wird. Dies hängt insbesondere von der weiteren Entwicklung der Infektionszahlen ab. Gegebenenfalls kommt eine schrittweise Aufhebung des Lockdowns in Betracht.

 

Daher sollten Unternehmen darauf eingestellt sein, dass weitere gesetzliche oder behördliche Änderungen folgen werden. Alle Reaktionen der Unternehmen auf solche Maßnahmen sollten sorgfältig dokumentiert werden. Die derzeit eingeführten Maßnahmen sind für Unternehmen vorteilhaft, da sie viele unterschiedliche Erleichterungen mit sich bringen und so Unternehmen nicht durch zusätzliche Hürden, Spannungen und Verpflichtungen konfrontiert werden, die sie aufgrund des Lockdowns nicht erfüllen können. Unternehmen sollten zudem ihre Vertragsverpflichtungen schnell analysieren und überprüfen, inwieweit sie sich auf Höhere Gewalt berufen können.

 

Arbeitsrechtliche Auswirkungen sollten genauestens geprüft werden. Hier müssen insbesondere auch Arbeitsverträge, interne Richtlinien, gewerkschaftliche Regelungen und regionale Maßnahmen näher überprüft werden, um sicherzustellen, dass Unternehmen auf die Herausforderungen dieser ungewöhnlichen Situation arbeitsrechtlich konform reagieren.

 

Unternehmen hoffen derzeit auf ein größeres Konjunkturpaket der Regierung, um die wirtschaftlichen Einbußen ausgleichen zu können.

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