Corona-Krise: Gesetzliche Krankenversicherung greift betroffenen Unternehmen mit Stundung unter die Arme

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​veröffentlicht am 25. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Die Sozialversicherung zieht nach und greift schwer von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen unter die Arme: unter bestimmten Voraussetzungen können die Kran­ken­versicherungsbeiträge des Monats März zunächst gestundet werden.

 

 

Das geht aus einer Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 25. März 2020 hervor. Der GKV-Spitzen­verband empfiehlt allen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, die Stundung der demnächst fälligen Beiträge zu erleichtern.

 

Normalerweise ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen an hohe Hürden gebunden, denn bei den Zahlungen handelt es sich um Geld, das z.T. für die Arbeitnehmer weitergeleitet wird und auf Ebene der Krankenversicherungen unmittelbar für die Finanzierung aktueller Ausgaben verwendet wird.

 

Die GKV erkennt aber die derzeitigen Schwierigkeiten der Unternehmen und Selbstständigen an, die unver­schuldet in eine akute Liquiditätskrise geraten sind. Die Hilfspakete von Bund und Ländern laufen an, werden aber erst in den kommenden Wochen ihre volle Wirkung entfalten können. Vor dem Hintergrund des anstehenden Fälligkeitstermins der nächsten Beitragsabführung wurde daher die folgende Ausnahmeregelung empfohlen:

  • Die Beiträge für März sollten auf Antrag gestundet werden.
  • Die Stundung sollte zinslos erfolgen.
  • Die Stundung sollte auf die Monate März und April beschränkt werden, weil danach von einem Greifen der sonstigen Hilfsmaßnahmen ausgegangen wird.
  • Voraussetzung für die Stundung sollte sein, dass Unternehmen nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
  • Die Stundung sollte auf solche Fälle beschränkt werden, in denen alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

 

Wer auf diese Stundung angewiesen ist und sie in Anspruch nehmen will, sollte zügig handeln. Es muss je ein Antrag bei einzelnen Krankenkassen gestellt werden. Dabei muss dargelegt werden, wie das Unternehmen betroffen und welche sonstigen Hilfsmaßnahmen bereits in Anspruch genommen wurden bzw. in der Beantragung sind.

 

In der Tagespresse wurde, gestützt auf eine Meldung der dpa, von einer Stundungsmöglichkeit des Gesamt­sozialversicherungsbeitrags (also inkl. Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) berichtet. Wir werden unsere Information ergänzen, wenn dies offiziell bestätigt ist.

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