Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

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veröffentlicht am 10. März 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

     
Die Folgen des Coronavirus ziehen an Unternehmen nicht vorbei. Noch bleibt aber Zeit zu handeln. Derweil werden auch in der Politik Maßnahmen entwickelt, um unum­kehrbare wirtschaftliche Folgen aufzufangen. Speziell Arbeitgeber besorgen sich in der aktuellen Lage darum, wie mit etwaigen behördlichen Betriebsschließungen, Lieferengpässen oder Produktionseinschränkungen im Hinblick auf die Beschäf­tigungspflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern zu verfahren ist.


Zwar kann speziell im Dienstleistungsbereich bei entsprechender Vereinbarung oder im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern das Arbeiten im Home-Office angeordnet werden. Dagegen kann in Produktionsbetrieben die Tätig­keit aber oftmals betriebsbedingt gar nicht im Home-Office erbracht werden.

 

Das als Folge der Corona-Krise durch die Regierung entwickelte Notfall­paket für die Wirtschaft sieht ab April 2020 u.a. Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld vor, um die Folgen coronabedingter Arbeitsausfälle abzu­mildern. Diese Maßnahme soll gewährleisten, dass Unternehmer ihre Angestellten halten können und betriebs­bedingte Kündigungen vermieden werden.

 

 
Grundsatz: Pflicht Entgeltzahlung bei Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

Generell bleibt der Arbeitgeber zur Entgelt­zahlung verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und ar­beits­bereit sind, er sie jedoch wegen durch das Coronavirus herbeigeführter vorübergehender Einstellungen der Betriebstätigkeit nicht beschäftigen kann. Das Risiko des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs liegt insoweit in der betrieblichen Sphäre der Arbeitgeber. Diese haben das Ausfallrisiko zu tragen, trotz Nicht­be­schäftigung der Arbeitnehmer die Vergütung in voller Höhe zu leisten.
 
Gleichgültig ist dabei, aus welchen Gründen die Betriebstätigkeit vorübergehend eingestellt werden muss. Sowohl ein durch Covid-19-Erkrankungen herbeigeführter erheblicher Personal­ausfall, als auch die Betriebs­schließung durch behördliche Anordnung würden also die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Leistung von Arbeits­­lohn nicht entfallen lassen.
 

Kurzarbeitergeld als staatliches Abmilderungsinstrument

Das Kurzarbeitergeld soll die wirtschaftlichen Risiken eben jener Sachverhalte des verminderten oder weg­gefallenen Beschäftigungsbe­darfs abfangen. Es ist naheliegend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld in der aktuellen durch das Coronavirus verursachten Situation vorliegen, da es zu einer vorübergehenden wesentlichen Verringerung der üblichen Arbeitszeiten kommen kann.
 
Sofern der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Arbeitgeber diese Leistung beantragt. Sofern ein Unter­nehmen Kurzarbeitergeld beantragen möchte, müssen sie den Arbeitsausfall (also die Kurzarbeit) zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Sie prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Hier sieht das staatliche Notfallpaket für die Corona-Krise einige Erleichterungen vor.

 
Staatliche Erleichterungen als Notfallpaket in der Corona-Krise

Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld kommt dann in Betracht, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Ent­geltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.
 
Ein erheblicher Arbeitsausfall ist dann anzunehmen, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unab­wendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Das Coronavirus kann insoweit als unabwendbares Ereignis angesehen werden. Als Erleichterung sieht das staat­liche Notfallpaket vor, dass nicht ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein muss, sondern bereits eine Betroffenheit von 10 Prozent der Beschäftigten den Anspruch begründet. Die Gewährung erfolgt unabhängig von der Größe oder der Rechtsform des Betriebs und setzt auch keine besondere erwerbs- oder produktionswirtschaftliche Zweckrichtung voraus.
 
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Dies ist die Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. Das Kurzarbeitergeld wird in Höhe von 60 Prozent dieser Nettoentgeltdifferenz gewährt. Ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent gilt für Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von zwölf Monaten bewilligt wird.
 
Während des Bezugs des Kurzarbeitergelds bleibt den Arbeitnehmern die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erhalten. Dabei bleibt es grundsätzlich dabei, dass die Arbeitgeber und Arbeit­nehmer/-innen die Beiträge wie auch bei regulärem Arbeitsentgelt tragen. Auch hier setzt das staatliche Notfallpaket mit einer Erleichterung an. Danach sollen die durch den Arbeitgeber zu tragenden Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden vollständig erstattet werden. 
 

Verfahren zur Gewährung von Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber müssen die Kurzarbeit anordnen und schließlich bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Hinsichtlich der Anordnung gilt es zu beachten, dass ein Arbeitgeber auf Grund der Beschäftigungspflicht zu den arbeits­vertraglich vereinbarten Bedingungen jedoch nicht berechtigt ist, die Kurzarbeit einseitig einzu­führen. Hierzu bedarf es einer besonderen rechtlichen Grundlage.
 
Eine solche rechtliche Grundlage kann sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Soweit beides nicht besteht, kommen auch einzelvertragliche Vereinbarungen in Betracht, die Arbeitgeber zur Einführung von Kurzarbeit berechtigen. Eine solche einzelvertragliche Vereinbarung kann entweder bereits ursprünglich im Arbeitsvertrag getroffen worden sein, oder aus konkreten Anlass geschlossen werden. Dies kann auch konkludent erfolgen, indem der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers folgt und tat­sächlich Kurzarbeit leistet. Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, ist zudem zu beachten, dass dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zur Mitbestimmung berechtigt ist. Für die Anordnung gibt es keine gesetzliche Frist. In Tarifverträgen kann jedoch etwas anderes geregelt sein.
 
Auch wenn die Arbeitnehmer Inhaber des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld sind, wird dieser durch den Arbeit­geber realisiert. Nur dieser ist anzeige- und antragsberechtigt.
 
Die Anzeige des Arbeitsausfalls hat schriftlich bei derjenigen Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Eine Liste der einzureichenden Unterlagen, sowie die notwendigen Antragsformulare sind auf der Internetseite der Agentur für Arbeit zu finden. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist dann ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.
 
Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld beträgt zwölf Monate. Zur Beschleunigung des Ver­fahrens werden die Zahlungen dann im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung geleistet. Eine abschließende Prüfung der Bezugs­räume findet dann innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende des Bezugs statt.
 

Unsere Handlungsempfehlung

Bei den aufgezeigten staatlichen Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um gute Möglichkeiten der Politik, wirtschaftliche Folgen der Corona-Krise abzufangen. Unternehmen wird daher empfohlen, an die Mög­lichkeit des Kurzarbeitergeldes zu denken, soweit ein erheblicher Produktions­ausfall oder eine Betriebs­schließung im Raume steht und diese ggf. rechtlich prüfen zu lassen.

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