Resiliente Lieferketten in Zeiten des Coronavirus

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veröffentlicht am 1. April 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus sind aktuell noch nicht ab­schätz­bar. Klar ist, dass derzeit ein volkswirtschaftlicher Angebots- und Nachfrageschock einsetzt, der in dem Ausmaß bisher völlig unbekannt ist.

  

  

 

Die aktuelle Krise verdeutlicht drastisch die Auswirkungen von Krisenphänomenen auf globale Lieferketten. Durch die international verteilten Wertschöpfungsstufen, bspw. durch die Verlagerung von Produktions­stand­orten nach Asien, stehen diese im Falle eines Ausfalls eines Wertschöpfungsgliedes vor dem Stillstand. Ent­gegen der Harmonisierungsbestrebungen im Rahmen der Globalisierung ruft die Corona-Krise zudem Reaktion auf Ebene einzelner Nationalstaaten hervor. Die nicht harmonisierten Bestrebungen werden die globalen Lieferketten weiterhin unter Druck setzen.

  

Vor dem Hintergrund der Geschäftskontinuität stellt sich für viele Unternehmen nun die Frage, inwiefern bestehende Lieferketten in Zeiten der Corona-Krise, internationaler Handelskonflikte und Brexit überdacht werden müssen.

  

Ausgangssituation

Gestützt durch die Bestrebungen des freien Warenverkehrs entwickelten sich Unternehmen im Zuge der Globalisierung zu internationalen Konzernen. Kennzeichnend dafür ist nicht zuletzt die Internationalisierung der Lieferketten, unter Verlagerung einzelner Aktivitäten ins Ausland. Neben den bisher genutzten Vorteilen zeigen sich nun auch die Nachteile der räumlichen Distanz zum strategieführenden Teil des Konzerns.

  

Neben aktuell langen Lieferzeiten steht jetzt jedes Kettenglied in der politischen Abhängigkeit zum jeweiligen Standort. Konzernumfassende Maßnahmen stehen nun vor großen administrativen Hürden.

  

Um Lieferketten möglichst widerstandsfähig gegenüber lokalen und globalen Krisen zu machen, könnten folgende Alternativen näher betrachtet werden:

  • Aufbau von alternativen Lieferkette mit mehreren alternativen kostengünstigen Produktionsstandorten zur Diversifizierung des geografischen Risikos. Diese Strategie erhöht zunächst organisatorische Kosten und führt zu einer Reduktion möglicher Skaleneffekte. Langfristig und im Krisenfall führt es jedoch zu einer diversifizierten Lieferkette, die Ausfälle und Unterbrechungen minimieren kann.
  • Für kritische Teile der Produktions- und Lieferkette stellt sicherlich das „Zurückholen” entsprechender Tätigkeiten/Funktionen auch eine Alternative dar. Neben einer Verkürzung von Lieferketten und Lieferzeit würde das zu einer Senkung der Transportkosten führen. Den positiven Effekten stehen steigende Organisations- und Stückkosten entgegen, die im Einzelfall abzuwägen sind.

  

Unabhängig davon, für welche Alternativ man sich entscheidet, eine Neu-Strukturierung von Lieferketten geht meist mit der Verlagerung von Tätigkeiten und Funktionen zwischen Steuer-Jurisdiktionen einher. Bei Ab­wä­gung der strategischen Alternativen ist es daher auch notwendig, sich mit möglichen steuerlichen Kon­se­quenzen zu befassen und in operative Planungsprozesse miteinzubeziehen.

  

Funktionsverlagerung

Kennzeichnend für eine Funktionsverlagerung ist die Funktionseinschränkung inkl. aller Chancen und Risiken im Inland bei gleichzeitiger Verlagerung auf ein nahestehendes Unternehmen im Ausland. Dabei ergeben sich aus dem Blickwinkel der internationalen Verrechnungspreise und dem Steuerrecht zwei Kernthemen:

  

Einerseits droht durch die Verlagerung von Gewinnpotenzialen im verlagernden Staat eine Exit-Besteuerung. Der Fremdvergleichspreis wird im Regelfall bei der geforderten Gesamtbewertung mittels Annahme eines sog. Transferpakets, das die verlagerten Gewinnpotenziale abbilden soll, ermittelt.

  

Andererseits bedeutet die Verlagerung einer Funktion einen Eingriff in die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens, was eine Neuallokation von Wertschöpfungsbeiträgen nach sich zieht. Die sollten jedoch auch im Verrechnungspreis-System abgebildet und insbesondere quantitativ unterlegt werden. Mit anderen Worten: Das bestehende Verrechnungspreissystem muss überprüft und i.d.R. neu justiert werden, um steuerliche Risiken in den beteiligten Staaten zu vermeiden.

   

Bestimmung des Transferpakets

Die Bewertung von Transferpaketen erfolgt mithilfe des sog. hypothetischen Fremdvergleichs. Dabei wird der Mindestpreis des verlagernden Unternehmens und die maximale Zahlungsbereitschaft des aufnehmenden Unternehmens ermittelt. Der Mittelwert dieses Korridors stellt regelmäßig den Wert des Transferpaket dar.

  

Im Gegensatz zu einer klassischen Unternehmensbewertung existiert oftmals kein klar abgegrenztes Bewertungsobjekt. Grundlage der Bewertung sind meist nicht Zahlungsströme von Unternehmen, sondern Gewinnpotenziale von Funktionen – jeweils aus Sicht der abgebenden und aufnehmenden Partei.

 

Der Mindestpreis der abgebenden Partei stellt quasi eine Kompensation für die Abgabe der Funktion dar. Bestandteile sind entgangene  Erlöse der abgebenden Einheit zzgl. etwaiger Schließungskosten.

  

Der Höchstpreis der aufnehmenden Partei stellt künftige Gewinnpotenziale unter Berücksichtigung der Handlungsmöglichkeiten vor Ort dar.

  

Analog zur Vorgehensweise bei der klassischen Unternehmensbewertung ist es für eine Bewertung der Gewinnpotenziale schließlich notwendig, sie mit einem funktions- und risikoadäquaten Kapitalisierungszins zu diskontieren.

  

Auch bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ist es essenziell, das Funktions- und Risikoprofil der beiden Parteien separat zu betrachten. Eine verlagerte Funktion unterliegt bspw. in Abhängigkeit des Standortes unterschiedlichen Länder- und Währungsrisiken. Das muss in der Ableitung des Zinssatzes berücksichtigt werden.

  

Die sich ergebenden Mindest- und Höchstpreise stellen schließlich den Einigungsbereich beider Parteien dar. Zur Quantifizierung des Transferpakets ist nun auf den Wert abzustellen, der „dem Fremdvergleich mit höchster Wahrscheinlichkeit entspricht”. Regelmäßig wird dabei der Mittelwert herangezogen.

  

Fazit

Infolge der zu erwartenden Änderungen bei den globalen Lieferketten werden auch steuerliche Funktions­verlagerungen wieder verstärkt in den Blickpunkt geraten. In der Praxis sind Funktionsverlagerungen häufig operativ motiviert. Dabei wird vielfach übersehen, dass die betreffende Verlagerung einen steuerrechtlich relevanten Vorgang  auslöst. Demgegenüber stehen Funktionsverlagerungen bei Betriebsprüfungen inter­national im Fokus der Finanzbehörden.
   
Es sollte zudem beachtet werden, dass in Deutschland eine Funktionsverlagerung unter die zu doku­men­tierenden sog. außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 AO fällt. Folgen einer fehlenden Dokumentation können von einer möglichen Beweislastumkehr, einer erweiterten Schätzungsbefugnis bis hin zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen reichen. Ein möglicher Beratungsansatz sollte zudem stets ganz­heitlich und international abgestimmt werden, da i.d.R. auch im Zielstaat der Verlagerung steuerliche Besonder­heiten zu beachten sind.

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